BMF-Entwurfsschreiben zu Aufzeichnungspflichten bei virtuellen Währungen und von sonstigen Token liegt vor

Bereits mit dem am 10. Mai 2022 veröffentlichten Schreiben zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ (vgl. Blog-Beiträge Endlich liegt das finale BMF-Schreiben „zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ vor! und Das Ende des steuerfreien Paradieses für selbst hergestellte Kryptowährungseinheiten im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG? gab das BMF bekannt, zeitnah ein Ergänzungsschreiben veröffentlichen zu wollen, das sich mit den für die Steuerpflichtigen und für die Praxis relevanten Fragestellungen hinsichtlich den Mitwirkungs- und Auszeichnungspflichten auseinandersetzt.

Dieses Ergänzungsschreiben hat das BMF nunmehr (Stand: 18. Juli 2022) zur Kommentierung (bis zum 29. August 2022) an die Verbände gesendet. Das Ergänzungsschreiben gliedert sich hierbei in drei Abschnitte. Weiterlesen

Endlich liegt das finale BMF-Schreiben „zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ vor!

Vor fast einem Jahr (17. Juni 2021) hatte sich das BMF erstmals mit dem Entwurfsschreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token geäußert Bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zu dem nunmehr finalen BMF-Schreiben lagen nur vereinzelte und sehr übersichtliche Äußerungen zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (im Privatvermögen) vor, welche die einzigen Ansatzpunkte für die Praxis zum steuerlich adäquaten Umgang mit „Kryptowährungssachverhalten“ darstellten.

Zum einen die Verlautbarung des Finanzministeriums der Freien Hansestadt Hamburg vom 11. Dezember 2017 und zum anderen die Kurzinformation von der OFD Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2018.

Beide Verfügungen (Hamburg/OFD NRW) äußerten sich zur ertragsteuerlichen Behandlung von Bitcoins bzw. von virtuellen Währungen im Privatvermögen und waren insbesondere mit folgenden beiden Aspekten für die Praxis sowie den steuerberatenden Berufsstand relevant:

  • In beiden Verfügungen wurde die FiFo-Methode als Verbrauchsfolgeverfahren vorgesehen.
  • Selbst generierte virtuelle Währungen (Mining) wurden nicht unter den Anwendungsbereich des privaten Veräußerungsgeschäfts subsumiert, da es am „Erwerb“ fehle – diese Auffassung dürfte auch weiterhin im Schrifttum die herrschende Meinung darstellen.

Mit dem nunmehr vorliegenden finalen BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 wird der erste Punkt, die FiFo-Methode, für den Privatvermögensbereich bundeseinheitlich vorgesehen, sofern der Grundsatz der Einzelbetrachtung nicht möglich ist (Rn. 61).

Demgegenüber konnte sich das BMF offenkundig nicht final dazu durchringen, Mining (und Forging) nicht als Anschaffungsvorgang anzusehen (Rn. 33). Damit ist die in den beiden vorgenannten Verfügungen bislang vertretene Ansicht (keine Anschaffung) als überholt anzusehen. Im Ergebnis werden damit selbst hergestellte virtuelle Währungen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft zugänglich sein, sofern keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Abseits dessen erläutert das BMF-Schreiben sein Verständnis der im Kontext der virtuellen Währungen vorherrschenden technischen Aspekte und Begrifflichkeiten. Diese Ausführungen dürften in Zukunft noch zu erweitern sein, da es mitunter an den jüngst immer mehr im Fokus stehenden NFTs mangelt. Weshalb das BMF diese Entwicklungen nicht schon proaktiv aufgenommen hat, mag den technikaffinen Leser erstaunen lassen.

Des Weiteren nimmt das BMF auch zur Frage des Wirtschaftsgutcharakters von virtuellen Währungen Stellung, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass mit dem jüngsten Urteil des FG Köln vom 25. November 2021 (14 K 1178/20) sich der BFH hierzu bald bekennen dürfte (Az. des anhängigen Verfahrens: IX R 3/22).

Ferner positioniert sich das BMF zum klassischen Kauf und Verkauf (Trading) sowie zur Besteuerung von Sachverhalten wie Mining/Forging, Lending, Hard Forks und Airdrops. Auch die verbilligte/unentgeltliche Überlassung von Token an Arbeitnehmer und den daraus resultierenden Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit thematisiert das BMF in seinem Schreiben. Hinweis: Zu diesen Aspekten wird nochmals in einem gesonderten Beitrag Stellung genommen.

Eine der zentralen Änderungen gegenüber dem Entwurfsschreiben ist sicherlich im Zusammenhang mit der Frage zu sehen, ob sich die Haltefrist von einem Jahr auf zehn Jahre im Falle der Nutzung von Kryptowährungen als Einkunftsquelle verlängert (Lending- und Staking-Fälle). Erfreulicherweise nahm das BMF von einer zunächst präferierten Verlängerung der Haltefrist abstand, sodass Lending- und Staking-Vorgänge nicht zu einer Verlängerung der Haltefrist führen. Damit bleibt es für den Bereich des Privatvermögens bei der Ein-Jahres-Frist.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der im Entwurfsschreiben noch vorgesehene Platzhalter für Ausführungen zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten keine Nennung mehr erfahren hat im vorliegenden Schreiben. Vielmehr soll dem Vernehmen nach ein gesondertes Schreiben hierzu ergehen.


Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
Das Ende des steuerfreien Paradieses für selbst hergestellte Kryptowährungseinheiten im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG?


Steinige Finanzierungswege junger Digitalunternehmen

„Das nächste Google oder Airbnb kommt aus Deutschland!“ Im Fake News-Zeitalter lässt sich eine solche Aussage zwar ohne größeres Aufsehen treffen. Wer aber die heimische Startup-Welt etwas kennt, weiß um die strukturellen Probleme, mit der hiesige FinTechs und andere digitale Innovatoren zu kämpfen haben.

Ausgangslage Venture Capital
Nicht zuletzt das mangelnde Wagniskapital (engl. Venture Capital, kurz VC) in Deutschland macht es unwahrscheinlich, dass die nächsten Internetgiganten in Berlin, Hamburg oder München herangezogen und von da aus die Welt verändern werden. Jedes Jahr bestätigen Studien, dass die Venture Capital-Investoren hiesige technologieorientierte Unternehmer nicht mit dem nötigen Kapital versorgen mögen, wie es etwa in den USA oder Israel der Fall ist. Hinterfragt man die Zurückhaltung, verweist die VC-Investorenszene insbesondere auf den müden deutschen Börsenmarkt. Für die VC-Gesellschaften stellen gemeinhin Börsengänge der finanzierten Startup-Unternehmen die renditestärksten Exit-Kanäle dar. Seit dem Platzen der New-Economy-Blase zur Jahrtausendwende und den Niedergang des Frankfurter Neuen Markts herrscht noch immer die Furcht vor den Penny Stocks auf dem Börsenparkett vor. Erfolgreiche Börsengänge von jungen innovativen Unternehmen sieht man hierzulande daher selten. Werden die erfolgsversprechenden Beteiligungsverkäufe über die Börse blockiert, zeigt sich der professionelle Risikokapitalgeber naturgemäß zurückhaltend: Ausstiegshürden sind immer auch Einstiegshürden. Weder die „Höhle des Löwen“ noch Business Angels und Inkubator-Programme können die bestehende Finanzierungslücke bei deutschen Startups schließen. Weiterlesen