Die Zahlen von Adler sind da. Zumindest die ungeprüften. Was kann man dazu sagen? Adler hat weniger Geld verbrannt als im Vorjahr. Der Verlust basiert im Wesentlichen auf den gesunkenen Immobilienwerten. Und das ist nicht cash-relevant. Ist Adler nun von der Intensivstation auf dem Weg zur Normalstation? Weit gefehlt. Die Party ist endgültig vorbei. Die entscheidende Frage ist doch: Reichen die noch vorhandenen Immobilien aus, um den riesigen Schuldenberg zu tilgen? Ich bin skeptisch. Werfen wir einen genaueren Blick in die Zahlen von Adler. Ein Beitrag von: Dr. Carola Rinker Diplom-Volkswirtin und Unternehmensberaterin Erstellung von (Gerichts-)Gutachten, Stellungnahmen und Analysen zu...
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Mit dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 (JStG) plant der Gesetzgeber die Ortsbestimmung für virtuelle Veranstaltungen einer Neuerung zu unterziehen. Was ist geplant? Neufassung von § 3a Abs. 3 UStG Veranstaltungsleistungen werden im Bereich von B2C (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG) und im Bereich von B2B (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG) dort besteuert, wo die Veranstaltung auch durchgeführt wird. Virtuelle Veranstaltungen waren bisher im Gesetzestext nicht explizit genannt. Innerhalb der MwStSystRL hat man hierzu mit Wirkung zum 01.01.2025 allerdings explizit derartige Veranstaltungen aufgenommen. Entsprechend passt der deutsche Gesetzgeber seine Regelungen nunmehr zum 01.01.2025 voraussichtlich mit dem JStG...
Die Bundestagsparteien sind sich einig, dass die deutsche Wirtschaft derzeit lahmt. Neue Konzepte für eine Wirtschaftswende werden aber kontrovers diskutiert – der aktuelle Sachstand. Hintergrund Die Inflationsrate ist erfreulicherweise von 5,9 Prozent in 2023 auf aktuell 2,2 Prozent gesunken und scheint sich auf diesem Niveau zu stabilisieren. Von einem Anstieg der Binnenkonjunktur ist aber noch nichts zu spüren. Die Wachstumsprognosen der Bundesregierung und der Wirtschaftsverbände für dieses und nächstes Jahr bewegen sich auf bescheidenem Niveau. Unter den führenden Industrienationen ist Deutschland als frühere Wirtschaftslokomotive auf einen hinteren Rang zurückgefallen. In internationalen Standortrankings ist Deutschland von Platz sechs im Jahr 2014...
….jedenfalls nach Ansicht der ZK 67 des LG Berlin in seinem Urteil vom 25.01.2024 (67 S 264/22). Es hat es sogar in die Tagespresse geschafft (1) und wird von Mietervertretern – aber nicht nur – als „neue Rechtsprechung“ bezeichnet. Ist das so? Die Eigenbedarfskündigung Möchte ein Eigentümer in seine vermietete Wohnung selbst einziehen oder die Wohnung seinen nahen Angehörigen überlassen, kann er eine Eigenbedarfskündigung aussprechen. Der juristische Mechanismus ist theoretisch klar: Der Vermieter muss den Eigenbedarf beweisen, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vernünftige und nachvollziehbare Gründe für sein Erlangungsinteresse genügen. Auf dieser – ersten – Ebene findet keine Interessenabwägung...
Steuerlich gilt auch der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich als Arbeitnehmer. Sozialversicherungsrechtlich gilt er hingegen nicht als abhängig beschäftigt und ist sozialversicherungsfrei. Oder etwas konkreter: Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind sozialversicherungsfrei, wenn sie 50 Prozent oder mehr der Geschäftsanteile halten und über entsprechende Stimmanteile verfügen oder weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten, aber über ein Vetorecht verfügen und so Entscheidungen des Unternehmens maßgeblich beeinflussen können. Aber kann ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer geringfügig beschäftigt sein? Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter...
Bereits kurze Zeit nach der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes (wir berichteten) kursiert der inoffizielle Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024. Mit einem Umfang von 240 Seiten umfasst diese verschiedensten Maßnahmen, die teils technischen Charakter aufweisen, teils aber auch deutliche Inhaltsänderungen bringen. Vor allem im Umsatzsteuerrecht möchte der Gesetzgeber aufräumen. Neufassung von § 4 Nr. 21 UStG Mit einem neuen § 4 Nr. 21 UStG-E wagt sich der Gesetzgeber an die komplexe Materie der Bildungsleistungen heran und passt diese den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend an. Der neue § 4 Nr. 21 UStG-E soll zukünftig noch aus zwei Buchstaben bestehen, ihr Inhalt wird eng mit Art....
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