Heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs kann zu einer außerordentlichen Kündigung führen

Das heimliche Aufzeichnen eines Personalgesprächs hat in jüngster Zeit mehrere Landesarbeitsgerichte beschäftigt.

Die Botschaft ist jedoch einheitlich: das geheime Aufzeichnen eines Personalgesprächs mit dem Smartphone kann sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

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Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

Die Verwirrung ist nunmehr komplett – der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 15.05.2018 (VI ZR 233/17) über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden. Dies wird dazu führen, dass sich die kleinen Kameras weiter in den Pkws etablieren werden.

Hintergrund war ein klassischer Verkehrsunfall. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen hatte und wie die Kollision verursacht wurde. Ein Sachverständigengutachten konnte keine abschließende Klärung bringen. Im Zuge dessen hatte der Kläger angeboten, die Mitschnitte seiner sog. Dashcam, die in seinem Fahrzeug installiert war, zur Verfügung zu stellen, um beweisen zu können, dass er sich korrekt beim Abbiegen verhalten habe. Die Kamera hatte sowohl die Fahrt vor dem Unfall als auch den Unfall selbst aufgezeichnet.

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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff HGB – Rücktritt möglich – Vorsicht bei „Trotz-Emails“

Das BAG hatte letztens einen interessanten Fall zum sog. nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu entscheiden – eine trotzige Email führte dazu, dass der Kläger nicht seine volle Karenzentschädigung erhalten sollte.

Der Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Beklagten als „Beauftragter technische Leitung“ beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien war für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Hierfür sollte eine Karenzentschädigung i.H.v. 50% der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Vergütung gezahlt werden.

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung des Klägers zum 31.01.2016. Mit E-Mail vom 01.03.2016 forderte der Kläger seinen ehemaligen Arbeitgeber unter Fristsetzung bis zum 04.03.2016 vergeblich zur Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar 2016 auf. Am 08.03.2016 legte der Kläger mit folgender E-Mail nach:

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Raus aus der Teilzeitfalle – geplante Einführung einer sog. Brückenteilzeit

Einer der ersten Referentenentwürfe der neuen Bundesregierung greift ein Thema der letzten Legislaturperiode auf, das 2017 nicht weiterverfolgt wurde: die Ergänzung des bestehenden Recht auf Teilzeit nach § 8 TzBfG um ein Rückkehrrecht auf den vorherigen Stundenumfang.

Im TzBfG soll neben dem bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit sog. Brückenteilzeit) neu eingeführt werden.

Wenn der Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmer/innen beschäftigt (im Vorgänger- Entwurf waren es noch 15 Arbeitnehmer) hat, sollen diese, wenn ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen können, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder bereits Teilzeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren verringert wird.

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Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus ist zulässig

Manche Arbeitnehmer sind froh, wenn sie endgültig mit Erreichen der Regelaltersgrenze in die Rente gehen können. Viele Arbeitnehmer können sich aber durchaus auch vorstellen, jenseits der Regelaltersgrenze zu arbeiten.

Die Regelung des § 41 SGB VI ermöglicht grundsätzlich eine Verlängerung, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen wird.

§ 41 S. 3 SBG VI war letztens Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens des Gerichtshof der Europäischen Union. Das Landesarbeitsgericht Bremen stellte die Frage, ob die Regelung gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters bzw. gegen die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (insb. § 5 Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch sog. aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse) verstoße.

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Vorsicht auf dem Weg zum Arzt! – Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb

Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII oder eine nach der gesetzlichen Unfallversicherung unversicherte private Tätigkeit – diese Frage beschäftigt die Sozialgericht sehr häufig.

Arbeitsunfälle erfordern nach der gängigen Rechtsprechung insbesondere einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.

Das Sozialgericht Dortmund hatte in diesem Kontext kürzlich zu entscheiden, ob ein Arbeitsunfall zu bejahen sei, wenn der Arbeitnehmer nach einem knapp einstündigen Arztbesuch beim Orthopäden während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Arbeitgeber einen Verkehrsunfall erleidet.

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Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten

Seit drei Jahren gilt nunmehr das Mindestlohngesetz (MiLoG) – und letztens erfolgte durch den 5. Senat des BAG wiederum eine Grundsatzentscheidung: auch für Zeiten der Bereitschaft ist der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen.

