Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer führt zur Ungültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (sog. W-IdNr.) erfolgt stufenweise ab November 2024 in Deutschland und dient der Identifizierung von wirtschaftlich Tätigen im Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren.

Laut der Homepage des Bundeszentralamts fürs Steuern erfolgt die Vergabe der W-IdNr. […] im Hintergrund automatisiert und vollständig elektronisch durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Nach den ersten Vergaben ist nun das Ergebnis, dass die Einspielung der Daten beim lokalen Finanzamt zur Löschung der deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei den Organgesellschaften führt!

Hintergrund: Das Signal „Organgesellschaft“ im Grundinformationsdienst beim lokalen Finanzamt wurde überschrieben, so dass das BZSt die Mitteilung erhält, die Organgesellschaft ist nicht mehr als solche erfasst. Das In-Aktiv-Setzen der deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist die Folge.

Wir sind im Austausch mit dem Bundeszentralamt für Steuern und haben um Stellungnahme gebeten.

Praxishinweis: Deutsche Organgesellschaften müssen regelmäßig die eigene deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer prüfen. Die Möglichkeit besteht über die Seite der EU-Kommission unter dem Link:

Vies on-the-Web – European Commission

Sobald wir weitere Informationen erhalten haben, werden wir diese entsprechend teilen.

Update 29.11.2024

Auf der Seite des BZSt wurde am 28.11.2024 folgende irreführende Information geteilt:

Der Start der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) im November 2024 erforderte die automatisierte Einspielung und Verarbeitung mehrerer Millionen Datensätze. Bei mehr als 99,9 % der Datensätze hat dies reibungslos funktioniert.

Leider kam es bei einigen Fällen, die ausschließlich Organgesellschaften betrafen, dazu, dass im Zuge der Vergabe der W-IdNr. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) als ungültig gekennzeichnet wurde.

Dieser Fehler konnte in der Zwischenzeit behoben werden, sodass die USt-IdNr. der betroffenen Organgesellschaften nun wieder gültig sind. Wir bedauern die entstandenen Unannehmlichkeiten. 

Diese Aussagen entsprechen so leider nicht der Wahrheit, denn es sind weiterhin zahlreiche USt-IdNr. der Organgesellschaften ungültig. Durch die Eingriffe des BZSt in die Stammdaten der Gesellschaften sind teilweise Schlüsselungen als Organgesellschaft bei der Organgesellschaft verloren gegangen.

Lösung des Problems:

Das Finanzamt der Organgesellschaft ist zu kontaktieren und dort ist jeweils die aktuell gültige Steuernummer des Organträgers zu hinterlegen. Im Nachgang sollte die Re-Aktivierung der USt-IdNr. automatisiert innerhalb von 1-2 Tagen erfolgen.

Hinweis zur Zusammenfassenden Meldung:

Bei der Prüfung zusammen mit dem BZSt haben wir festgestellt, dass die Zusammenfassenden Meldungen Oktober 2024 der Organgesellschaften trotz ungültiger USt-IdNr. der Organgesellschaft verarbeitet worden sind.

 

 

Organschaft: Der Gewinnabführungsvertrag und der Fluch des Verrechnungskontos

Körperschaftsteuerliche Organschaften bieten den Vorteil der konzerninternen Verlustverrechnung. Für ertragsteuerliche Zwecke bedarf es für die Anerkennung einer Organschaft auch eines Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsvertrages. Dieser muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.

Die beiden Wörter „durchgeführt werden“ sind nicht nur daher gesagt, sondern von enormer Wichtigkeit, wie ein aktuelles Urteil des FG Köln beweist. Genau genommen müssen sie sogar noch um das Wort „zeitnah“ ergänzt werden (FG Köln, Urteil vom 21.6.2022, 10 K 1406/18). Weiterlesen

EuGH bestätigt deutsche Regelung zur Organschaft – kippt dennoch das Konstrukt der Innenleistungen?

