Aufreger des Monats September

Auch in diesem Monat ist mir wieder einmal eine Entscheidung eines Finanzgerichts ins Auge gefallen, die doch stark kritikwürdig ist. Worum geht es? Eine Flugbegleiterin (Stewardess), die offenbar auch Kabinenchefin war, begehrte den Abzug von Kosten eines Arbeitszimmers. Dieses sei für die im Zusammenhang mit ihrem Beruf anfallenden Vor- und Nachbereitungstätigkeiten erforderlich, da ihr für diese Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stünde. Das Finanzamt – und auch das FG Düsseldorf ­– lehnten den Abzug der Kosten ab (FG Düsseldorf  v. 24.04.2017, 8 K 1262/15 E). Die Begründung: „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können zudem nur berücksichtigt werden, wenn der Raum für die Tätigkeit erforderlich ist. Dieses Kriterium ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zur Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmerkosten ist jedoch zu folgern, dass ein Aufwendungsabzug nur dann erfolgen darf, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich für die Einkünfteerzielung ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1996 VI R 47/96, BStBl II 1997 ….).“ Man muss sich diese Begründung zweimal durchlesen. Weiterlesen

Unvollständige Entscheidung des BFH zum Arbeitszimmer-Höchstbetrag

Jüngst hat der BFH mit Urteil vom 09.05.2017 (VIII R 15/15) noch einmal bestätigt, dass der Höchstbetrag für das Arbeitszimmer personenbezogen zu beurteilen ist. Dementsprechend kann auch bei Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten  (z. B. durch Umzug) typisierend nur ein Betrag von € 1.250,– abgezogen werden. Hinsichtlich dieser Begründung ist die Entscheidung nicht zu kritisieren. Aber dann fehlt etwas ganz Entscheidendes! Weiterlesen

Abzugsfähigkeit eines nicht erforderlichen Arbeitszimmers

Regelmäßig stellt sich die Finanzverwaltung auf den Standpunkt, dass ein Arbeitszimmer im Rahmen der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG überhaupt nur abzugsfähig ist, wenn es auch tatsächlich erforderlich ist. Im Gesetz findet sich jedoch die Voraussetzung der Erforderlichkeit (zumindest wortwörtlich) nicht.  Weiterlesen

Werbungskostenabzug für Umzug zur Einrichtung eines Homeoffice möglich?

Als Telearbeit bzw. Homeoffice werden Arbeitsformen bezeichnet, in bei denen Mitarbeiter zumindest einen Teil der Arbeitstätigkeit außerhalb der Gebäude des Arbeitgebers – am heimischen Arbeitsplatz – verrichten.

61 % der Unternehmen in Deutschland ermöglichen mobiles Arbeiten, z. B. den Zugriff auf dienstliche E-Mails über Smartphone und Tablet – nicht verwunderlich in Zeiten digitaler Vernetzung. Ein Homeoffice nutzen hingegen nur 11 % aller Beschäftigten. Hier gibt es also noch Nachholbedarf.

Die räumliche Einrichtung eines Homeoffice lässt sich dabei meist nur durch einen Umzug in eine größere Wohnung bzw. Immobilie realisieren.

Die berufliche Veranlassung eines Wohnungswechsels wird nach ständiger Rechtsprechung anerkannt, wenn durch ihn eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eintritt. Eine erhebliche Fahrzeitverkürzung ist dabei anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt um mindestens eine Stunde ermäßigt.

Kann die berufliche Veranlassung auch allein auf der beabsichtigten Einrichtung eines Homeoffice beruhen? Weiterlesen

Wann ist das häusliche Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich?

Grundsätzlich entscheidet der Steuerpflichtige, welche Betriebsausgaben oder Werbungskosten erforderlich sind. Insoweit können Aufwendungen bereits steuermindernd berücksichtigt werden, wenn dies der subjektiven Notwendigkeit des Steuerpflichtigen entspricht. Die objektive Betrachtungsweise, also ggfs. auch die Frage nach der Notwendigkeit der Ausgabe, tritt in den Hintergrund, sofern die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist. Beim Arbeitszimmer ist dies anders!  Weiterlesen

Der andere Arbeitsplatz beim häuslichen Arbeitszimmer…

… ist eine Thematik, die schon häufig in der Rechtsprechung vertreten war. Soweit ersichtlich sind davon jedoch immer nur Arbeitnehmersachverhalte betroffen. Aktuell gibt es eine erstinstanzliche Entscheidung für einen Unternehmer. Das Besondere: Die Richter kommen zu einem überraschend positiven Ergebnis.

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