Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Ausweislich § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist eine Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuer nach einem Umsatzschlüssel nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Bei Immobilien kann grundsätzlich immer ein Flächenschlüssel angewendet werden. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht auch ein Umsatzschlüssel möglich ist.

Häufig ist bei der Finanzverwaltung der Flächenschlüssel die erste Wahl. Ein Schelm der denkt, dass sich dahinter nicht auch ein fiskalischer Gedanke verbirgt: Gewerbliche Vermietung finden regelmäßig zu einem höheren Mietzins statt, als Wohnraumvermietungen. Sind die Einheiten gleich und die umsatzsteuerpflichtige Gewerberaumvermietung führt zu einer höheren Miete, kann dennoch keine höhere Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Weiterlesen

Vorsteueraufteilung bei einem Verein mit nichtwirtschaftlichem Bereich

Übt ein Verein neben einer steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit aus, so sind die Vorsteuern aus Eingangsleistungen aufzuteilen, soweit diese nicht unmittelbar bestimmten Ausgangsumsätzen zugeordnet werden können. Als Aufteilungsschlüssel dient das Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den Gesamtumsätzen. In die Gesamtumsätze sind auch Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse aus öffentlichen Kassen einzubeziehen (FG Münster, Urteil vom 16.5.2019, 5 K 3053/16 U, NWB NAAAH-21811).

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Erneute Bestätigung des Flächenschlüssels

Bei der Aufteilung von Vorsteuer eines gemischt genutzten Gebäudes stellt sich regelmäßig die Frage des Aufteilungsmaßstabs. Umsatzschlüssel oder Flächenschlüssel können hier in erster Linie angewendet werden.

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Schlussstrich bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei gemischt genutzten Gebäuden?

Die Frage der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei gemischt genutzten Gebäuden beschäftigt die Finanzgerichtsbarkeit seit über einem Jahrzehnt, wenn nicht gar noch länger. Ob objektbezogener Flächenschlüssel, objektbezogener Umsatzschlüssel oder Gesamtumsatzschlüssel – im Laufe der Jahre sind zahlreiche Alternativen zur Aufteilung der Vorsteuer erörtert worden.

Einen zumindest vorläufigen Schlussstrich zog der BFH erst mit seinem Urteil vom 10.8.2016. Danach gilt: Bei der Herstellung eines solchen Gebäudes ermöglicht der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig eine sachgerechte und „präzisere” Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug als der gesamtumsatzbezogene oder der objektbezogene Umsatzschlüssel (BFH-Urteil vom 10.8.2016 – XI R 31/09). Die Sache wurde aber zur weiteren Sachaufklärung an das FG Düsseldorf zurückverwiesen. Mit Urteil vom 20.7.2018 ist der Rechtsstreit nun endgültig beendet worden.

Selbstverständlich hat sich das FG an die BFH-Rechtsprechung gehalten, musste sich aber zudem mit der interessanten Frage der Nachweispflicht für einen günstigeren Aufteilungsschlüssel befassen. Diese ist aber leider dem Unternehmer zugewiesen worden (FG Düsseldorf, Urteil vom 20.7.2018, 1 K 2798/16 U).

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Neue Wege bei der Vorsteueraufteilung

Mit Hinblick auf den Schlüssel, mit dem die Vorsteuer aufzuteilen ist, gibt es regelmäßig Streit mit dem Finanzamt. Ein aktuell anhängiges Verfahren sowie eine erste Entscheidung des BFH zeigen jedoch, dass hier neue Wege beschritten werden. Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Oktober 2018

Auch im Oktober wieder der Hinweis auf drei ausgesuchte Revisionen, die aktuell beim BFH anhängig geworden sind. Dabei geht es einmal um den Aufteilungsmaßstab bei der Vorsteueraufteilung, einer Frage zum Werbungskostenabzug bei Vermietung und Verpachtung sowie ein zurzeit häufig streitbefangenes Thema, nämlich die mehraktige Berufsausbildung. Weiterlesen

EuGH justiert Vorsteuerschlüssel

Ungewöhnlich: Der EuGH hat binnen acht Tagen über gleich zwei Vorlagen deutscher Gerichte zum Vorsteuerschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden und Dienstleistungen entschieden. Für betroffene Unternehmer ergeben sich nicht wirklich Vorteile. Weiterlesen