Kategorie: Steuern
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Stellen Sie sich vor, Sie haben eine gute Idee. Wie vermarkten Sie die? Vermutlich besser als das BMF. Dort lautet die Devise offenbar, neun sinnfreie Vorschläge zu ergänzen und einen 10-Punkte-Plan vorzustellen.
Man sagt immer: Ganz Deutschland ist in Vereinen organisiert. Was das mit Steuerrecht zu tun hat? Leider mehr als einem lieb sein kann, aber aktuell geht es um den sogenannten Übungsleiterfreibetrag. Dank diesem sind grob gesagt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 2.400 € im Jahr steuerfrei. Aber…was ist mit einem Verlust aus einer solchen Tätigkeit?
Die ersten sprechen schon wieder von einer Immobilienblase und betrachten mit Sorge die (zumindest derzeit) anhaltenden Steigerungen am Immobilienmarkt. Verkehrswerte und Mieten scheinen (zumindest in den Ballungsgebieten) nur den Weg nach oben zu kennen. Bei all diesen Preissteigerungen ist eine Frage unausweichlich: Kann der Höchstbetrag beim häuslichen Arbeitszimmer von 1.250 Euro noch sachgerecht sein? So zumindest eine parlamentarische Anfrage im Bundestag (BT-Drucksache 18/7510).
Jeder, der Mandanten berät, die Ferienwohnungen besitzen und daraus Verluste erzielen, kennt es: Eines Tages fordert das Finanzamt eine Überschussprognose an. Ist diese – wie so oft – negativ, wird die Finanzverwaltung den Verlustabzug mitunter auch rückwirkend versagen. Kritisch sind dabei insbesondere die Fälle, in denen die Ferienwohnungen auch selbstgenutzt werden oder die Eigennutzung zumindest vorbehalten ist. Ein interessantes Urteil hat nun das FG Köln gefällt; dieses könnte in bestimmten Fällen als „Rettungsanker“ dienen. Danach kann nämlich typisierend selbst dann von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden, wenn der Steuerpflichtige die Eigennutzung erst nachträglich ausschließt (FG Köln, Urteil vom 17.12.2015, 10 K...
Fehlerhafte Umsatzsteuer-Identifikationsnummern haben schon so manchem Unternehmer den letzten Nerv geraubt. Kaum besser schaut es mitunter aus, wenn im nationalen Fall die einfache Steuernummer falsch ist. Auf Vorlagefrage des Finanzgerichts München beschäftigt sich der EuGH nun damit, wie strikt man die Formalien einhalten muss. Generalanwalt Øe sieht es entspannt.
Hier der Überblick über ausgewählte anhängige Verfahren im April 2016, die für zahlreiche Steuerpflichtige von Interesse ein können. Obwohl nach der letzten Veröffentlichung des BFH nur 15 Verfahren neu anhängig geworden sind, sind auch diesem Monat mindestens die folgenden drei für viele Leute interessant:
SaSoFei-Regelung? Gemeint ist die Norm des § 108 Abs. 3 AO, wonach ein Fristende auf den Ablauf des darauffolgenden Werktags hinausgeschoben wird, wenn das eigentliche Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.
Kein Aprilscherz: heute der zweite Teil zum Thema Zurückbehaltungsrecht bei fehlerhafter Rechnung.
Zahlreiche Wahlrechte im Einkommensteuergesetz sehen nicht ausdrücklich vor, bis wann sie ausgeübt werden müssen, können oder dürfen. Die Grundregel lautet daher: Solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist, darf das Wahlrecht auch ausgeübt oder geändert werden. Ist jedoch Bestandskraft gegeben gilt: rien ne va plus, nichts geht mehr! So zumindest bisher!
Mit Teil 3 der Reihe endet meine persönliche Rückschau zum Steuerstrafrecht 2015. Dieser Teil richtet seinen Blick auf lesenswerte Literatur und Kurioses zum Thema. Teil 1 befasste sich mit den Neuerungen aus Gesetzgebung und Verwaltung, Teil 2 mit relevanten Steuerverfahren im Dunstkreis von Steuerhinterziehungs- bzw. Steuerverkürzungssachverhalten.
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