Kategorie: Bilanzierung
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Mit IFRS 16 hat der IASB ein neues Konzept zur Leasingbilanzierung beim Leasingnehmer eingeführt. Danach bilanziert der Leasingnehmer grundsätzlich das Leasingverhältnis als schwebendes Geschäft, indem er ein Nutzungsrecht aktiviert und die Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten passiviert. Zum Konzept und einigen Detailfragen hatte ich schon verschiedentlich Blogs verfasst (siehe unten). Mit der praktischen Anwendung des neuen Nutzungsrechtekonzepts tauchen immer wieder neue Fragen auf, die teils an das IFRIC, das Interpretationskomitee zu den IFRS, herangetragen werden. Jüngst hat sich IFRIC mit der Frage der Abbildung einer Grunddienstbarkeit als Leasingverhältnis befasst.
Das einheitliche europäische Berichtsformat steht vor der Tür und damit auch die Möglichkeiten der digitalen Auswertung von Jahresabschlüssen. Wird die künstliche Intelligenz die Auswertung von Experten überflüssig machen? Ein heiß diskutiertes Thema, wie auch die Pro/Contra-Reihe in der Fachzeitschrift „PiR – Internationale Rechnungslegung“ zeigt. Haaker und Freiberg stellen jeweils immer eine der beiden Positionen zu einem Thema dar. Automatische Auswertung von Jahresabschlüssen Digitalisierung, künstliche Intelligenz, Big Data. Die heutigen digitalen Möglichkeiten können auch für die Auswertung von Jahresabschlüssen genutzt werden. Die Daten der Buchhaltung und somit auch die der Jahresabschlüsse liegen heutzutage ohnehin alle in einer entsprechenden Buchhaltungssoftware vor. Somit...
Bereits seit einigen Jahren sind bestimmte Steuerpflichtige nach § 5b EStG verpflichtet, ihre Abschlussdaten in einem elektronischen Berichtsformat als E-Bilanz für die Finanzverwaltung aufzubereiten. Die EU hatte mit der Transparenzrichtlinie schon im Jahr 2013 eine Pflicht zur elektronischen Aufbereitung des Jahresfinanzberichts mittels des European Single Electronic Format (ESEF) vorgegeben. Diese Pflicht soll zum 1.1.2020 wirksam werden.
Das Thema Cyber-Angriffe hat in der Presse erheblich an Bedeutung gewonnen. Hackerangriffe eines Unternehmens finden sich zunehmend in den Meldungen von Tageszeitungen. Daher müsste das Thema auch bei der Darstellung der Risiken im Lagebericht relevant werden. In einer Studie habe ich untersucht, wie Cyber-Risiken in den Geschäftsberichten von 2018 der DAX-Unternehmen dargestellt werden.
Die Grenze zwischen Bilanzfälschung und Bilanzkosmetik sind teilweise fließend. Bei der Betrachtung einzelner Praxisfälle von Bilanzfälschung wird jedoch deutlich: Bei den großen Bilanzskandalen wurde die Grauzone zwischen Legalität und Illegalität eindeutig überschritten. Insbesondere bei einer Abschwächung der Konjunktur – wie dies derzeit der Fall ist – besteht der Anreiz, den Ermessensspielraum auszunutzen. So kann die derzeitige Lage des Unternehmens etwas aufgehübscht werden mit Hilfe der „Tablette“ Bilanzkosmetik. Es ist nachvollziehbar, dass Unternehmen das Optimum herausholen möchten.
Im Rahmen der Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs sind fehlerhafte Bilanzansätze aus der Vergangenheit in späteren Veranlagungszeiträumen zu berichtigen. Ist es hiernach aber auch möglich, im Vorjahr nicht geltend gemachte (Sonder-)Betriebsausgaben erfolgswirksam nachzuholen? Nein, so das Urteil des BFH vom 17.6.2019 (IV R 19/16).
Schaut man sich die ein oder andere Bilanz an, stellt sich die Frage: Was macht den Wert eines Unternehmens heutzutage aus? Das Know-how der Mitarbeiter und vorhandenes Wissen im Unternehmen tauchen jedenfalls nicht auf. Es ist eher umgekehrt: Weiterbildungen der Mitarbeiter und deren Gehälter tauchen negativ in den Zahlen auf und verringern den Gewinn. Der dadurch entstehende Wertzuwachs bleibt ein unbekanntes Wesen.
Mit Urteil v. 22.5.2019 hat der BFH entschieden: „Die für die Einräumung der Option ursprünglich angefallenen Anschaffungskosten sind bei Optionsausübung als Anschaffungsnebenkosten Teil der Anschaffungskosten der zum vereinbarten Basispreis erworbenen Aktien.“ Ist das eine umwerfende neue Erkenntnis? Die Brisanz des Urteils wird aus dem Leitsatz nicht ersichtlich, weil es sich um einen Fall handelt, in dem zwischenzeitlich eine außerplanmäßige Abschreibung, steuerlich als Teilwertabschreibung, auf die Optionen vorgenommen worden war. Mangels nach damaligem Recht erforderlicher Wertaufholung enthielten die Optionen im Ausübungszeitpunkt stille Reserven. Wie ist das Urteil zu verstehen und zu würdigen?
Rechnungsleger wie Abschlussprüfer haben regelmäßig mit der Frage zu kämpfen, was Wesentlichkeit bedeutet. Einerseits gilt der Grundsatz der Wesentlichkeit für die Erstellung des Abschlusses (F.2.11, IAS 1.29 ff.). Andererseits ist bei der Beurteilung von Fehlern eine Einschätzung ihrer Wesentlichkeit von Bedeutung (IAS 8.5, .42). Mit dem IFRS Practice Statement 2 soll den Anwendern mehr Hilfestellung bei der Abgrenzung wesentlicher von unwesentlichen Sachverhalten im Einzelfall gegeben werden. Wesentlichkeit kann dabei sowohl eine quantitative als auch eine qualitative Dimension haben.
Das heutige Wirtschaftsstrafrecht passt nicht mehr zur Komplexität der modernen Wirtschaftskriminalität. Komplexität, fehlendes Personal und zunehmende Internationalisierung der Fälle erschweren die Bestrafung der Täter. Der folgende Beitrag stellt dar, was sich verändern muss, damit Bilanzmanipulationen nicht nur aufgedeckt, sondern die Bilanzfälscher auch strafrechtlich belangt werden können.
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