Der EuGH hat heute mit Urteilen vom 01.12.2022 (Rs. C-141/20 und C-269/20) darüber entschieden, ob die umsatzsteuerrechtliche Organschaft in Deutschland mit EU-Recht vereinbar ist. Die zentrale Erkenntnis: § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bestimmt den Organträger zulässigerweise zum Steuerschuldner.

Organträger ist zulässigerweise Steuerschuldner – keine Rückforderungsansprüche für Organträger

Entgegen den Ausführungen der Generalanwältin in den beiden Vorlageverfahren sieht der EuGH in der deutschen Regelung keinen Verstoß gegen das EU-Recht, da die Organgesellschaften einerseits über § 73 AO für ihre Umsatzsteuerschulden haften und so keine Steuerausfälle für den Fiskus drohen. Daneben kann der Organträger aufgrund der erforderlichen Eingliederung nach deutschem Recht seinen Willen in den Organgesellschaften durchsetzen, was eine genaue Erhebung der Umsatzsteuer ermöglicht. Unter diesen Voraussetzungen ist es aus Sicht des EuGH zulässig, ein Mitglied des Organkreises (hier den Organträger) als Steuerschuldner für die Umsatzsteuern des gesamten Organkreises zu bestimmen.

Im Ergebnis sind daher die Steuerfestsetzungen gegen den Organträger rechtmäßig und dieser hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm entrichteten Umsatzsteuern. Die befürchteten Steuerrückforderungen in Milliardenhöhe (s. BFH, Beschl v. 07.05.2020 – V R 40/19) sowie ein „Bauträger 2.0“ bleiben somit aus. Weiterlesen

Fiasko bei der umsatzsteuerlichen Organschaft möglich – Kommt der Bauträger 2.0?

Mit Beschlüssen vom 11.12.2019 (XI R 16/18) und vom 07.05.2020 (V R 40/19) haben die beiden Umsatzsteuersenate des BFH dem EuGH eine zentrale Frage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft vorgelegt: wer schuldet im Rahmen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft die Umsatzsteuer? Der Organträger, wie es § 2 Abs. 2 Nr. 2 S.1 UStG bestimmt, oder der Organkreis (die sog. Mehrwertsteuergruppe)?

Diese Frage ist von grundlegender Bedeutung. Sollte die deutsche Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen und damit der Organträger nicht Steuerschuldner für die Umsätze des Organkreises sein, sind alle gegen diesen erlassenen Steuerbescheide insoweit rechtswidrig. Jeder Organträger hätte einen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, die er für den Organkreis abgeführt hat. Die Tragweite einer solchen Konsequenz würde einen Bauträger 2.0 Fall auslösen. Weiterlesen

Organschaft und Insolvenz – BMF ändert eigene Anweisung kurzfristig

Ich habe an dieser Stelle schon häufiger den Zustand des Umsatzsteuerrechts kritisiert. Ob Gesetzgeber, Finanzverwaltung oder Finanzgerichte: Jeder trägt seinen Teil zum Chaos bei. Dabei ist ein funktionsfähiges Umsatzsteuerrecht für unsere Wirtschaft von enormer Bedeutung. Aktuell hat es das BMF wieder einmal geschafft, für – weitere – Verwirrung zu sorgen. Worum geht es?

Mit Schreiben vom 4.3.2021 hat das BMF zu der Frage Stellung genommen, ob die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung zur Beendigung der Organschaft führt oder nicht (III C 2 – S 7105/20/10001 :001). Danach gilt: Weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft beenden eine Organschaft, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt. Letztlich setzt das BMF damit das BFH-Urteil vom 27.11.2019 (XI R 35/17) um.

Gerade einmal drei Monate später ist dem BMF aber bewusst geworden, dass die Insolvenzordnung zwischenzeitlich geändert worden ist und sein Schreiben daher – sagen wir einmal „unvollständig“ – war. Weiterlesen

EuGH: Personengesellschaft doch Mitglied der USt-Organschaft | Beraterhaftung für „Ehegattenmodell“?

