Die Enteignung eines Grundstücks ist keine Veräußerung und stellt somit kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG dar. Folglich ist eine Entschädigung für die Enteignung auch innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums nicht steuerpflichtig. Dieses erfreuliche Urteil hat der BFH am 23.7.2019 gefällt (IX R 28/18).
Kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei Grundstücksenteignung
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