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7. März 2016

Auf Bund-Länder-Ebene wurde Ende letzten Jahres erörtert, zu welchem Bilanzstichtag Steuererstattungsansprüche zu bilanzieren sind, die sich aus einer Änderung der Rechtsauffassung zugunsten des Steuerpflichtigen ergeben (vgl. OFD Niedersachsen 25.11.2015, S 2133-31-222/St 221). Danach gilt: „Steuererstattungsansprüche können frühestens aktiviert werden, wenn sie nach den steuerrechtlichen Vorschriften entstanden und hinreichend sicher sind (Realisationsprinzip). Für zunächst vom FA bestrittene Erstattungsansprüche ist das erst der Fall …… , wenn eine Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden ist, das Urteil vorbehaltlos im BStBl Teil II veröffentlicht wurde und der betroffene Steuerbescheid verfahrensrechtlich geändert werden kann.“ Die Verwaltungsauffassung ist sicherlich für sich genommen erst einmal begrüßenswert. Mich persönlich stört...

29. Februar 2016

Am 15. Februar dieses Jahres hatte ich Gelegenheit, an den 58. Berliner Steuergesprächen teilzunehmen. Es ging um das Thema „Niedrigzinsen und Steuerrecht“. Mehrere Referenten, unter anderem Frau Professor Hey (Universität zu Köln), diskutierten, ob die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen mit 0,5 Prozent pro Monat noch angemessen und vor allem verfassungskonform ist. Auch ging es um die Frage, welche Auswirkungen der Niedrigzins auf die Bewertung von Pensionsrückstellungen hat bzw. welche Probleme sich durch das Auseinanderdriften von Handels- und Steuerbilanz ergeben. Letztlich bestand (und besteht) aber wohl wenig Hoffnung, dass sich an der steuergesetzlichen Regelung kurz- bis mittelfristig etwas ändern wird, da...

24. Februar 2016

Im Rahmen von Betriebsprüfung wird regelmäßig die Höhe der Pensionsrückstellung im Hinblick auf eine Überversorgung geprüft. Entsprechend des BFH-Urteils vom 31.3.2004 (Az: I R 70/03) ist eine solche regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Ist dies der Fall, gilt die Pensionsrückstellungen als überhöht und ist nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs in der ersten noch offenen Schlussbilanz entsprechend aufzulösen. Soweit die Grundsätze einer Überversorgung.

22. Februar 2016

Der BFH hat in sein Urteil vom 16. Dezember 2015 (IV R 8/12) einen bemerkenswerten Satz aufgenommen, der unzählige Streitfälle mit den Finanzämtern zugunsten der Steuerpflichtigen beenden könnte. Dieser lautet: „Ein daneben bestehendes oder darüber hinausgehendes Rechtsinstitut eines ´Gesamtplans´ gibt es nicht.“ Die vorhergehenden Sätze lauten: „Entgegen der Auffassung von FA und FG gibt es keinen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine aufgrund einheitlicher Planung in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Mehrzahl von Rechtsgeschäften für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen und sodann unter den Steuertatbestand zu subsumieren ist.

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7. März 2016

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29. Februar 2016

Am 15. Februar dieses Jahres hatte ich Gelegenheit, an den 58. Berliner Steuergesprächen teilzunehmen. Es ging um das Thema „Niedrigzinsen und Steuerrecht“. Mehrere Referenten, unter anderem Frau Professor Hey (Universität zu Köln), diskutierten, ob die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen mit 0,5 Prozent pro Monat noch angemessen und vor allem verfassungskonform ist. Auch ging es um die Frage, welche Auswirkungen der Niedrigzins auf die Bewertung von Pensionsrückstellungen hat bzw. welche Probleme sich durch das Auseinanderdriften von Handels- und Steuerbilanz ergeben. Letztlich bestand (und besteht) aber wohl wenig Hoffnung, dass sich an der steuergesetzlichen Regelung kurz- bis mittelfristig etwas ändern wird, da...

