Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung („Hosen“, „Blusen“, „Pulli“) ausreicht. Zwar handelt es sich nur um einen Beschluss zur Aussetzung der Vollziehung. Aber es keimt ein kleines Pflänzchen, das Anlass zu der Hoffnung gibt, dass überbordenden Anforderungen zur Leistungsbeschreibung bald der Vergangenheit angehören werden (BFH-Beschluss vom 14.3.2019, V B 3/19). Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als...
Steuern
- All Posts
- Steuern
„Bayrische Digitalsteuer“ ist vom Tisch Es war dann wohl doch nur ein Strohfeuer, das Herr Hruschka und die Betriebsprüfung München mit Ihren Auffassungen zum Quellensteuerabzug bei Online-Werbung verursacht haben. Am Gründonnerstag stellte die Bundesregierung nun klar: Vergütungen, die inländische Unternehmen an ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten zahlen, unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Hintergrund Ein Beitrag von: Ralph Homuth, LL.M. Steuerberater in Hamburg Fachberater für internationales Steuerrecht Studium BWL und Wirtschaftsrecht Schwerpunkte: Steuerrecht sowie Internet-/Marken-/Urheberrecht Spezialisierung: Film-, Werbefilm, Influencer, YouTuber, E-Sportler Homepage: stb-homuth.de Warum blogge...
Im Normalfall wird das Ergebnis einer vermögensverwaltenden GbR nach den Beteiligungsverhältnissen auf die Gesellschafter verteilt. Von diesem Grundsatz kann es jedoch Ausnahmen geben, wie der BFH aktuellin besonderer Weise klargestellt hat. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
Das BMF hat klargestellt, dass Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen. Auf Online-Werbeaufwendungen ist also kein Quellensteuereinbehalt zu erheben (BMF v. 3.4.2019 – IV C 5 – S 2411/11/10002). Hintergrund Ich hatte bereits berichtet: Einzelne Finanzämter, so etwa in Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz, sind in jüngerer Vergangenheit dazu übergegangen, Onlinemarketing unter Einschaltung ausländischer Unternehmen nicht mehr als Dienstleistung, sondern als „Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen“ i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu deklarieren. Die Konsequenz: Einkünfte daraus wären...
Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Ausnahmen gelten nur bei eigengenutzten Objekten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG), und zwar nach der: Alternative 1: Die Immobilie wurde im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Alternative 2: Die Immobilie wurde im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Nicht erforderlich ist jedoch, dass dieser Zeitraum drei volle Kalenderjahre umfasst. Somit kommt es auf den zeitlichen Umfang der Eigennutzung im ersten und dritten Jahr nicht...
Es bedarf einer Änderungsvorschrift damit bestandskräftige Bescheide geändert werden können. Häufig kommt dabei die Änderungsvorschrift aufgrund von neuen Tatsachen nach § 173 AO in Betracht. Genau betrachtet handelt es sich dabei allerdings direkt um zwei Änderungsvorschriften. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu...
NEUESTE BEITRÄGE
-
Dr. Carola Rinker 3. Juli 2026
Eingeschränktes Testat – und kurz darauf prüft die BaFin
-
Christian Herold 3. Juli 2026
Erbschaftsteuer und Familienheim: "Verstoß" gegen Sechs-Monats-Frist hinreichend begründen
-
Dr. Carola Rinker 2. Juli 2026
Wenn Schulden zu Eigenkapital werden
-
Prof. Dr. jur. Ralf Jahn 1. Juli 2026
BAG stärkt Arbeitnehmerrechte in Elternzeit
-
Dr. Carola Rinker 30. Juni 2026
Der Aufsichtsrat als Frühwarnsystem – Wie unabhängig muss Kontrolle sein?
NEUESTE KOMMENTARE
15.06.2026 von Bjoern Holstein
Die neue E-Auto-Förderung: sozial sinnvoll – aber unnötig kompliziert
12.06.2026 von Andreas Printz
29.06.2026 von Maik Geduhn
Prüfung der BaFin: Warum Anhangangaben keine Nebensache sind