Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltung- und Modernisierungsmaßnahmen sind steuerbegünstigt, da sich insoweit die tarifliche Einkommensteuer um 20 % (maximal 1.200 €) ermäßigt. Unter diese Steuerermäßigung fallen grundsätzlich alle handwerklichen Tätigkeiten. Ausgenommen sind jedoch in der Regel gutachterliche Tätigkeiten, wie beispielsweise die Wertermittlung für ein Grundstück oder die Erstellung eines Energieausweises. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet...
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Wer ein Gebäude oder eine Photovoltaikanlage errichtet, will bei einer unternehmerischen Nutzung einen möglichst hohen Vorsteuerabzug erreichen. Bei Immobilien oder Anlagen, die zu 100 Prozent unternehmerisch genutzt werden, ist dies kein Problem. Wenn jedoch eine unternehmerische und eine außerunternehmerische (private) Nutzung zusammentreffen, verlangen BFH und BMF eine zeitnahe und vor allem erkennbare Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Diese ist spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres des Leistungsbezuges zu treffen, bei Leistungen für ein Gebäude im Jahre 2019 also bis zum 31. Juli 2020. Früher war dies der 31. Mai. Den 31. Juli bzw. den 31. Mai als echte Ausschlussfrist anzusehen, ist...
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann teuer werden – für beide Seiten! In einem aktuellen Urteil mit hoher Praxisrelevanz hat das BAG jetzt klargestellt, was bei mehreren, aneinander anschließenden Krankheitsfällen für den „einheitlichen Verhinderungsfall“ zu beachten ist. Das ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen wichtig! Gesetzlicher Hintergrund Krankheitsfälle im Arbeitsleben sind „normal“. Um etwaige finanzielle Nachteile für den (arbeitsverhinderten) Arbeitnehmer abzufedern, sieht § 3 Abs.1 S. 1 EFZG bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit eine gesetzliche (also nicht abdingbare) Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer von bis zu sechs Wochen vor; hierbei hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit (mit unterschiedlichen Anzeigefristen) dem Arbeitgeber durch Vorlage einer...
Ein wesentlicher Bestandteil des Kassengesetzes aus dem Jahre 2016 ist die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau durch die Finanzverwaltung. Diese hat seit Januar 2018 das Recht, Unternehmen unangekündigt aufzusuchen, um die ordnungsgemäße Führung der Kassen zu überprüfen. Betroffen sind insbesondere Gastronomen, Einzelhändler, Taxi- und Frisörbetriebe sowie die Glückspielbranche. Die Berliner Finanzverwaltung hat aktuell bekanntgegeben, wie erfolgreich ihre Kassen-Nachschauen im Jahre 2019 waren, wobei die Pressestelle leider die Mehrergebnisse aus reinen Kassen-Nachschauen und „echten“ Betriebsprüfungen nicht sauber trennt. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher...
Ein selbst erstelltes Katalogkonzept ist kein aktivierungsfähiges Vermögen In den kommenden Monaten schauen wir uns die Vorgehensweise der Bilanzfälscher genauer an. Bei den Beispielen werden Sie sehen, dass der Kreativität bei der Fälschung keine Grenzen gesetzt sind. Wenn diese Energie in die Weiterentwicklung der Geschäftsmodelle eingesetzt werden würde, wäre das Ergebnis langfristig sicherlich besser. Wie bereits erwähnt stammen die Beispiele nicht aus meiner eigenen Feder, sondern haben sich tatsächlich so abgespielt. Heute beginnen wir mit dem Aufpumpen des immateriellen Vermögens. Ein Beitrag von: Dr. Carola Rinker Vertretungsprofessorin an der DHBW Lörrach im Studiengang BWL (Finanzdienstleistungen) Diplom-Volkswirtin Fachbuchautorin und Referentin mit...
Ich weiß nicht, ob früher alles besser war. Aber in Bezug auf die Miethöhe und den Wohnungsmarkt bestimmt – zumindest, wenn man Mieter oder Wohnungssuchender ist. Auch denke ich, dass es früher mehr Mitarbeiterwohnungen gab, also Mietwohnungen, die den Arbeitnehmern von ihren Arbeitgebern verbilligt überlassen worden sind. In meiner Heimat, dem nördlichen Ruhrgebiet jedenfalls war es – bis zur großen Privatisierungswelle – so. Immerhin hat der Gesetzgeber nun reagiert und will die verbilligte Überlassung von Mitarbeiterwohnungen ein Stück weit fördern. Ob Mitarbeiterwohnungen nun eine Blütezeit erfahren werden, möchte ich zwar bezweifeln. Aber immerhin ist es ein Schritt in die richtige...
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