24. Februar 2016

Im Rahmen von Betriebsprüfung wird regelmäßig die Höhe der Pensionsrückstellung im Hinblick auf eine Überversorgung geprüft. Entsprechend des BFH-Urteils vom 31.3.2004 (Az: I R 70/03) ist eine solche regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Ist dies der Fall, gilt die Pensionsrückstellungen als überhöht und ist nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs in der ersten noch offenen Schlussbilanz entsprechend aufzulösen. Soweit die Grundsätze einer Überversorgung.

22. Februar 2016

Der BFH hat in sein Urteil vom 16. Dezember 2015 (IV R 8/12) einen bemerkenswerten Satz aufgenommen, der unzählige Streitfälle mit den Finanzämtern zugunsten der Steuerpflichtigen beenden könnte. Dieser lautet: „Ein daneben bestehendes oder darüber hinausgehendes Rechtsinstitut eines ´Gesamtplans´ gibt es nicht.“ Die vorhergehenden Sätze lauten: „Entgegen der Auffassung von FA und FG gibt es keinen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine aufgrund einheitlicher Planung in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Mehrzahl von Rechtsgeschäften für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen und sodann unter den Steuertatbestand zu subsumieren ist.

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Am 15. Februar dieses Jahres hatte ich Gelegenheit, an den 58. Berliner Steuergesprächen teilzunehmen. Es ging um das Thema „Niedrigzinsen und Steuerrecht“. Mehrere Referenten, unter anderem Frau Professor Hey (Universität zu Köln), diskutierten, ob die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen mit 0,5 Prozent pro Monat noch angemessen und vor allem verfassungskonform ist. Auch ging es um die Frage, welche Auswirkungen der Niedrigzins auf die Bewertung von Pensionsrückstellungen hat bzw. welche Probleme sich durch das Auseinanderdriften von Handels- und Steuerbilanz ergeben. Letztlich bestand (und besteht) aber wohl wenig Hoffnung, dass sich an der steuergesetzlichen Regelung kurz- bis mittelfristig etwas ändern wird, da...

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Im Rahmen von Betriebsprüfung wird regelmäßig die Höhe der Pensionsrückstellung im Hinblick auf eine Überversorgung geprüft. Entsprechend des BFH-Urteils vom 31.3.2004 (Az: I R 70/03) ist eine solche regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Ist dies der Fall, gilt die Pensionsrückstellungen als überhöht und ist nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs in der ersten noch offenen Schlussbilanz entsprechend aufzulösen. Soweit die Grundsätze einer Überversorgung.

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Der BFH hat in sein Urteil vom 16. Dezember 2015 (IV R 8/12) einen bemerkenswerten Satz aufgenommen, der unzählige Streitfälle mit den Finanzämtern zugunsten der Steuerpflichtigen beenden könnte. Dieser lautet: „Ein daneben bestehendes oder darüber hinausgehendes Rechtsinstitut eines ´Gesamtplans´ gibt es nicht.“ Die vorhergehenden Sätze lauten: „Entgegen der Auffassung von FA und FG gibt es keinen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine aufgrund einheitlicher Planung in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Mehrzahl von Rechtsgeschäften für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen und sodann unter den Steuertatbestand zu subsumieren ist.

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Am 15. Februar dieses Jahres hatte ich Gelegenheit, an den 58. Berliner Steuergesprächen teilzunehmen. Es ging um das Thema „Niedrigzinsen und Steuerrecht“. Mehrere Referenten, unter anderem Frau Professor Hey (Universität zu Köln), diskutierten, ob die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen mit 0,5 Prozent pro Monat noch angemessen und vor allem verfassungskonform ist. Auch ging es um die Frage, welche Auswirkungen der Niedrigzins auf die Bewertung von Pensionsrückstellungen hat bzw. welche Probleme sich durch das Auseinanderdriften von Handels- und Steuerbilanz ergeben. Letztlich bestand (und besteht) aber wohl wenig Hoffnung, dass sich an der steuergesetzlichen Regelung kurz- bis mittelfristig etwas ändern wird, da...

