Werbungskosten: Taxi gilt als öffentliches Verkehrsmittel

Für Fahrten zur Arbeit können grundsätzlich 30 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wie Bus und Bahn darf ebenfalls die Entfernungspauschale abgezogen werden. Falls die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf das Kalenderjahr bezogen nachweislich höher sind als die Entfernungspauschale, können diese aber geltend gemacht werden. Fraglich ist, ob auch ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt.

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Aufreger des Monats November: Unfallkosten für Wegeunfall erneut nicht anerkannt

Die Finanzverwaltung hat die Finanzämter wiederholt angewiesen, Unfallkosten neben der Entfernungspauschale anzuerkennen, wenn diese mit einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen.

Zuletzt ist dies im BMF-Schreiben vom 31.10.2013 (BStBl 2013 I S. 1376), dort unter Nummer 4, geschehen. Das BMF kann sich dabei guten Gewissens auf den Gesetzgeber verlassen, denn auch in der damaligen Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 9 Abs. 2 EStG heißt es, dass „Unfallkosten als außergewöhnliche Aufwendungen wieder neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind“ (BT-Drucksache 16/12099 vom 3.3.2009, Seite 6 und 8). Aus mir unerfindlichen Gründen schaffen es dann doch wieder Fälle vor das Finanzgericht. Übereifrige Finanzbeamte setzen sich offenbar über das BMF-Schreiben hinweg und lassen es auf ein FG-Verfahren ankommen.

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Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Juli 2018

Im Folgenden finden Sie wieder drei ausgewählte Steuerstreitigkeiten, die beim BFH aktuell anhängig geworden sind. Dabei ist fraglich, was alles unter die Entfernungspauschale fällt, wie die 44 € Freigrenze bei einem Jahresvertrag für ein Fitnessstudio zu behandeln ist und wie der Veräußerungserlös eines privat mitgenutzten Pkw zu behandeln ist. Weiterlesen

Entfernungspauschale für Hin und Rückweg?

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Erster Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten. Zur Abgeltung dieser Aufwendung ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 30 Cent anzusetzen. Dies ist soweit bekannt.  Weiterlesen

Entfernungspauschale ab 2014 – Erste Urteile

Immer wenn der BFH eine Rechtsprechung entwickelt, die dem BMF nicht gefällt, wird das Gesetz durch den Gesetzgeber geändert. So  bei der Entfernungspauschale und dem Austausch der Begriffe regelmäßige Arbeitsstätte zur ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG) geschehen. Das BMF Schreiben erläutert den Willen der Finanzverwaltung (24.10.14 BStBl I 2014, 1412). Von der qualitativen Ausrichtung der Arbeit wird nun ein „zeitliches Moment“ in den Vordergrund gestellt. Klar, dass die Finanzgerichte darüber urteilen müssen; eine Beschäftigungsgarantie für die Zukunft. Jetzt gibt es die ersten Resultate. Weiterlesen

Fahrten zum V+V-Objekt: Reisekosten oder nur Entfernungspauschale?

Die Entfernungspauschale, bei der unterm Strich nur die Hälfte der tatsächlich zurückgelegten Kilometer steuermindernd als Werbungskosten abgezogen werden können, verbindet man reflexartig eigentlich nur mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Weit gefehlt!  Weiterlesen

Unfallkosten: Die Finanzverwaltung kann auch großzügig sein

Die Rechtsprechung hat sich zuletzt bei der Anerkennung von Unfallkosten im Zusammenhang mit beruflichen Fahrten recht hartherzig gezeigt. Im Prinzip seien alle Kosten mit der Entfernungspauschale abgegolten, also auch Kosten, die aufgrund eines Unfalls auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2014, 4 K 3997/11 nrkr.). Selbst unfallbedingte Krankheitskosten dürften nicht zusätzlich geltend gemacht werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2016, 1 K 2078/15, nrkr.). Man folgt dabei der Linie des BFH, die dieser mit Urteil vom 20.3.2014 (VI R 29/13) vorgegeben hatte.

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