Deutliche Erleichterungen aufgrund der gestiegenen Energiekosten: Herabsetzung, Stundung und Aufschub von Vollstreckung!

Durch die hohen Energiekosten gelangen viele Unternehmen in finanzielle Schieflage. Das BMF hat nunmehr mit einer erfreulichen Gegenmaßnahme reagiert.

Handlungsspielräume seitens der Finanzämter

Als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine hat das BMF ein Schreiben veröffentlicht, nach dem die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen auf Antrag im Einzelfall fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst, sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.

Das neue BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2022 eröffnet den Finanzämtern die Option, die besondere Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen angemessen zu berücksichtigen. Ihnen stehen hierzu verschiedene Möglichkeiten und Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Vorgaben zur Verfügung, wie z.B. Weiterlesen

Stundungsmöglichkeit für Sozialversicherungsbeiträge erneut verlängert – Was jetzt noch zu tun ist

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) hat sich dazu entschieden, die Möglichkeit der vereinfachten Stundung jetzt auch für den Ist-Monat April 2021 auf Antrag anzubieten. Es kann sich lohnen, noch schnell einen Stundungsantrag zu stellen.

Hintergrund

Aufgrund der aktuellen Situation in der Corona-Pandemie zeichnet es sich weiterhin ab, dass zahlreiche Betriebe und Unternehmen auch in den kommenden Wochen weiterhin geschlossen bleiben. Hinsichtlich der vom Shutdown betroffenen Unternehmen zeigt sich darüber hinaus, dass die in Aussicht gestellten Wirtschaftshilfen insbesondere in Form der Überbrückungshilfe III zwar bereits angelaufen sind, jedoch in weiten Teilen nach wie vor lediglich Zug um Zug bei Unternehmen und Selbständigen ankommen; der Programmzeitraum endet Juni 2021, Anträge können aber noch rückwirkend bis 31.8.2021 gestellt werden.

Zur Vermeidung unbilliger Härten hatten sich die Sozialversicherungsträger bereits vor geraumer Zeit dazu entschlossen, die Sozialversicherungsbeiträge ab November 2020 auf Antrag zu stunden. Diese Stundungsmöglichkeit wurde nochmals verlängert.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Weiterlesen

Corona-Krise: Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen bis Ende Juni verlängert!

Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist neben der Steuerstundung eine Möglichkeit, den Unternehmen in der Corona-Krise finanziell wieder ein wenig Luft zu verschaffen. Die seit März bis Ende Mai 2020 geltende vereinfachte Stundungsregelung wird jetzt um einen weiteren Monat bis Ende Monat verlängert: Darauf haben sich die Spitzenverbände der Sozialversicherung am 19.5.2020 geeinigt. Weiterlesen

Wann ist man stundungswürdig?

Im Beitrag „Ermessensfehlerhafte Entscheidung über Stundungsanträge“ ging es darum, dass das Finanzamt den vollständigen Sachverhalt ermitteln muss um die Stundungswürdigkeit zu prüfen. Wann aber liegt sie vor?

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Stundung von Mieten und Pachten: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs steht aktuell auf dem Prüfstand

In Zeiten der Corona-Krise bekommen steuerliche Randfragen plötzlich enorme Bedeutung. So lässt ein aktueller Vorlagebeschluss des FG Hamburg an den EuGH aufhorchen. Kurz gesagt geht es um die Frage, wann ein Mieter die Umsatzsteuer auf gestundete Mietzahlungen als Vorsteuer abziehen darf – bereits unmittelbar nach Ausführung der (monatlichen) Mietleistung oder erst nach tatsächlicher Zahlung der gestundeten Miete (FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 10.12.2019, 1 K 337/17, Az. des EuGH C-9/20)? Weiterlesen

Ermessensfehlerhafte Entscheidung über Stundungsanträge

Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt voraus, dass die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt. Dabei hat sie die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich sind.

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Zinsen für Stundung des Ausgleichsanspruchs bei Pflichtteilsverzicht sind zu versteuern

Um zu verhindern, dass es im Erbfall zu einem Streit kommt und Vermögen oder gar ein Unternehmen zerschlagen werden müssen, regeln viele Eltern die Nachfolge frühzeitig per Erbvertrag mit ihren Kindern. Weichende Erben verzichten darin oftmals auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs, erhalten aber im Gegenzug einen Ausgleichsanspruch.

Doch was geschieht steuerlich, wenn der Ausgleichsanspruch verzinst wird, weil er erst später ausgezahlt wird? Weiterlesen

Kindergeld: Familienkassen müssen Stundungsersuchen selbst bearbeiten

Seit März 2015 bearbeitet die Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen bundesweit alle Inkasso-Fälle, die Kindergeld betreffen. Die Behörde entscheidet auch über Stundungs- und Erlassanträge. Jüngst hat das FG Düsseldorf indes entschieden, dass der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen hierzu gar nicht berechtigt ist (Gerichtsbescheid vom 14.05.2019, 10 K 3317/18 AO).

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Aufreger des Monats August: Finanzämter verweigern weiterhin Stundungen nach § 28 Abs. 3 ErbStG

In meinem Beitrag „Überzogene Anforderungen an eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG“ habe ich über die Praxis der Erbschaftsteuer-Finanzämter berichtet, zinslose Stundungen nach „allen Möglichkeiten der Kunst“ zu verhindern. Auch habe ich das Urteil des FG Münster vom 20.11.2017 (3 K 396/16 AO) vorgestellt, welches entschieden hat, dass eine Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Erben zur Finanzierung der Erbschaftsteuerzahlung vorrangig einen Kredit hätte aufnehmen müssen. Mit ist nicht bekannt, dass das Urteil vor dem BFH angefochten worden ist, so dass es die Finanzämter – zumindest im Bereich des FG Münster – beachten müssten. Allerdings erkenne ich, dass das Urteil in der Verwaltung nach wie vor missachtet wird.

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Überzogene Anforderungen an eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG

Haben Sie schon einmal eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG beantragt? Es geht vereinfacht gesagt um den Fall, dass ein Steuerzahler eine oder mehrere Immobilien erbt, diese mit Erbschaftsteuer belastet sind, und die Erbschaftsteuer nur durch Veräußerung eines (oder mehrerer) Grundstücke aufgebracht werden kann. Hier soll eine – zunächst zinslose – Stundung gewährt werden. § 28 Abs. 3 ErbStG soll nach meinem Verständnis eine Billigkeitsvorschrift gegenüber der „normalen“ Stundung darstellen, so dass an ihre Gewährung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.

Nun habe ich keine Erkenntnisse, wie bundesweit mit Stundungsanträgen nach § 28 Abs. 3 ErbStG umgegangen wird. In den mir bekanntgewordenen Fällen sind die Anforderungen nach meinem Dafürhalten jedoch deutlich überzogen. Unter anderem werden Negativbescheinigungen der Banken angefordert, wonach der Steuerschuldner keine (weitergehenden) Kredite mehr erhält.

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