Kategorie: Steuern
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Können Heimunterbringungskosten bei Senioren als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden oder nicht? Das ist hier Frage! Die für das Steuerrecht typische Antwort: Es kommt darauf an. Daher hier der Versuch einer Einordnung auf Basis des Urteils vom Niedersächsischen FG (Az: 12 K 206/14):
In der Praxis keine Seltenheit: der unternehmerische Kunde bezieht eine Leistung und ist unzufrieden. Er verweigert vorerst die Bezahlung und behilft sich mit dem Einwand einer fehlerhaften Rechnung. Diese grundsätzlich nachvollziehbare Handhabung treibt mitunter inzwischen kuriose Blüten. Und was passiert eigentlich, wenn sich die rückwirkende Rechnungsberichtigung durchsetzt?
Neue Entwicklung Der BFH hatte mit Beschluss vom 27.01.2016 – V B 87/15 zur Frage der Aussetzung der Vollziehung in den Bauträgerfällen Stellung genommen und dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Subunternehmers durch § 27 Abs. 19 UStG bestehen. Darüber hinaus sieht der BFH in diesem Beschluss es für ernstlich zweifelhaft, ob der Anspruch des Subunternehmers auf Nachbelastung der Umsatzsteuer entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG uneinbringlich geworden ist. Die Finanzverwaltung interpretiert nun diesen Beschluss wie folgt:
Die GoBD verlangen an mehreren Stellen die Unveränderbarkeit der einmal erhobenen Daten. Dabei wird nicht nur die Unveränderbarkeit des eigentlichen Buchführungswerks, sondern auch der eingesetzten Vorsysteme verlangt. Beispielsweise gilt die Voraussetzung der Unveränderbarkeit auch für Warenwirtschaftssysteme. Auch Stammdaten dürfen nicht gelöscht werden. Nun stelle ich mir allerdings die Frage, inwieweit die Anforderungen der Finanzverwaltung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Einklang gebracht werden können. Denn nach § 35 BDSG müssen personenbezogene Daten in bestimmten Fällen gelöscht werden. Zudem heißt es in Absatz 2 der Vorschrift, dass personenbezogene Daten – von Ausnahmen abgesehen – jederzeit gelöscht werden können.
Bei mir ist die Nutzung von Malbüchern ehrlich gesagt schon etwas länger her. Aber mittlerweile ist das ja nicht nur eine Nachwuchsbeschäftigung. Das veranlasste einen findigen Finanzbeamten die Titel-Formel neu zu interpretieren: Vor dem Malen höhere Mehrwertsteuer bezahlen. Von der 7 %-Begünstigung für Printmedien scheint kaum noch etwas übrig zu sein.
An vielen Stellen gibt es eine Amtsermittlungspflicht. Doch was, wenn der einzelne Beamte dagegen verstößt? Zumindest hat man hier den Eindruck, dass die Folgen in Sachen Steuerfestsetzung oder Steuererhebung maximal marginal, wenn überhaupt vorhanden sind. Dies ist aber nicht immer so!
Bereits vor einiger Zeit habe ich vor der Gefahren eines Nießbrauchs im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge gewarnt (siehe Blog-Beitrag „Unternehmensnachfolge: Finger weg vom Nießbrauch?“). Heute möchte ich auf einen speziellen Fall aufmerksam machen, der bei der Planung der (Unternehmens-)Nachfolge ebenfalls erhebliche Probleme bereiten kann. Es geht um Folgendes: Ein Steuerpflichtiger hat seinen Betrieb vor vielen Jahren aufgegeben; die Immobilien des ehemaligen Betriebsvermögens werden jedoch weiterhin an einen fremden Unternehmer für dessen Gewerbebetrieb verpachtet. Um den Aufgabegewinn nicht versteuern zu müssen, wurde seinerzeit die Betriebsverpachtung im Ganzen erklärt. Nun möchte der Steuerpflichtige seinen verpachteten Gewerbebetrieb unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf eines...
Die Nachfolgeentscheidung des BFH zum viel diskutierten Larentia+Minerva-Verfahren ist da. In Sachen Holding übernimmt der XI. Senat ohne großes Palaver die EuGH-Aussagen. Doch in puncto Organschaft behält man sich gegenüber dem V. BFH-Senat offenbar ein Mitspracherecht bei der Deutungshoheit vor. Gibt es noch eine (zweite) Überraschung beim Thema Tochterpersonengesellschaft?
Eigentlich sollte Steuerrecht doch eine einfach Sache sein: Von dem was reinkommt, zieht man Verluste bzw. dass was für das Reinkommende aufgewendet wurde ab und von dem Ergebnis X muss man seinen „Zehnten“ (oder auch ein bisschen mehr) an den Fiskus abtreten.
Man sollte meinen ein Unternehmer darf zumindest dem Umfang seines Unternehmens selber bestimmten, oder? Weit gefehlt, wie eine aktuelle Anhängigkeit bei Gericht (mal wieder) zeigt.
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