Corona erreicht auch das Baukindergeld

Verlängerung des Förderzeitraums

Im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2021 ist vorgesehen, dass der bisher bis zum 31.12.2020 befristete Förderzeitraum für die Gewährung des Baukindergeldes um drei Monate bis zum 31.03.2021 verlängert wird. Hierdurch soll coronabedingten Verzögerungen bei der Erteilung der Baugenehmigung bzw. der Unterzeichnung des Kaufvertrags Rechnung getragen werden. Die Anspruchsberechtigung für das Baukindergeld soll in diesen Fällen nicht aufgrund weniger Wochen unverschuldeter Fristversäumnis entfallen.

Abweichender Einkommensnachweis infolge Verlängerung

Auch wenn die Verlängerung des Förderzeitraums mit drei Monaten zunächst nicht üppig erscheint, kann diese im Einzelfall doch große Bedeutung entfalten. Und gegebenenfalls dazu führen, dass bisher wegen des zu hohen Haushaltseinkommens nicht begünstigte Bauherren in den Genuss der Förderung gelangen. Weiterlesen

Zuwendungsnießbrauch an Kinder: Ohne Mühe geht es nicht

Mein Kollege Christoph Iser hat in seinem Blog-Beitrag „Vermietung: Befristete Übertragung der Einkunftsquelle“ bereits auf das schöne Modell des zeitlich befristeten Zuwendungsnießbrauchs hingewiesen. Auch ich selbst hatte in einem meiner ersten Blog-Beiträge für den NWB-Verlag mit dem Titel „Kosten für ein Erststudium: Wie Kinder wohlhabender Eltern die Abzugsbeschränkung umgehen“ darauf hingewiesen, dass mittels eines Zuwendungsnießbrauchs (Vermietungs-)Einkünfte – zeitlich befristet – auf Kinder übertragen werden können. Das FG Baden-Württemberg hat das Modell Auffassung mit Urteil vom 13.12.2016 (11 K 2951/15) bestätigt.

Doch wie es fast immer im – steuerlichen – Leben ist: Gerne möchte man die süßen Früchte naschen, sich aber nicht selbst auf die hohe Leiter begeben, um sie zu pflücken. Anders ausgedrückt: Man möchte schon gerne die steuerlichen Vorteile nutzen, aber – um ehrlich zu sein – so ganz wohl ist dem einen oder anderen nicht dabei, dem meist gerade einmal 19 oder 20 Jahre alten Kind eine Einkunftsquelle tatsächlich zu übertragen, und sei es auch nur für sechs Jahre. Weiterlesen

Baukindergeld: EU-rechtswidrige Benachteiligung von Grenzgängern?

Gesetzgeber und Verwaltungen haben es nicht leicht. Ständig müssen sie die Vorgaben des EU-Rechts beachten und dürfen Bürger aus anderen EU-Staaten grundsätzlich nicht benachteiligen. Die Pkw-Maut lässt grüßen. Und so wird auch bei Förderungen rund um Wohnimmobilien stets die eine oder andere (rechtliche) Verrenkung vorgenommen, um bloß keine Immobilen jenseits der deutschen Grenzen oder aber Bürger mit Wohnsitz im EU-Ausland zu begünstigen. Doch so regelmäßig wie versucht wird, das EU-Recht ein Stück weit zu umschiffen, genauso regelmäßig schaltet sich die EU-Kommission ein, um den Sonderweg zu rügen. Jüngstes Beispiel könnte das Baukindergeld sein.

Seit Anfang 2018 erhalten Eltern für den Neubau oder den Erwerb von Wohneigentum das Baukindergeld, wenn sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Kürzlich hat die Europäische Kommission die Regelungen des Baukindergeldes kritisiert. Weiterlesen

Keine Anrechnung von Baukindergeld auf Handwerkerleistungen

Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 3 EStG). Nicht begünstigt sind allerdings Handwerkerleistungen im Rahmen von Baumaßnahmen, die mit „irgendwelchen“ öffentlichen Mitteln in Form von zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen gefördert werden. Es ist in der Praxis häufiger die Frage aufgekommen, ob auch das Baukindergeld eine solche öffentliche Förderung darstellt und deshalb auf begünstigte Handwerkerleistungen anzurechnen ist.

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Baukindergeld: Öffnet die zeitpunktbezogene Gewährung Mitnahmegestaltungen die (Wohnungs-)Tür?

Subventionen und Steuervergünstigungen knüpfen häufig an Merkmale an, die für die gesamte Dauer eines Begünstigungszeitraums vorliegen müssen. Einerseits bürdet die zeitraumbezogene Gewährung den verwaltenden bzw. vollziehenden Akteuren hohen Überwachungsaufwand auf. Andererseits verhindert die zeitraumbezogene Betrachtung die mehr oder weniger missbräuchlichen „Mitnahmegestaltungen“. Zumindest werden diese schwieriger.

Das Baukindergeld wird stichtagsbezogen gewährt. Alle Voraussetzungen der Förderung müssen zum Stichtag (=Unterzeichnung Kaufvertrag oder Erhalt der Baugenehmigung) gegeben sein. Hierdurch wird eine schnelle und abschließende Entscheidung über die Förderung möglich. Möglich werden aber auch Umgehungsmaßnahmen, welche meines Erachtens das Förderziel und Zielgruppe konterkarieren. Weiterlesen

Baukindergeld – eine Förderung mit Baumängeln?

Beinahe wöchentlich kursieren neue Erfolgsmeldungen zur Anzahl der gestellten Anträge auf Baukindergeld. Vielleicht ist die Anzahl der möglichen Antragsteller aber noch höher als auf den ersten Blick ersichtlich.

Mit dem Baukindergeld wird der Immobilienerwerb von Familien mit Kindern über einen Zeitraum von 10 Jahren bezuschusst. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen.

Das Baukindergeld wurde als Direktförderung durch die KfW ausgestaltet, um eine schnelle Bewilligung zu ermöglichen. Damit wird ein von der Eigenheimzulage abweichender Weg beschritten, als deren „Nachfolger“ das Baukindergeld häufig bezeichnet wird.

Nachteilig an der Methode der Direktförderung via KfW ist meines Erachtens das Fehlen eines klar umrissenen gesetzlichen Tatbestands der Begünstigung. Die spärlichen Informationen, die dem Merkblatt und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KfW entnommen werden können, sind nicht zur Kompensierung geeignet.

So bleibt nach meiner Auffassung in einigen Fallkonstellationen offen, ob eine Begünstigung durch das Baukindergeld möglich ist. Das ist bei der konkreten Baufinanzierungsplanung für betroffene Familien ärgerlich. Dies zeigt sich eindrücklich am Beispiel eines Antragstellers, der Wohneigentum geerbt oder geschenkt bekommen hat.

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In Planung: Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums

Der Koalitionsvertrag enthält mehrere Planungen, mit denen zukünftig der Erwerb oder die Herstellung von selbstgenutzten Wohneigentum gefördert werden soll. Bisher gibt es (soweit ersichtlich) lediglich die Aussagen im Koalitionsvertrag. Diese gestalten sich wie folgt:  Weiterlesen