Bereits mehrfach habe ich über die geplante Anzeigepflicht für Steuergestaltungen berichtet. Einige Leser dieses Blogs waren aufgeschreckt, da im grenzüberschreitenden Bereich eventuelle Gestaltungen ohne jegliche Kleinbetrags- bzw. Mindestregelung gemeldet werden müssen. Und vor allem soll die Meldung auch für bereits verwirklichte Sachverhalte gelten, da das Gesetz eine Rückwirkung vorsieht. Konkret sollen Gestaltungen gemeldet werden, bei denen der erste Schritt zur Umsetzung nach dem 24. Juni 2018 erfolgt ist. Ich bin kürzlich gefragt worden, wie folgender Fall zu werten ist: Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich...
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Muss ein Unternehmen klaglos politische Äußerungen des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK e.V.) hinnehmen oder kann es von der IHK, deren Pflichtmitglied es ist, bei Kompetenzüberschreitungen den Austritt aus dem Dachverband verlangen? Jetzt hat das OVG Münster richtungsweisend entschieden: Die IHK Nord Westfalen muss (derzeit) nicht aus dem DIHK austreten (OVG Münster v. 12.4.2019 – 16 A 1499/09). Ein Beitrag von: Prof. Dr. jur. Ralf Jahn Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg Warum blogge ich hier? Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“...
Zum 1.1.2020 hat der deutsche Gesetzgeber die schon in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie getroffenen Änderungen in nationales Recht umzusetzen. Die Änderungen haben es dabei in sich. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat diese Verpflichtungen bekanntlich gemäß § 140 AO auch für die Besteuerung zu erfüllen. Kann nun eine Gesellschaft, die nach ausländischem Recht zur Buchführung verpflichtet ist zusätzlich zur Buchführung nach deutschem Steuerrecht verpflichtet werden? In seinem Urteil vom 14.11.2018 – I R 81/16 hat der BFH nun klargestellt, dass „andere Gesetze“ i.S. des § 140 AO auch ausländische Rechtsnormen sein können. Ein Beitrag von: Ralph Homuth, LL.M. Steuerberater in Hamburg Fachberater für internationales Steuerrecht Studium BWL und Wirtschaftsrecht Schwerpunkte: Steuerrecht sowie...
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung („Hosen“, „Blusen“, „Pulli“) ausreicht. Zwar handelt es sich nur um einen Beschluss zur Aussetzung der Vollziehung. Aber es keimt ein kleines Pflänzchen, das Anlass zu der Hoffnung gibt, dass überbordenden Anforderungen zur Leistungsbeschreibung bald der Vergangenheit angehören werden (BFH-Beschluss vom 14.3.2019, V B 3/19). Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als...
„Bayrische Digitalsteuer“ ist vom Tisch Es war dann wohl doch nur ein Strohfeuer, das Herr Hruschka und die Betriebsprüfung München mit Ihren Auffassungen zum Quellensteuerabzug bei Online-Werbung verursacht haben. Am Gründonnerstag stellte die Bundesregierung nun klar: Vergütungen, die inländische Unternehmen an ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten zahlen, unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Hintergrund Ein Beitrag von: Ralph Homuth, LL.M. Steuerberater in Hamburg Fachberater für internationales Steuerrecht Studium BWL und Wirtschaftsrecht Schwerpunkte: Steuerrecht sowie Internet-/Marken-/Urheberrecht Spezialisierung: Film-, Werbefilm, Influencer, YouTuber, E-Sportler Homepage: stb-homuth.de Warum blogge...
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