Nach wie vor ist nicht klar, wie denn eine Anzeigepflicht für Steuergestaltung überhaupt formuliert werden soll, damit hier nicht über Maß in die Rechte der Steuerpflichtigen eingegriffen wird. Aktuell kursiert die Idee einer Negativliste. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
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Beim Übergang von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann zur Vermeidung von Härten auf Antrag der Übergangsgewinn gleichmäßig entweder auf das Jahr des Übergangs und das folgende Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden (R 4.6 EStR). Wer diesen Antrag stellt, sollte jedoch vorausschauend planen, wie ein interessantes BFH-Urteil verdeutlicht. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und...
Der Normtext in § 4 Abs. 5 EStG zu Bewirtungsaufwendungen kommt zunächst relativ knapp und mit der relativen Betragsgrenze auch vermeintlich prägnant daher. So könnte man meinen, die Abgrenzung zwischen abziehbaren und nicht abziehbaren Aufwendungen würde in diesem Bereich keine größeren Schwierigkeiten bereiten. Doch auch zur Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen strotzen Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung von Ausnahmen und Rückausnahmen. Das Abzugsverbot gilt für Bewirtungsaufwendungen nicht, wenn diese Bewirtung Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist, § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG. Hintergrund dessen ist, dass dem originären Gastgewerbe mit der Regelung keine Steine in den Weg gelegt werden...
Am 24.09.2017 sind die Deutschen zur Wahl gerufen. Doch was kommt wohl danach? Aufschluss geben die Wahlprogramme der Parteien, die dann Startpunkt für die Koalitionsverhandlungen sind. Dieser Blogbeitrag analysiert die steuerpolitischen Perspektiven zur Unternehmensbesteuerung nach der Bundestagswahl 2017. Nach aktuellen Berechnungen des ZEW steigt die effektive Steuerbelastung von Unternehmen in Deutschland seit 2009 (+ 2%), während sich die Steuerlast in der restlichen EU verringert hat (- 5%). Doch die deutsche Steuerpolitik geht weiterhin davon aus, dass Deutschland seit der Unternehmensteuerreform 2008 über ein international wettbewerbsfähiges Besteuerungsniveau verfügt. Keine der Parteien stellt daher umfassende Verbesserungen bei der Unternehmensbesteuerung in Aussicht. Stattdessen...
Vor einigen Jahren ist häufiger geraten worden, dass ein Pkw nicht von dem Unternehmer selbst, sondern von seinem Ehegatten angeschafft werden sollte, damit dieser das Kfz wiederum an seinen unternehmerisch tätigen Ehepartner vermietet. Es war ein durchaus gängiges Gestaltungsmodell. Kürzlich bin ich gefragt worden, ob das Modell auch heute noch ratsam ist. Meine Antwort lautet, dass die Vermietung unter Ehegatten heutzutage in den meisten Fällen keinen oder nur einen geringen steuerlichen Vorteil bringt. Anders kann es aber aussehen, wenn der Unternehmer eine ganze Fahrzeugflotte benötigt, die Ehegatten über hohe Einkünfte im Spitzensteuersatz verfügen und sie nicht auf laufende Ausschüttungen angewiesen...
Anwendung von IFRS 15 ab 2018 vorbereiten Sommerloch. Endlich aufarbeiten, was liegen geblieben ist. Das sollten Unternehmen auch tun: Vorbereitung des neuen IFRS 15. Noch ist Zeit. Knapp vier Monate. Denn ab dem 1. Januar 2018 muss der Standard verpflichtend angewendet werden. Die Kapitalmarktaufsicht ESMA und die DPR haben bereits angekündigt: IFRS 15 wird Prüfungsschwerpunkt. Also ran an die Arbeit. Ärger mit der Bilanzpolizei muss nicht unbedingt sein. Ein Beitrag von: Dr. Carola Rinker Vertretungsprofessorin an der DHBW Lörrach im Studiengang BWL (Finanzdienstleistungen) Diplom-Volkswirtin Fachbuchautorin und Referentin mit dem Schwerpunkt Bilanzanalyse, Bilanzkosmetik und Bilanzforensik Sachverständige im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Deutschen...
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