Corona-Soforthilfe: Rückforderung bei bestehender Zahlungsunfähigkeit rechtmäßig!

Das VG Düsseldorf (v. 12.1.2021 – 20 K 4706/20) hat in einem brandaktuellen Urteil entschieden, dass die von einem Solo-Selbständigen beantragte Corona-Soforthilfe zurückgefordert werden kann, wenn der Antragsteller schon bei Antragstellung zahlungsunfähig war. Die Entscheidung hat Signalwirkung für viele andere Empfänger von Corona-Finanzhilfen des Bundes und der Länder.

Hintergrund

Seit März 2020 unterstützt der Bund (Solo-)Selbständige, Einrichtungen und Unternehmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie mit umfangreichen Zuschussprogrammen. Dies war zunächst für die Zeit vom März bis 31.5.2020 das Soforthilfeprogramm (s. hierzu ausführlich Jahn, NWB 18/2020 S.1342), anschließend die Überbrückungshilfe-Programme I bis III sowie die außerordentlichen Wirtschaftshilfen (November- bzw. Dezemberhilfen). Ich habe hierüber mehrfach auch im Blog berichtet. Sämtlichen Programmen ist gemein, dass sie Subventionen in Form staatlicher Zuschüsse beinhalten, die nicht zurückgezahlt werden müssen – wenn die Förderbedingungen eingehalten werden, die Bestandteil eines jeden Förderbescheides sind.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall hatte ein Solo-Selbständiger bei der Bezirksregierung Düsseldorf Soforthilfe aus dem Bundesprogramm in Höhe von 9.000 Euro beantragt, die auch bewilligt und ausgezahlt worden waren. Grundlage für die Bewilligung waren das „Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes“ und die Richtlinie „NRW-Soforthilfe 2020“. Hiernach erfolgte die Soforthilfe, wenn Unternehmen auf Grund von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht waren. Die Antragsteller dürfen sich nach den Förderrichtlinien nicht bereits am 31.12.2019 „in wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ befunden haben. Dementsprechend musste der jeweilige Antragsteller versichern, dass er (erst) durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten ist. Weiterlesen

Aufreger des Monats Oktober: Nur selten Mitverschulden der Familienkasse bei Rückforderung von Kindergeld

Die Rückforderung von – ungerechtfertigt – ausgezahltem Kindergeld trifft Eltern und Kinder zumeist hart. Insbesondere, wenn der Rückforderungszeitraum lang ist und Sozialleistungen – wegen der vermeintlichen Zahlung von Kindergeld – ihrerseits gekürzt worden sind. Denn dies führt dazu, dass letztlich weder Kindergeld noch Sozialleistungen gewährt werden. Beruht die Nachforderung auf unrichtigen Angaben, ist diese “Härte” womöglich angebracht. Geht es hingegen “nur” um eine mangelnde Mitwirkungspflicht, kann ausnahmsweise ein Erlass der Kindergeldrückforderung aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen – zumindest nach Ansicht der Betroffenen.

Im Jahre 2019 hatte das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in diesem Sinne entschieden, dass zumindest dann ein teilweiser Erlass der Nachzahlung in Betracht kommt, wenn die Familienkasse ein Mitverschulden an der Höhe der Rückforderungsbetrages trifft (Urteil vom 25.3.2019, 3 K 9/18).

Jüngst hat der BFH dieses positive Urteil jedoch aufgehoben und die Revision der Familienkasse als begründet angesehen. Weiterlesen

Mitverschulden der Familienkasse bei Rückforderung von Kindergeld

Die Rückforderung von – ungerechtfertigt – ausgezahltem Kindergeld trifft Eltern und Kinder zumeist hart. Insbesondere, wenn der Rückforderungszeitraum lang ist und Sozialleistungen – wegen der vermeintlichen Zahlung von Kindergeld – ihrerseits gekürzt worden sind. Denn dies führt dazu, dass letztlich weder Kindergeld noch Sozialleistungen gewährt werden. Beruht die Nachforderung auf unrichtigen Angaben, ist diese „Härte“ womöglich angebracht. Geht es hingegen „nur“ um eine mangelnde Mitwirkungspflicht, kann ausnahmsweise ein Erlass der Kindergeld-Rückforderung aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen – zumindest nach Ansicht der Betroffenen.

Wie erst jetzt bekannt wurde, hat das Schleswig-Holsteinische FG bereits im März 2019 entschieden, dass ein teilweiser Erlass der Nachzahlung in Betracht kommt, wenn die Familienkasse ein Mitverschulden an der Höhe der Rückforderungsbetrages trifft (Urteil vom 25.3.2019, 3 K 9/18). Weiterlesen

Aufreger des Monats April: Sozialträger fordert kleine Schenkungen der Oma zurück

Enkelkinder, die sich über eine monatliche Schenkung ihrer Oma von 50 Euro freuen, sollten den jeweiligen Betrag nicht für Eis, Spielzeug, Handys oder dergleichen ausgeben, sondern zehn Jahre lang unangetastet auf einem Konto liegen lassen. Denn wird die Oma eines Tages pflegebedürftig, schwärmen die „bösen Detektive“ der Sozialträger aus und schauen, ob sie bei den Enkeln nicht den einen oder anderen Euro finden, denen sie ihnen wieder entreißen können.

Blöd, wenn das Geld dann bereits ausgegeben worden ist und man nicht weiß, wie man der Forderung der Sozialträger nachkommen soll. Sie halten das für „Herolds Märchenstunde“? Da kennen sie aber die Richter des Oberlandesgerichts Celle schlecht. Weiterlesen

Kindergeld: Familienkassen müssen Stundungsersuchen selbst bearbeiten

Seit März 2015 bearbeitet die Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen bundesweit alle Inkasso-Fälle, die Kindergeld betreffen. Die Behörde entscheidet auch über Stundungs- und Erlassanträge. Jüngst hat das FG Düsseldorf indes entschieden, dass der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen hierzu gar nicht berechtigt ist (Gerichtsbescheid vom 14.05.2019, 10 K 3317/18 AO).

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Riester: Ist die Mitteilung der ZfA ein Grundlagenbescheid?

Riester-Verträge sind für viele Sparer eine tolle Sache, solange alles seinen geregelten Lauf nimmt, sprich: die Förderung mittels Zulagen oder Sonderausgabenabzug gewährt wird. Und auch in der Steuerkanzlei bereiten sie nicht allzu viel Arbeit. Doch wehe, wenn Zulagen zurückgefordert bzw. Bescheide wegen der Rückgängigmachung des Sonderausgabenabzugs geändert werden. Dann beginnt die Arbeit, zumal verfahrensrechtlich nach wie vor einiges ungeklärt ist.

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