Kategorie: Bilanzierung
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Die handelsrechtlichen Vorgaben für die Auswahl eines Abschreibungsverfahrens sind überschaubar. Während das HGB hierzu keine konkrete Regelung enthält, wird die Auffassung vertreten, die gewählte Methode dürfe dem Werteverlauf nicht offensichtlich zuwiderlaufen. Das wird erreicht, wenn die Abschreibungsmethode den wirtschaftlichen und betriebsindividuellen Gegebenheiten und Erwartungen an den abzuschreibenden Vermögensgegenstand Rechnung trägt und den GoB entspricht. Sie führt dann zu einer sinnvollen und nicht willkürlichen Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In der Praxis dürften lineare, degressive, leistungsabhängige und die linear-degressive Abschreibungsmethode vorherrschend sein. Die IFRS kennen für Sachanlagen eine Verfeinerung der Abschreibung i.S. des Komponentenansatzes. Dieser ist auch handelsrechtlich einsetzbar.
Gestern hatte ich darüber berichtet, dass die aktuellen GoBD vom Juli 2019 plötzlich von der Homepage des BMF verschwunden sind. Tatsächlich habe ich nun vom BMF folgende Nachricht erhalten: „Maßgeblich sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 14. November 2014, veröffentlich im Bundessteuerblatt (BStBl) I 2014 S. 1450. Da weiterer Abstimmungsbedarf mit den Bundesländern besteht, wurde die im Juli auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlichte Folgeversion der GoBD wieder entfernt. Wir gehen davon aus, dass das Folgeschreiben nach erfolgter Abstimmung mit den Ländern kurzfristig...
Firmenwagen für Mitarbeiter werden nicht nur aus betrieblichen Gründen zur Verfügung gestellt, sondern vielfach auch als Instrument zur Mitarbeitergewinnung eingesetzt. Die Fahrzeuge werden wiederum häufig vom Arbeitgeber geleast. Im Vordergrund der Diskussion steht meist die Frage der steuerlichen Folgen aus der Überlassung der Fahrzeuge. Aber auch für die Handelsbilanz sind Folgen zu beachten. Vor dem Hintergrund der neuen Vorschriften des IFRS 16 zur Abbildung von Leasingverhältnissen im IFRS-Abschluss ist fraglich, ob der Arbeitgeber zum Leasinggeber gegenüber dem Mitarbeiter wird und damit ein „lease-in-lease-out“ vorliegt. In diesem Fall müsste der Arbeitgeber für das „head lease“ mit der Leasinggesellschaft die Vorschriften nach...
Bilanzfälschung ist aufwendig. Dennoch gibt es immer wieder größere Skandale, die enthüllt werden. Die entscheidende Frage ist immer die: Hat denn niemand etwas gemerkt? Was wurde übersehen? Aus Sicht der Fälscher steigt die Gefahr, dass die Manipulationen aufgedeckt werden. Denn mittlerweile gibt es die Möglichkeit, der Nutzung einer digitalen Analyse der verfügbaren Daten.
Am 11.7.2019 hat uns das BMF mit den neuen Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz GoBD – beglückt. Das BMF-Schreiben tritt an die Stelle der alten GoBD (BMF-Schreiben vom 14.11.2014). Es ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Es wird nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die neuen GoBD auf Besteuerungszeiträume anwendet, die vor dem 1.1.2020 enden.
Vom Prüfer der Jahres- und Konzernabschlüsse ist zu erwarten, dass er wesentliche Fehler in der Berichterstattung aufdeckt. Um dies sicherzustellen, muss er die Prüfung mit einer angemessenen kritischen Grundhaltung angehen. Man spricht hier von der berufsüblichen kritischen Grundhaltung oder neudeutsch „professional skepticism“. Diese wird vom Abschlussprüfer sowohl gesetzlich als auch von berufsständischen Verlautbarungen eingefordert. Was soll man darunter verstehen?
Wer verbirgt sich hinter dem Bilanzfälscher? Kein klassischer Straftäter. Es handelt sich oftmals um Personen des Top-Managements in Unternehmen, da sie eher die Gelegenheit zu Manipulationen haben, als die Mitarbeiter unter ihnen. Daneben müssen weitere „Rahmenbedingungen“ vorliegen, um solche Taten zu begünstigen. Bei Bilanzfälschern handelt es sich in den meisten Fällen, die in der Vergangenheit aufgedeckt wurden, um Ersttäter ohne kriminelle Vergangenheit. Oftmals genießen sie einen hohen sozialen Status und haben eine entsprechende gesellschaftliche Anerkennung. Auch verfügen sie häufig über ein Unrechtsbewusstsein, können die Tat jedoch vor sich selbst rechtfertigen. Der folgende Beitrag zeigt auffällige Verhaltensweisen sowie das sog. Fraud...
Sowohl nach deutschem Handelsbilanzrecht als auch nach den IFRS unterscheiden sich die bilanziellen Folgen in den Fällen des Erwerbs eines Geschäftsbetriebs (IFRS ) bzw. Unternehmens (HGB) auf der einen Seite und dem Erwerb einer Gruppe von Vermögenswerten bzw. Vermögensgegenständen auf der anderen Seite. Auch steuerlich ist die Abgrenzung relevant. Weil die Abgrenzung der beiden Fälle nicht immer ganz leicht fällt, hat der IASB nun eine Konkretisierung der diesbezüglichen Regelungen des IFRS 3 vorgelegt. Wie ist danach der Erwerb eines Geschäftsbetriebs vom Erwerb von Vermögenswerten zu unterscheiden und was gilt nach deutschem Handelsbilanzrecht?
Bürokratieentlastungsgesetz. Ein langer Name. Von der Idee her sehr wünschenswert. Auch bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern gibt es Bewegung. Ein rasantes Tempo, wenn man die letzte Änderung bedenkt. Doch leider wird die 1.000 €-Grenze nicht erneut angehoben. Was das Bürokratieentlastungsgesetz vorsieht Die Sofortabschreibung soll künftig nicht nur bis 800 EUR, sondern bis 1.000 EUR gelten. Eine wünschenswerte Anpassung. Jedoch wurde die Anhebung der 1.000 EUR zumindest um die Inflationsbereinigung in den letzten Jahrzehnten versäumt.
Den Bestätigungsvermerk auslagern? Dieser wurde doch gerade erst um die sog. Key Audit Matters, die besonders wichtigen Prüfungsinhalte, ausgeweitet. Auf den ersten Blick erscheint die Auslagerung für mich eher befremdlich. Beim genaueren Hinsehen wird deutlich: Lediglich ein Teil der Ausführungen zur Verantwortung des Abschlussprüfers dürfen ausgelagert werden. Der IDW verlangt jedoch dazu entsprechende Angaben. Dabei muss auch auf die entsprechende URL, d.h. die genaue Webadresse des IDW verwiesen werden. Fragen an das Institut der Wirtschaftsprüfer Alles klar? Für mich als Nicht-Wirtschaftsprüferin keinesfalls. Dürfen die Tätigkeiten ausgelagert werden, auf die sich der Bestätigungsvermerk bezieht?
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