Kategorie: Steuern
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Die Frage der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei gemischt genutzten Gebäuden beschäftigt die Finanzgerichtsbarkeit seit über einem Jahrzehnt, wenn nicht gar noch länger. Ob objektbezogener Flächenschlüssel, objektbezogener Umsatzschlüssel oder Gesamtumsatzschlüssel – im Laufe der Jahre sind zahlreiche Alternativen zur Aufteilung der Vorsteuer erörtert worden. Einen zumindest vorläufigen Schlussstrich zog der BFH erst mit seinem Urteil vom 10.8.2016. Danach gilt: Bei der Herstellung eines solchen Gebäudes ermöglicht der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig eine sachgerechte und „präzisere” Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug als der gesamtumsatzbezogene oder der objektbezogene Umsatzschlüssel (BFH-Urteil vom 10.8.2016 – XI R 31/09). Die Sache wurde aber zur weiteren Sachaufklärung an das FG...
Derzeit unterstützt die Bundesregierung die OECD dabei, im Auftrag der G20 Reformvorschläge für das internationale Steuersystem zu erarbeiten, um den steuerlichen Herausforderungen der Digitalsteuer zu begegnen. Hierzu werden momentan noch auf Ebene der OECD Lösungen für die steuerlichen Herausforderungen diskutiert. Die konkrete Ausgestaltung der Vorschläge ist noch offen. Auswirkungen auf einzelne Branchen können daher aktuell noch nicht abgeschätzt werden.
Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter ein Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat.
So genannte Supervisionsleistungen sind nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Leistungen durch einen Privatlehrer erbracht werden und es sich um die Vermittlung von Kenntnissen im Rahmen der beruflichen Fortbildung handelt (FG Münster, Urteil vom 12.3.2019, 15 K 1768/17 U).
Aus- und Weiterbildungen sind nicht nur mit großem persönlichem Aufwand, sondern auch oft mit hohen Ausgaben verbunden. Umso schöner, wenn man in diesem Zusammenhang Unterstützung durch den Fiskus erhält. Allerdings besteht hier ein erheblicher Unterschied zwischen einer einheitlichen bzw. mehraktigen Erstausbildung und einer Weiterbildung. Nun hat der BFH zu der Differenzierung gleich in vier Urteilen vom 11.12.2018 Stellung genommen.
Endet die Selbstnutzung einer Immobilie, welche zukünftig zur Einkünfteerzielung genutzt werden soll, kommt der Dokumentation der Vermietungsabsicht regelmäßig erhöhte Bedeutung zu.
Zinserträge unterliegen grundsätzlich der 25-prozentigen Abgeltungsteuer. Die Erträge unterliegen beim Empfänger jedoch dem persönlichen Steuersatz, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind und der Schuldner die Zahlungen steuermindernd geltend machen kann, z.B. als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG). Das Gesagte gilt insbesondere bei der Gewährung von Darlehen innerhalb der Familie.
Ist eine Gebietskörperschaft mehrheitlich an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt, und trägt sie wirtschaftlich die Dauerverluste aus dieser Beteiligung, so entsteht keine Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die sich aus einem begünstigten Dauerverlustgeschäft ergeben. So hat es der BFH in seinem Urteil vom 11.12.2018 (VIII R 44/15) entschieden. Welche Dauerverlustgeschäfte sind begünstigt? Begünstigte Dauerverlustgeschäft liegen vor, wenn eine Kapitalgesellschaft aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Tätigkeit ohne kostendeckendes Entgelt ausführt oder ihr Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG)....
Mobilfunkverträge mit der Abgabe eines „vergünstigten“ Smartphones führen zu einem immer wieder diskutierten Bilanzierungsproblem im handelsrechtlichen Jahresabschluss, in der Steuerbilanz wie auch im IFRS-Abschluss. Bedauerlicherweise hat der BFH hierzu in der Vergangenheit eine nur schwer vertretbare Auffassung verlautbart, die von der h.M. zur handelsbilanziellen Abbildung wie auch von der Bilanzierung nach IFRS abweicht. Daraus können Abweichungen zwischen Steuer- und Handelsbilanz resultieren. Diese Abweichungen lassen die Frage nach der Bildung latenter Steuern in der Handelsbilanz folgen.
Gelder für Hotelgutscheine, die ein Vermittler für einen Hotelbetreiber treuhänderisch vereinnahmt, führen bei einem Verfall des Gutscheins und den dadurch eintretenden Verlust einer Durchsetzbarkeit des dem Hotelier zustehenden Auskehrungsanspruchs zu einer nachträglichen Erhöhung des Entgelts i.S. von § 17 Abs. 1 UStG für die Vermittlungsleistung – und zwar in Höhe der vereinnahmten Mehrbeträge (Gutscheinkaufpreis abzüglich Provision und Gebühren). Dies hat das Schleswig Holsteinische FG entschieden (v. 6.2.2018, 4 K 121/16).
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