24. Februar 2016

Im Rahmen von Betriebsprüfung wird regelmäßig die Höhe der Pensionsrückstellung im Hinblick auf eine Überversorgung geprüft. Entsprechend des BFH-Urteils vom 31.3.2004 (Az: I R 70/03) ist eine solche regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Ist dies der Fall, gilt die Pensionsrückstellungen als überhöht und ist nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs in der ersten noch offenen Schlussbilanz entsprechend aufzulösen. Soweit die Grundsätze einer Überversorgung.

22. Februar 2016

Der BFH hat in sein Urteil vom 16. Dezember 2015 (IV R 8/12) einen bemerkenswerten Satz aufgenommen, der unzählige Streitfälle mit den Finanzämtern zugunsten der Steuerpflichtigen beenden könnte. Dieser lautet: „Ein daneben bestehendes oder darüber hinausgehendes Rechtsinstitut eines ´Gesamtplans´ gibt es nicht.“ Die vorhergehenden Sätze lauten: „Entgegen der Auffassung von FA und FG gibt es keinen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine aufgrund einheitlicher Planung in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Mehrzahl von Rechtsgeschäften für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen und sodann unter den Steuertatbestand zu subsumieren ist.

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Im Rahmen von Betriebsprüfung wird regelmäßig die Höhe der Pensionsrückstellung im Hinblick auf eine Überversorgung geprüft. Entsprechend des BFH-Urteils vom 31.3.2004 (Az: I R 70/03) ist eine solche regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Ist dies der Fall, gilt die Pensionsrückstellungen als überhöht und ist nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs in der ersten noch offenen Schlussbilanz entsprechend aufzulösen. Soweit die Grundsätze einer Überversorgung.

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Der BFH hat in sein Urteil vom 16. Dezember 2015 (IV R 8/12) einen bemerkenswerten Satz aufgenommen, der unzählige Streitfälle mit den Finanzämtern zugunsten der Steuerpflichtigen beenden könnte. Dieser lautet: „Ein daneben bestehendes oder darüber hinausgehendes Rechtsinstitut eines ´Gesamtplans´ gibt es nicht.“ Die vorhergehenden Sätze lauten: „Entgegen der Auffassung von FA und FG gibt es keinen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine aufgrund einheitlicher Planung in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Mehrzahl von Rechtsgeschäften für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen und sodann unter den Steuertatbestand zu subsumieren ist.

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Am 15. Februar dieses Jahres hatte ich Gelegenheit, an den 58. Berliner Steuergesprächen teilzunehmen. Es ging um das Thema „Niedrigzinsen und Steuerrecht“. Mehrere Referenten, unter anderem Frau Professor Hey (Universität zu Köln), diskutierten, ob die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen mit 0,5 Prozent pro Monat noch angemessen und vor allem verfassungskonform ist. Auch ging es um die Frage, welche Auswirkungen der Niedrigzins auf die Bewertung von Pensionsrückstellungen hat bzw. welche Probleme sich durch das Auseinanderdriften von Handels- und Steuerbilanz ergeben. Letztlich bestand (und besteht) aber wohl wenig Hoffnung, dass sich an der steuergesetzlichen Regelung kurz- bis mittelfristig etwas ändern wird, da...

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Im Rahmen von Betriebsprüfung wird regelmäßig die Höhe der Pensionsrückstellung im Hinblick auf eine Überversorgung geprüft. Entsprechend des BFH-Urteils vom 31.3.2004 (Az: I R 70/03) ist eine solche regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Ist dies der Fall, gilt die Pensionsrückstellungen als überhöht und ist nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs in der ersten noch offenen Schlussbilanz entsprechend aufzulösen. Soweit die Grundsätze einer Überversorgung.

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Im Rahmen von Betriebsprüfung wird regelmäßig die Höhe der Pensionsrückstellung im Hinblick auf eine Überversorgung geprüft. Entsprechend des BFH-Urteils vom 31.3.2004 (Az: I R 70/03) ist eine solche regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Ist dies der Fall, gilt die Pensionsrückstellungen als überhöht und ist nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs in der ersten noch offenen Schlussbilanz entsprechend aufzulösen. Soweit die Grundsätze einer Überversorgung.

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