Der steuerliche Abzug von Vorsorgeaufwendungen war schon immer recht schwierig zu berechnen. Seine Ermittlung dürfte Generationen von angehenden „Steuerprofis“ Kopfzerbrechen bereitetet haben. Durch die Systemumstellung im Jahre 2005 und eine weitere Änderung in 2010 ist die Berechnung dann noch einmal verkompliziert worden. Eine Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen „per Hand“ ist kaum noch möglich, obwohl sie zuweilen erforderlich ist, um zum Beispiel zu wissen, wie viel noch in einen „Rürup-Vertrag“ steuerlich begünstigt eingezahlt werden darf. Um dem Ganzen die Krone aufzusetzen, hat der Gesetzgeber seinerzeit die Günstigerprüfung eingeführt. Steuerlich natürlich dankenswert – und verfassungsrechtlich möglicherweise geboten – prüft das Finanzamt von...
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Seit Jahresbeginn gilt für Handwerk, Handel und Gastronomie die Kassenbonpflicht (§ 146a AO; § 6 Abs. 3 KassenSichV). Seitdem reißt die Protestwelle von Verbänden, Gewerbetreibenden und Verbrauchern nicht ab. Dennoch lässt sich der Gesetzgeber weiterhin Zeit, das Gesetz zu entschärfen und Erleichterungen bei der Kassenbonpflicht zu schaffen. Wie lange noch? Ein Beitrag von: Prof. Dr. jur. Ralf Jahn Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg Warum blogge ich hier? Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei...
Kann ein Steuerbescheid nach § 129 AO geändert werden, obwohl die Veranlagung von mehreren Finanzbeamten und sogar vom Sachgebietsleiter geprüft worden ist? Wenn es nach dem FG Köln gegangen wäre, hätte die Antwort gelautet: Ja, der Bescheid kann dennoch geändert werden (Urteil vom 14.6.2018, 15 K 271/16). Das Urteil des FG Köln wäre ein Freibrief für die Finanzverwaltung gewesen, Änderungen nach § 129 AO durchzuführen. Doch glücklicherweise hat der BFH diesem Unfug soeben ein Ende bereitet. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher...
Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer scheidet denknotwendig aus. Mit seinem Urteil vom 19.7.2019 (2 K 2672/17) hat das Finanzgericht Köln erstmalig zu „cum/ex-Verfahren“ entschieden. Der Streitfall Dem Rechtsstreit lagen Aktiengeschäfte zugrunde, die vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende („cum-Dividende“) abgeschlossen und nach dem Dividendenstichtag vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch („ex-Dividende“) erfüllt wurden. Zu entscheiden war, ob dem Aktienkäufer ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zustand. Das Urteil des FG Köln Dies hat das Finanzgerichts Köln verneint. Nach seinem Urteil sei der Kläger weder rechtlicher, noch wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien am...
Zum Zwecke der Erforschung des Sachverhaltes durch das Gericht hat der vorsitzende Richter ausweislich § 76 Abs. 2 FGO auch eine Hinweispflicht. Insoweit hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentliche Erklärungen abgegeben werden. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben...
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist gem. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG die unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Die Finanzverwaltung erkennt lediglich Überweisung, Verrechnungsscheck und Lastschrift als Zahlungsarten in diesem Sinne an (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BStBl I S. 1213). Auch die BFH-Rechtsprechung hat das Merkmal der unbaren Zahlung von Beginn an streng ausgelegt. Das Thüringer Finanzgericht hatte die unbare Zahlung nunmehr für folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Sachverhalt Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH und beauftragte diese mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die Rechnung beglich der Kläger über sein...
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