Vergütungspflichtige Arbeit sei nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Bereitschaft, da während des Bereitschaftsdienstes nicht frei über die Nutzung des Zeitraumes durch den Arbeitnehmer bestimmt werden könne.

Die Revision des Klägers, ein Rettungsassistent, wurde aber dennoch zurückgewiesen. Weiterlesen

Es lebe der Sport – oder was der BFH unter Sport versteht.

Sport ist doch nicht gleich Sport: Der BFH hatte letztens zu entscheiden, ob die Tätigkeit eines Grillsportvereins (Satzungszweck: Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie die Förderung der technischen Grillkultur sowie die Teilnahme an Grillmeisterschaften) als Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrecht im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO anzusehen sei.

Definition der Gemeinnützigkeit:

Gemeinnützigkeit im Sinne der Norm setzt voraus, dass eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt; d.h. wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, § 52 Abs. 1 AO, die Förderung des Sport wird gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 21 explizit als Förderung der Allgemeinheit anerkannt.

Gesellige Zusammenkünfte – die man bei dem Grillsportverein generell vermutet – schließen die Gemeinnützigkeit grundsätzlich nicht aus, sie müssen jedoch zu steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sein, § 58 Nr. 7 AO.

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Frühstück im Lichte des Steuerrechts

Das Finanzgericht Münster hatte in seiner Entscheidung vom 31.05.2017 (11 K 4108/14) eine alltägliche Frage zu entscheiden: stellt die unentgeltliche Gestellung von Heißgetränken und unbelegten Brötchen an die Arbeitnehmer eine Mahlzeit, insbesondere ein Frühstück dar, die dem Lohnsteuerabzug unterliegt?

Der konkrete Fall:

Die Klägerin bestellte jeden Tag Brötchen (Laugen, Käse, Rosinen, etc.), die in Körben in der Kantine den gesamten Tag für die Belegschaft, aber auch den Kunden und Gästen zum unentgeltlichen Verzehr mit Heißgetränken angeboten wurden. Brotbelege (Käse, Aufschnitt, etc.) wurden nicht zur Verfügung gestellt.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass es sich bei der unentgeltlichen Überlassung der Brötchen um ein Frühstück handele, das mit den amtlichen Sachbezügen zu versteuern sei. Die Klägerin war der Ansicht, dass ein „einfaches Brötchen“ nebst Heißgetränk nicht als Frühstück zu sehen, sondern lediglich als sog. Aufmerksamkeit zu behandeln sei. Im Übrigen werden die Backwaren vor allem in der Zeit von 9.30 – 11 Uhr konsumiert, wenn sich Mitarbeiter und Führungscrew zum Austausch treffen, so dass ein eigenbetriebliches Interesse der Klägerin bestehe.

Die Auffassung des Senats:

Nach Auffassung des Senats stellten die zur Verfügung gestellten trockenen Brötchen kein Frühstück dar.

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Rückkehrrecht auf Vollzeit, zweiter Anlauf im Rahmen der Koalitionsvereinbarungen?

Die Arbeitszeitflexibilität ist ein gesellschaftspolitischer Dauerbrenner, wie auch gerade die aktuellen Verhandlungen der IG Metall zeigen.

Bereits in der letzten Legislaturperiode wurde ein Gesetzesentwurf vorgestellt, der unter anderem das bestehende Recht auf Teilzeit nach § 8 TzBfG um ein Rückkehrrecht auf den vorherigen Stundenumfang ergänzen sollte, soweit der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Mitte des Jahres 2017 wurde jedoch bekannt gegeben, dass der Gesetzesentwurf nicht weiter verfolgt werde.

Teilzeitfalle

Vielleicht führen die aktuellen Koalitionsvereinbarungen dazu, das ganze nochmals auf den Prüfstand zu stellen. Die sog. Teilzeitfalle „Einmal Teilzeit – immer Teilzeit“ führt unbestritten zu negativen Auswirkungen bei der Gehaltsentwicklung, beruflicher Fortbildung und Karrieremöglichkeiten; vor allem sind Frauen davon betroffen, da sie sich häufig für eine Arbeitszeitreduzierung zugunsten der Familie entscheiden, auch wenn dies häufig nur vorübergehend geplant war.

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