Mit Datum vom 18. September 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung veröffentlicht (vgl. BMF-Schreiben v. 18. September 2020 – III C 2 – S 7286-a/19/10001 :001). Das Thema war in den letzten Jahren immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Aus diesem Grund verwundert es wenig, dass das BMF-Schreiben die maßgeblichen EuGH- und BFH-Urteile der letzten Jahre, die in diesem Regelungskontext ergangen sind, in den Fokus nimmt. Dabei sticht das Schreiben allerdings durch seine besondere Qualität bei der Abarbeitung der Urteile hervor....
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Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Steuerbescheid nichtig, wenn aus ihm der Inhaltsadressat nicht klar erkennbar ist. Dennoch kommen solche Fälle in der Praxis immer wieder vor. So ist ein Steuerbescheid immer nichtig wenn der Inhaltsadressat (also der Steuerschuldner) nicht erkennbar ist. Dies gilt grundsätzlich immer dann, wenn aus dem Bescheid nicht klar ersichtlich wird, ob der Inhaltsadressat eine GmbH oder deren Geschäftsführer bzw. Liquidator ist. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben...
Inkongruente Gewinnausschüttungen werden in der Gestaltungspraxis gerne eingesetzt und sowohl vom BFH als auch von der Finanzverwaltung grundsätzlich akzeptiert, auch wenn sich letztere damit jahrelang – wenn nicht jahrzehntelang – schwer getan hat. Mit Schreiben vom 17.12.2013 (IV C 2 – S 2750 a/11/10001, BStBl 2014 I S.63) hat das BMF jedoch die Voraussetzungen für die Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen formuliert. Danach gilt in Bezug auf GmbHs: Die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung setzt voraus, dass eine vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt ist. Dies ist bei der GmbH der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag einen anderen...
Die Finanzverwaltung äußert sich (erneut) zu Begünstigungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung von Elektromobilität. Sie aktualisiert dazu das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2016/2017 mittels BMF-Schreiben vom 29.09.2020. In Einklang mit der Verlängerung der steuergesetzlichen Begünstigungsmaßnahmen durch das JStG 2019 bis zum 31.12.2030 dehnt auch das BMF den Anwendungszeitraum der Regelungen des BMF-Schreibens entsprechend bis zum 31.12.2030 aus. Nach § 3 Nr. 46 EStG sind das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers (Ladestrom) sowie die Überlassung von betrieblichen Ladevorrichtungen an Beschäftigte zur privaten Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Zudem kann ein geldwerter Vorteil pauschal mit 25 Prozent...
Im September 2020 hat das BMJV den Referentenentwurf (RefE) eines Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetzes vorgelegt (SanInsFoG). Neben weiteren Gesetzesänderungen soll mit dem SanInsFoG die Insolvenzordnung angepasst und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1023 v. 20. Juni 2019 ein neues Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) eingeführt werden. Ganz wesentlich soll das SanInsFoG auch auf verbesserte Möglichkeiten einer Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens zielen im Rahmen eines mehrheitlich von den Gläubigern anzunehmenden Restrukturierungsplans. In welchem Verhältnis stehen sich die Inhalte des Restrukturierungsplans nach dem RefE-StaRUG und des Sanierungskonzeptes nach dem berufsständischen Standard IDW S6 gegenüber? Ein Beitrag von: Prof. Dr. Robin Mujkanovic 2004 Wirtschaftsprüfer Bis 2005 National Office einer Big4-WPG...
Ausweislich der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden. Sind sämtliche Voraussetzungen (auch die vorstehend nicht genannten) erfüllt, können die Aufwendungen nur noch über die Abschreibung geltend gemacht werden. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das...
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