Was gilt lohnsteuerrechtlich eigentlich als Frühstück?

Arbeitgeber tun vieles, damit sich ihre Mitarbeiter wohl fühlen. Hier sind auch immer lohnsteuerrechtliche Aspekte zu beachten. Doch wann ist ein Frühstück eigentlich ein Frühstück und im Falle der Gestellung durch den Arbeitgeber auch lohnsteuerlich zu würdigen? Zu diesem Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun mit seinem Urteil vom 03.07.2019 (VI R 36/17) für Klarheit gesorgt. Weiterlesen

Frühstück zu 7 Prozent?

Wer aktuell in einem Hotel übernachtet, sollte seine Rechnung etwas genauer studieren. Denn den Hoteliers wird von einigen Beratern – aufgrund einer EuGH-Entscheidung vom 18.1.2018 (Rs. C-463/16) – empfohlen, nur noch den ermäßigten Steuersatz (oder gar keine Umsatzsteuer offen) für das Frühstück auszuweisen. Der EuGH hat in dem Urteil, in dem es um die Leistungen des „Stadion Amsterdam CV“ geht, entschieden, dass eine einheitliche Leistung, die aus mehreren Bestandteilen besteht, einem einheitlichen Mehrwertsteuersatz unterfällt. Daraus wird geschlossen, dass auch eine Übernachtungs- und eine Frühstücksleistung zusammengehören.

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Frühstück im Lichte des Steuerrechts

Das Finanzgericht Münster hatte in seiner Entscheidung vom 31.05.2017 (11 K 4108/14) eine alltägliche Frage zu entscheiden: stellt die unentgeltliche Gestellung von Heißgetränken und unbelegten Brötchen an die Arbeitnehmer eine Mahlzeit, insbesondere ein Frühstück dar, die dem Lohnsteuerabzug unterliegt?

Der konkrete Fall:

Die Klägerin bestellte jeden Tag Brötchen (Laugen, Käse, Rosinen, etc.), die in Körben in der Kantine den gesamten Tag für die Belegschaft, aber auch den Kunden und Gästen zum unentgeltlichen Verzehr mit Heißgetränken angeboten wurden. Brotbelege (Käse, Aufschnitt, etc.) wurden nicht zur Verfügung gestellt.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass es sich bei der unentgeltlichen Überlassung der Brötchen um ein Frühstück handele, das mit den amtlichen Sachbezügen zu versteuern sei. Die Klägerin war der Ansicht, dass ein „einfaches Brötchen“ nebst Heißgetränk nicht als Frühstück zu sehen, sondern lediglich als sog. Aufmerksamkeit zu behandeln sei. Im Übrigen werden die Backwaren vor allem in der Zeit von 9.30 – 11 Uhr konsumiert, wenn sich Mitarbeiter und Führungscrew zum Austausch treffen, so dass ein eigenbetriebliches Interesse der Klägerin bestehe.

Die Auffassung des Senats:

Nach Auffassung des Senats stellten die zur Verfügung gestellten trockenen Brötchen kein Frühstück dar.

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Entscheidungsspielraum zur Entgeltaufteilung bei Hotelleistungen nutzen

Hotelbetreiber, die für das Frühstück im Zusammenhang mit einer Übernachtungsleistung einen relativen geringen Preis ansetzen, erwecken regelmäßig den Argwohn des Finanzamts. Dieses hegt die Vermutung, der Preis sei nur deshalb so gering, damit ein höherer Teil des Gesamtentgelts für Übernachtung und Frühstück dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen solle. Das Schleswig-Holsteinische FG hat der Finanzverwaltung nun jedoch gewisse Grenzen aufgezeigt und entschieden, dass der Unternehmer eine Preisautonomie hat und das Finanzamt der „Bepreisung“ des Frühstücks und damit der Aufteilung des Gesamtpreises für Übernachtung und Frühstück folgen muss, solange kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21.09.2016, 4 K 59/14). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weiterlesen