Vermittlung von Fußballprofis: Gewerbliche Einkünfte als Anwalt?

Für gewöhnlich erzielen Rechtsanwälte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Mit ihrer gewöhnlichen Tätigkeit gehören Anwälte daher zu den Katalogberufen des § 18 EStG. Doch wie verhält es sich bei anderen Tätigkeiten?

Ist ein Anwalt, der als Vermittler von Fußballprofis tätig ist, gewerblich tätig? Mit dieser Frage musste sich erneut der BFH befassen. Weiterlesen

Sind Einkünfte von Moderatoren gewerblich?

Die Abgrenzung zwischen einer gewerblichen und einer freiberuflichen, selbständigen Tätigkeit ist zu Weilen nicht ganz einfach. Hand auf´s Herz; wie würden Sie die Einkünfte von Moderatoren einordnen?

Sachverhalt

Eine Moderatorin präsentiert in Live-Sendungen Produkte nach den Vorgaben ihres Auftraggebers in Verkaufssendungen. Die Verkaufspräsentationen hatte sie anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produkte und Produktinformationen sowie entsprechende Produktionsbesprechungen vorzubereiten. Ihr Honorar betrug 180 Euro pro Stunde.

Das Finanzamt und das Finanzgericht werteten Ihre Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ihre Tätigkeit sei weder als künstlerische, schriftstellerische oder journalistische oder einem ähnlichen Beruf vergleichbar.

Wer ist schriftstellerisch tätig? Weiterlesen

Reform der Gewerbesteuerzerlegung bei Gewerbebetrieben mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden?

Gewerbliche Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer, soweit der Gewerbebetrieb im Inland betrieben wird. Auf die Rechtsform des Gewerbebetriebs kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Mit einem Aufkommen von zirka 55 Milliarden Euro im Jahr 2019 werden durch die Gewerbesteuer zwar „lediglich“ knapp 7% der Steuereinnahmen des Bundesrepublik Deutschland erzielt (Quelle: https://www.destatis.de), da das Aufkommen der Gewerbesteuer den Gemeinden zufließt, stellt die Gewerbesteuer eine wesentliche Einnahmequelle der Städte und Gemeinden dar.

Eine Besonderheit ergibt sich bei Gewerbetrieben, die in mehren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten. In diesem Fall ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Ausnahmen und Rückausnahmen bzgl. der Zerlegung sind in § 28 Abs. 2 GewStG normiert. Durch die Multiplikation von Gewerbesteuermessbetrag mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde ergibt sich die festzusetzende Gewerbesteuer. Für die Zerlegung ist de lege lata das Verhältnis der Arbeitslöhne in allen Betriebstätten des Gewerbebetriebs und die Arbeitslöhne der Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden maßgeblich (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Hierzu sind wiederum Ausnahmen für Gewerbebetriebe, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben, in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG aufgenommen.

Ob die Zerlegung weiterhin auf Basis der Arbeitslöhne vorzunehmen ist, bleibt abzuwarten. Jüngst hat das Land Sachsen-Anhalt einen „Entschließung des Bundesrates für eine Neubewertung der Gewerbesteuerzerlegung bei Gewerbebetrieben mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden“ eingebracht (vgl. BR-Drucks. 382/20). Weiterlesen

Zahlenspiel: Vorteil beim Solidaritätszuschlag für gewerbesteuerpflichtige Einkünfte

Die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.11.2018 – II R 63/15 entschieden.

Zum Hintergrund

Beim Solidaritätszuschlag sind Steuerpflichtige, die Gewerbesteuer zu zahlen haben, begünstigt. In Bezug auf die Gesamtbelastung (bestehend aus Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag) hängt die Mehr- oder Minderbelastung von dem jeweiligen Gewerbesteuerhebesatz ab. Sofern dieser geringer als 400,9% ist, ist der gewerbesteuerpflichtige Steuerpflichtige begünstigt. Liegt der Hebesatz über diesem Grenzwert verhält es sich umgekehrt. Die Ursache für diese Belastungsunterschiede ist zum einen die Gewerbesteuerbelastung als solche und zum anderen der Ausgleichsmechanismus des § 35 EStG, mit seiner Wirkung auf den Solidaritätszuschlag.

Aus diesem Grund ist die reine Einkommensteuerbelastung bei Steuerpflichtigen, die Gewerbesteuer zahlen, wegen der Steuerermäßigung nach § 35 EStG stets niedriger als bei den Steuerpflichtigen, die andere tariflich zu versteuernde Einkünfte in derselben Höhe erzielen. Weiterlesen

Üben Prüfingenieure eine freiberufliche Tätigkeit aus?

Nach dem Urteil des BFH vom 14.05.2019 (VIII R 35/16) erzielen Prüfingenieure, die beispielsweise Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Voraussetzung ist jedoch, dass sie insoweit leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Hieran fehlt es bei einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter zwar Prüfingenieure sind, die jedoch den überwiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure durchführen lässt und sie dabei nur stichprobenartig überwacht. So das BFH-Urteil.

Der Streitfall

Die Klägerin (GbR) führte unter anderem Haupt- und Abgasuntersuchungen durch. Die Gesellschafter waren selbst Prüfingenieure. Im Streitjahr 2009 wurde der überwiegende Teil der durchgeführten Haupt- und Abgasuntersuchungen jedoch von drei angestellten Prüfingenieure übernommen, die stichprobenartig von den Gesellschaftern überwacht wurden. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Klägerin erziele gewerbliche Einkünfte und setzte dementsprechend auch Gewerbesteuer fest. Weiterlesen