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die deutsche Finanzverwaltung Tochter-Personengesellschaft nicht pauschal von der Anwendung der umsatzsteuerlichen Organschaft ausschließen darf. Das ist in der Praxis gerade dafür beliebte „Ehegattenmodell“ könnte nun zur Haftungsfalle werden. Oder? Weiterlesen

Körperschaftsteuerliche Organschaften: Wichtige Frist 31.12.2019 beachten

Körperschaftsteuerliche Organschaften bieten den Vorteil der konzerninternen Verlustverrechnung. Neben diversen anderen Voraussetzungen ist wichtig, dass eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes „in seiner jeweils gültigen Fassung“ vereinbart wird.

Mit Urteil vom 10.5.2017 (I R 93/15) hat der BFH im Übrigen wie folgt entschieden: Eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft setzt nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.F. voraus, dass ausdrücklich die Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG (in allen seinen Bestandteilen und in den jeweiligen Regelungsfassungen) vereinbart worden ist. Dieses Vereinbarungserfordernis bezieht sich auch auf solche Regelungsbestandteile des § 302 AktG, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gewinnabführungsvertrags noch nicht in Kraft getreten waren (hier: § 302 Abs. 4 AktG). Im Falle der Änderung des § 302 AktG ist demnach eine dieser Vorschrift entsprechende Vereinbarung – durch Anpassung des ursprünglichen Gewinnabführungsvertrags – zu treffen. Das heißt also:

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Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Entstehen einer Organschaft

Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Weitere Voraussetzung für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung ist, dass der Erwerber Unternehmer ist und das erworbene Unternehmen fortführt.

Der Fall

Unternehmer A betreibt auf eigenem Grundstück ein Hotel. Er entschließt sich, das Unternehmen fortan in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG auszuüben, will jedoch das Grundstück zurückbehalten. Er gliedert daher seinen Hotelbetrieb zur Neugründung aus, behält sich das Grundstück zurück und vermietet es langfristig an die neue Gesellschaft.

Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor? Weiterlesen

Abzinsung von Pensionsrückstellungen – nach BMF keine Abführungssperre

Die Abzinsung von Pensionsrückstellungen war eines der meist diskutierten Themen im abgelaufenen Jahr 2016, dem ich mich in mehreren Blogs gewidmet hatte. Wegen sinkender Zinsen kommt es zu höheren Barwerten und damit zur gewinnmindernden Erhöhung von Pensionsrückstellungen. Um diesen Effekt abzumildern, war zunächst diskutiert worden, den Diskontierungszins als Durchschnitt über einen längeren Zeitraum als die ansonsten geltenden sieben Jahre zu ermitteln. Dem Wunsch ist der Gesetzgeber im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB) gefolgt. In der Folge der Gesetzesänderung ergaben sich dann einige Zweifelsfragen. Eine bis zuletzt offene Frage war die nach einer etwaigen Abführungssperre für Gewinne aus den geänderten Diskontierungsregelungen. Nun hat sich das BMF mit einem Schreiben hierzu positioniert. Weiterlesen

Außer der Reihe: Schon wieder Abzinsung von Pensionsrückstellungen

Bereits in mehreren Beiträgen habe ich mich mit der Problematik der Neuregelung zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen befasst. Nicht nur das Ob, sondern auch das Wie der Verlängerung des Zeitraums der Durchschnittsbildung waren umstritten. Besonders kontrovers wurde auch die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer Ausschüttungssperre diskutiert. Nach Umsetzung im Gesetz folgte dann die Diskussion um die Reichweite der Ausschüttungssperre mit einem Fokus auf Personenhandelsgesellschaften, wozu wie bereits begründet das IDW eine recht eigenartige Argumentation vertritt. Eine Frage im Zusammenhang mit der Ausschüttungssperre beschäftigt die Praxis seit einigen Monaten, ohne dass es hierzu bisher eine für die Bilanzierer rechtssichere Klärung gibt. Fraglich ist, ob die Ausschüttungssperre auch für Gewinnabführungen greift. Die Frage ist gerade aus steuerlicher Sicht von hoher Relevanz, weil mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft verbunden ist. Weiterlesen