§ 201 Abs. 1 AO gewährt Steuerpflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung des Recht auf eine Schlussbesprechung, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt. Natürlich kann der Steuerpflichtige auch auf die Besprechung verzichten. Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Die rechtswidrig unterlassene Schlussbesprechung stellt einen Verfahrensfehler dar (BFH 24.10.1972, VIII R 108/72, BStBl 1973 II S. 542). Wenn nun aber zumindest ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Schlussbesprechung besteht, so stellt sich in Corona-Zeiten die Frage, ob die persönliche Anwesenheit gefordert...
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Das Bundeskabinett hat am 24.3.2021 die Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStÄR 2021) beschlossen. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen steigen rückwirkend ab 1.1.2021. Hintergrund Mit dem JStG 2020 hat der Gesetzgeber das ehrenamtliche Engagement – auch in Vereinen – gestärkt. Insbesondere werden der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro erhöht, der vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von 300 Euro ermöglicht (bisher 200 Euro), die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 Euro erhöht, die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen...
Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war. Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Diese schönen Sätze finden sich in § 77 EStG. Anders als im „klassischen“ Rechtsbehelfsverfahren mit dem Finanzamt kann in Kindergeldangelegenheiten also auch bereits im Einspruchsverfahren ein Ersatz von Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltskosten beantragt werden....
Die Finanzämter in Deutschland haben in den vergangenen zwei Jahren mehr Erstattungszinsen (§ 233a AO) an Steuerpflichtige gezahlt, als sie an Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) eingenommen haben, teilt die Bundesregierung mit. Droht den Steuerbürgern, die Erstattungszinsen bezogen haben, jetzt eine Rückzahlung? Warum hält die Bundesregierung eigentlich an der Vollverzinsung fest? Die Bundesregierung verteidigt mit Zehen und Klauen den derzeitigen Zinssatz von 6 Prozent p.a. (§ 238 AO): „Die Vollverzinsung bezweckt einen Ausgleich eines angenommenen Liquiditätsvorteils, um Belastungsgleichheit herzustellen. Dies wird durch einen Zinssatz in pauschalierter Höhe, der gleichermaßen für Nachzahlungs- als auch für Erstattungszinsen gilt, erreicht und dient damit der...
Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber weitere steuerliche Maßnahmen realisiert, um die gebeutelte Wirtschaft einerseits sowie die privaten Haushalte andererseits von den Krisenfolgen zu entlasten. Fraglich ist, ob diese Hilfestellungen ausreichen werden und ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz zeitnah erforderlich wird. Hintergrund Am 10.03.2021 wurde das Drittes Corona-Steuerhilfegesetz im Bundesgesetzblatt (BGBl 2021 I S. 330) veröffentlicht. Das Gesetz setzt jene Maßnahmen um, welche im Koalitionsausschuss des Bundes (am 03.02.2021) beschlossenen worden waren. Sie zielen darauf ab, die Binnennachfrage zu stärken und die wirtschaftliche Erholung der Wirtschaft zu fördern. Von besonderer Bedeutung sind dabei: Ein Beitrag von: Dr. Timmy Wengerofsky Referent für...
Es waren einmal einige böse Bankberater, die mit Immobilienverkäufern gemeinsame Sache gemacht und unerfahrenen Anlegern so genannte Schrottimmobilien angedreht und gleich die Finanzierung übernommen haben. Doch die Jahre vergingen, einige Anleger stellten sich den Banken entgegen und fanden mutige Richter, die dem Treiben ein Ende gesetzt haben (na ja, zumindest haben sie schlimmste Auswüchse beendet). Doch das Märchen war damit noch nicht zu Ende. Denn nicht nur die bösen Buben wollten ans Geld der Anleger, sondern auch die Steuereintreiber. Im Rahmen eines Vergleichs „erlassene“ Schuldzinsen seien doch Einnahmen, von denen ein beträchtlicher Teil ins Steuersäckel gehöre. Doch wieder waren es...
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