Am 6. und 7.5.2021 haben Bundestag und BundesratErleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung und Verbreitung des Coronavirus beschlossen. Aber wann folgen jetzt auch entsprechende Erleichterungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsschutzrecht? Ein Beitrag von: Prof. Dr. jur. Ralf Jahn Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg Warum blogge ich hier? Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.
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Bekanntlich müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern derzeit die Arbeit im Homeoffice anbieten, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen (vgl. dazu den Blog-Beitrag „Homeoffice geht in die Verlängerung“ von Herrn Prof. Dr. Jahn). Mich persönlich wundert, dass die Frage des Schutzes über die gesetzliche Unfallversicherung dabei nur wenig beachtet wird. Im Jahre 2018 hat das BSG den Unfallschutz für im Homeoffice arbeitende Arbeitnehmer zwar deutlich gestärkt (BSG-Urteile vom 27.11.2018, B 2 U 8/17 R und B 2 U 28/17 R). Ich möchte aber nachfolgend kurz ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vorstellen, das zeigt, wie schnell das Pendel in Richtung „Privatunfall“ ausschlagen kann...
Am 29.4.2021 haben BMWi/BMF erste Details für einen Härtefallfonds als ergänzende wirtschaftliche Corona-Hilfsmaßnahme der Länder angekündigt. Im Mai soll nun die Antragstellung über Dritte endlich möglich sein. Hintergrund und Zielsetzung Mit der Härtefallfonds sollen diejenigen Unternehmen unterstützt werden, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, aber förderwürdige Fixkosten aufweisen, ferner die wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde. Der Fonds hat ein Volumen von 1,5 Milliarden Euro, der jeweils zur Hälfte von Bund und Ländern finanziert werden soll. Am Härtefallfonds wollen sich 14 Länder beteiligen, nur Hessen und Mecklenburg-Vorpommern haben...
Mit gleich zwei Schreiben publizierte das BMF am 18.03.2021 umfassende Aussagen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden, auf welche viele Unternehmer bereits seit langem gewartet hatten. Insbesondere das zweite Schreiben hält dabei Erleichterungen bereit, die speziell während der Corona-Krise gelten sollen. Allerdings sind diese an eine Vielzahl von Voraussetzungen gebunden. Der Teufel steckt hier im Detail. Ein Beitrag von: Dr. Timmy Wengerofsky Referent für Steuern, Handels- und Gesellschaftsrecht bei der IHK Köln Langjährige Dozententätigkeit an verschiedenen Fachhochschulen Zahlreiche Publikationen in (referierten) Fachzeitschriften zum Steuer-, Handels- und Gesellschaftsrecht Warum blogge ich hier? Steuern und Rechnungslegung unterliegen ständigen Neuerungen – sei es durch...
Vermögensverwaltende Unternehmen beanspruchen nach Möglichkeit die so genannte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Doch der eigentlich allgemein gewünschte Betrieb von Photovoltaikanlagen ist nach bisheriger Auffassung kürzungsschädlich. Gewerbesteuerlich unproblematisch wäre der Betrieb der Anlagen nur, wenn das Wohnungsunternehmen den Strom selbst verbraucht, das heißt, daneben keine Lieferung an Dritte (einschließlich der Mieter) vornimmt. Das soeben vom Bundestag verabschiedete Fondsstandortgesetz sieht hier nun aber eine Erleichterung vor: So sollen nun die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und der Betrieb von E-Ladestationen für die erweiterte Kürzung unschädlich sein. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf....
Es war einmal ein kleines Unternehmen, dass sich mühsam aber durchaus mit Erfolg durchs Geschäftsleben bewegte. Das Wohl und Wehe der Familie war vom Erfolg des Unternehmens abhängig. Und immer wieder passierte es, das ungeplant Probleme auftauchten, die es zu lösen galt. Da hörte der Unternehmer von einem Zaubertrank, der helfen könnte, sich auf Überraschungen vorzubereiten. Der Zaubertrank nannte sich „Controlling“ und jeder der davon einen Schluck nahm konnte ein kleines Stück in die Zukunft schauen. Denn für ihn ging das Fenster in die Zukunft auf und er konnte sehen, wie sich Ertrag und Liquidität des Unternehmens voraussichtlich entwickeln würden....
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