Banken werden mit erhöhten Kreditausfällen rechnen müssen. Dies erfordert einige Herausforderungen, denn IFRS 7 und IFRS 9 haben in den letzten Jahren keineswegs an Komplexität verloren, ganz im Gegenteil sogar. Diese beiden Standards sind für ihre Komplexität in der Anwendung bekannt. Kein Wunder also, das diese Thematik für 2021 einer der Prüfungsschwerpunkte darstellt. Daher werden nicht nur Banken sich mit den Herausforderungen der Bewertung von Finanzinstrumenten beschäftigen müssen. Risiken aus Finanzinstrumenten Bei der Angabe zu den Risiken aus Finanzinstrumenten sollte der Fokus bei der Abschlusserstellung unter anderem auf den Liquiditätsrisiken liegen, z.B. aufgrund neuer Schulden, der Restrukturierung bestehender Schulden oder...
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Im Jahr 2017 blickte das FG Berlin-Brandenburg hinter die Kulissen eines Filmherstellers und urteilte, dass es sich bei den diversen Mieten für Drehorte, Kameratechnik, Requisiten etc. um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen handelt. Bringt nun das BFH-Urteil (III R 24/18) die Erleichterung? Der Streitfall Die Klägerin ist eine Filmproduktions-GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung von Kino- und TV-Filmen ist. Bei Filmwerken handelt es sich um individuelle Einzelstücke, deren Herstellungskosten unterschiedlich finanziert werden. Bei Auftragsproduktionen (z. B. bei TV-Filmen) liegt regelmäßig ein Werkvertrag vor, nachdem die Herstellungskosten in der Regel in voller Höhe von dem auftraggebenden Sender bezahlt werden. Die Filmwerke sind in diesem Fall Umlaufvermögen...
Eine gute Nachricht für Steuerpflichtige zum Jahresauftakt: Als Reaktion auf die Folgen der Corona-Krise hat das BMF jetzt die Regelungen für Steuererleichterungen vom März 2020 bis in das Jahr 2021 verlängert. Hintergrund Das BMF hat bereits im März 2020 eine Reihe von Verfahrensregelungen veröffentlicht, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen (BMF-Schreiben v. 19.3.2020 – IV A 3 – S 0336/19/10007: 002), unter anderem die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden, Steuervorauszahlungen anzupassen oder die Vollstreckung fälliger Steueraufforderungen aufzuschieben. BMF-Schreiben vom 23.12.2020 ergänzt bisherige Erleichterungen Das jetzt vom BMF am 23.12.2020 veröffentlichte Schreiben ergänzt das...
Mit dem Jahressteuergesetz wurden wichtige lohnsteuerrechtliche Änderungen im EStG vorgenommen. Unter anderem wurden nunmehr die Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen von „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbrachten Leistungen gesetzlich definiert. Welche Folgen hat dies für Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Hintergrund Steuerbefreiungen sowie die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer sind gem. EStG an vielen Stellen davon abhängig, dass die entsprechende Leistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht wird. In diesem Zusammenhang wird auch von dem sog. Zusätzlichkeitserfordernis gesprochen. Beispielsweise sieht § 3 Nr. 33 EStG vor, dass „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen...
Am 22.12.2020 hat das BMF die neuen Vordrucke für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2021 bekanntgegeben. Und wie Herr Dr. Timmy Wengerofsky in seinem Blog-Beitrag „Vordrucke zur Umsatzsteuervoranmeldung und -vorauszahlung 2021: Neue Angaben erforderlich?“ einen Tag zuvor angekündigt hat, hält der neue Vordruck eine bittere Überraschung bereit: In Zeile 73 (Kennziffer 50) müssen Unternehmer die Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage gesondert eintragen, wenn das zunächst vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist. Korrespondierend müssen Unternehmer in Zeile 74 (Kennziffer 37) die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge gesondert eintragen, wenn das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist. Man kann sich zunächst...
Am 16. Dezember 2020 hat der Bundestag das JStG 2020 beschlossen. Im Rahmen dessen wurde auch die sog. Vermietungsgrenze des § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG von 66% auf 50% gesenkt (vgl. hierzu bereits den NWB-Beitrag von Herrn Prof. Jahn „JStG 2020: Absenkung der 66-Prozent-Vermietungsgrenze kommt!“) Diese Änderung hat in mehrfacher Hinsicht praktische Relevanz. Wurde zum Beispiel bisher eine Wohnung zu Mietzwecken zu einem Entgelt überlassen, das weniger als 66% der ortsüblichen Marktmiete betrug, lassen sich drei Grundfälle unterscheiden: Ein Beitrag von: Dr. Markus Ertel Steuerberater Promotion zum Dr. rer. pol. im Bereich der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre an der Universität Bayreuth (2017) Langjährige Vortrags- und...
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