Seit Jahrzehnten tobt in Deutschland ein Streit um die zutreffende Abbildung grundsätzlich nicht rückzahlbarer zweckgebundener öffentlicher Investitionszuschüsse. Im Kern geht es dabei vor allem um die Frage, wie solche Zuschüsse erfolgswirksam zu vereinnahmen sind. Angesichts widerstreitender Literaturauffassungen und uneinheitlicher Rechtsprechung ist in der Praxis wohl vielfach ein faktisches Wahlrecht unterstellt worden. In einem jüngst erschienenen Beitrag in der StuB hatte ich sowohl eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung und Anpassung von Kommentierungen als auch eine Bestätigung der einschlägigen IDW-Verlautbarung angeregt. Letzteres ist nun erfolgt. Ein Beitrag von: Prof. Dr. Robin Mujkanovic 2004 Wirtschaftsprüfer Bis 2005 National Office einer Big4-WPG Seit 2005 Professur...
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Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es eine interessante Möglichkeit, um Abfindungen und Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu nutzen: die Vervielfältigungsregelung (§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG 2017). Für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ab 2005 kann der Arbeitnehmer einen Betrag von 1.800 EUR steuerfrei in die Direktversicherung einzahlen. Allerdings ist dieser Betrag sozialversicherungspflichtig. Dienstjahre vor 2005 werden hier nicht berücksichtigt. Die späteren Versorgungsleistungen sind in voller Höhe steuerpflichtig – und auch beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des...
Aktuell sind zahlreiche Verfahren vor den Gerichten anhängig, bei denen es um die Frage geht, ob ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat (also 6 % pro Jahr) verfassungsgemäß sein kann. Insbesondere im Hinblick auf das aktuelle Niedrigzinsumfeld. Unabhängig vom Ausgang dieser Verfahren ist gegebenenfalls jedoch im Einzelfall auch eine andere Vorgehensweise sinnvoll, um Nachzahlungszinsen zu umgehen. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das...
Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kommt nur in Betracht, wenn „ausschließlich“ die Verwaltung des eigenen Vermögens stattfindet. Was nun „ausschließlich“ bedeutet, ist immer wieder streitbefangen. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
Heute erlaube ich mir, in meinem Blog ein wenig Werbung zu betreiben – nicht in eigener Sache, sondern für den BBK-Sonderdruck „Kassen-Nachschau ab 1.1.2018“, den die Herren Teutemacher und Dr. Bellinger erstellt haben. Ich selbst weise bereits seit Monaten unermüdlich darauf hin, dass die Kassen-Nachschau für viele Einzelhändler, Frisörbetriebe und Gastronomen zum Waterloo werden kann. Gerade Herr Teutemacher, seines Zeichens Steuerfahnder und ausgewiesener Experte für die Prüfung von Kassensystemen, schildert in dem genannten Sonderdruck sehr anschaulich, welche Anlässe es für eine Kassen-Nachschau geben kann, welche Unterlagen vorliegen müssen und wie die Prüfung erfolgt. Nicht ganz überraschend weist auch er darauf...
Die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens ist zwar nicht stets unangemessen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, wenn die Benutzung eines repräsentativen Wagens für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind. Betragen die Anschaffungskosten des Kfz aber mehr als das Dreifache des Durchschnittsgewinns der letzten Jahre, kann eine Unangemessenheit gegeben sein mit der Folge, dass (auch) der Vorsteuerabzug zu begrenzen ist (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.9.2017, 7 K 7234/15). Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in...
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