Der BFH hatte mit drei Urteilen vom 14.6.2016 (IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15) für einen Paukenschlag in Sachen „Anschaffungsnahe Herstellungskosten“ gesorgt. Er zählt auch reine Schönheitsreparaturen zu den „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, so dass diese in die Prüfung der 15-Prozent-Grenze einzubeziehen sind. Das heißt: Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten (inkl. Schönheitsreparaturen) 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden. Ich kann und konnte mich mit der Rechtsprechung nicht anfreunden. Zumindest hätte der BFH...
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Karriere in der Steuerberatung: Neue Fortbildung zum Fachassistenten für Rechnungswesen und Controlling Gesetzesänderungen. Weiterbildung. Digitalisierung. Betriebswirtschaftliche Beratung. Die Aufgaben für Steuerberater sind in den letzten Jahren sicherlich nicht weniger geworden. Neben Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen spielt die betriebswirtschaftliche Beratung eine zunehmende Rolle. Um den steigenden Herausforderungen zu begegnen, wurde von der Bundeskammerversammlung vor kurzem beschlossen, den neuen Fachassistenten für Rechnungswesen und Controlling einzuführen. Wer kann diese Weiterbildung machen? Ausgebildete Steuerfachangestellte und Fachkräfte mit gleichwertigen Berufsausbildungen wie beispielsweise Bank- und Industriekaufmann. Auch Hochschulabsolventen mit einem dreijährigen Studium werden miteingeschlossen. Begrenzung auf bestimmte Studiengänge? Offenbar nicht. Zumindest habe ich darüber (noch)...
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Etwas anderes gilt lediglich wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Aufwendungen können dann bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abgezogen werden. Ist das häusliche Arbeitszimmer sogar der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen unbegrenzt abgezogen werden. Daraus folgt auch das Home-Office nicht gleich Home-Office ist, zumindest im Hinblick auf dessen steuerliche Abzugsfähigkeit. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge...
In meinem Blog „Von Sprinterprämien und aufgestockten Transferkurzarbeitergeldern“ hatte ich mich mit der Frage befasst, wie Abfindungen und Zuschüsse zum gesetzlichen Transferkurzarbeitergeld steuerlich zu behandeln sind. Zudem hatte ich darauf hingewiesen, dass beim FG Münster derzeit mehrere Verfahren anhängig sein sollen, bei denen es um die Entschädigungszahlungen an die ehemaligen Opel-Mitarbeiter des Bochumer Werks geht. Nun sind die Aktenzeichen der Verfahren bekannt, so dass in streitigen Fällen eine Verfahrensruhe beantragt werden kann. Sie lauten: 15 K 2509/16 E und 3 K 2635/16 E. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes...
Manipulation der Bilanz. Aber wie? Vermögen wird höher ausgewiesen als es tatsächlich ist. Ausweis von nicht vorhandenem Vermögen. Existierende Verbindlichkeiten werden nicht ausgewiesen. Forderungen werden nicht korrigiert. Notwendige Rückstellungen werden nicht gebildet. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, die Bilanz zu fälschen. Ziel ist in der Regel, Vermögen höher und Schulden geringer auszuweisen. Die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wird folglich erheblich besser dargestellt als sie tatsächlich ist. Der Unternehmer verstößt in diesem Fall gegen alle Grundsätze des HGBs. Denn dieses schreibt einen vorsichtigen Vermögensausweis vor. Bei der Manipulation der Bilanz wird das Unternehmen besser dargestellt. Zu hoch ausgewiesenes Vermögen führt zu...
Wer mit seiner Lebensgefährtin oder seinem Lebensgefährten in einem Haushalt lebt und die Partnerin bzw. der Partner über keine eigenen Einkünfte oder Bezüge verfügt, kann seine Unterhaltsleistungen an die Partnerin/den Partner bis zu den steuerlichen Höchstbeträgen mitunter ungekürzt geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Partnerin bzw. der Partner aufgrund der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat. Der BFH führt dazu aus: Es ist nicht erforderlich, dass beantragte Sozialleistungen tatsächlich gekürzt oder abgelehnt wurden; es reicht aus, dass die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat. Aufgrund dessen könne beim Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft regelmäßig davon ausgegangen werden, dass...
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