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16. März 2018

Vor einiger Zeit hatte ich als Aufreger des Monats das Urteil des FG Münster vom 29.3.2017 (7 K 3675/13 E,G,U) kritisiert. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Frisörbetrieb sein Kassensystem offen mit der Software Microsoft Access verknüpft. Eine tatsächliche Manipulation lag nicht vor. Und sie war auch wohl schwierig und nur mit Software-Kenntnissen durchzuführen. Dennoch reichte dem FG allein schon die theoretische Möglichkeit einer Manipulation, um eine Hinzuschätzung von Erlösen zuzulassen. Gegen das Urteil ist glücklicherweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, die nun vom BFH als begründet gewertet worden ist (X B 65/17).

15. März 2018

Soeben habe ich noch den Blog-Beitrag „Firmenwagen für Lebensgefährtin im Minijob steuerlich nicht zulässig“ veröffentlicht, da ereilt mich folgende Meldung des FG Köln: „Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob zulässig.“ Danach gilt: Die Kosten für einen Dienstwagen sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses überlassen wird (Urteil vom 27.09.2017, 3 K 2547/16)

13. März 2018

Sport ist doch nicht gleich Sport: Der BFH hatte letztens zu entscheiden, ob die Tätigkeit eines Grillsportvereins (Satzungszweck: Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie die Förderung der technischen Grillkultur sowie die Teilnahme an Grillmeisterschaften) als Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrecht im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO anzusehen sei. Definition der Gemeinnützigkeit: Gemeinnützigkeit im Sinne der Norm setzt voraus, dass eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt; d.h. wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, § 52 Abs. 1 AO, die Förderung...

12. März 2018

Haben Sie schon einmal eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG beantragt? Es geht vereinfacht gesagt um den Fall, dass ein Steuerzahler eine oder mehrere Immobilien erbt, diese mit Erbschaftsteuer belastet sind, und die Erbschaftsteuer nur durch Veräußerung eines (oder mehrerer) Grundstücke aufgebracht werden kann. Hier soll eine – zunächst zinslose – Stundung gewährt werden. § 28 Abs. 3 ErbStG soll nach meinem Verständnis eine Billigkeitsvorschrift gegenüber der „normalen“ Stundung darstellen, so dass an ihre Gewährung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Nun habe ich keine Erkenntnisse, wie bundesweit mit Stundungsanträgen nach § 28 Abs. 3 ErbStG umgegangen wird....

10. März 2018

Ein vermeintlich schönes Steuersparmodell: Ein Selbstständiger stellt seine Lebenspartnerin auf 400 Euro-Basis (Minijob) an und überlässt ihr auf Firmenkosten einen Firmenwagen. Der bei der Partnerin zu versteuernde Nutzungswert für die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung soll mit dem geringen Lohn verrechnet werden, wodurch sich der Zahlbetrag dann Richtung 0 Euro bewegt. Den Firmenwagen soll die Partnerin im Rahmen ihrer Beschäftigung für Botenfahrten nutzen, die allerdings nur in ganz geringem Umfang anfallen. Wird das Finanzamt dieses Modell akzeptieren?

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Vor einiger Zeit hatte ich als Aufreger des Monats das Urteil des FG Münster vom 29.3.2017 (7 K 3675/13 E,G,U) kritisiert. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Frisörbetrieb sein Kassensystem offen mit der Software Microsoft Access verknüpft. Eine tatsächliche Manipulation lag nicht vor. Und sie war auch wohl schwierig und nur mit Software-Kenntnissen durchzuführen. Dennoch reichte dem FG allein schon die theoretische Möglichkeit einer Manipulation, um eine Hinzuschätzung von Erlösen zuzulassen. Gegen das Urteil ist glücklicherweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, die nun vom BFH als begründet gewertet worden ist (X B 65/17).

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Soeben habe ich noch den Blog-Beitrag „Firmenwagen für Lebensgefährtin im Minijob steuerlich nicht zulässig“ veröffentlicht, da ereilt mich folgende Meldung des FG Köln: „Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob zulässig.“ Danach gilt: Die Kosten für einen Dienstwagen sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses überlassen wird (Urteil vom 27.09.2017, 3 K 2547/16)

13. März 2018

Sport ist doch nicht gleich Sport: Der BFH hatte letztens zu entscheiden, ob die Tätigkeit eines Grillsportvereins (Satzungszweck: Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie die Förderung der technischen Grillkultur sowie die Teilnahme an Grillmeisterschaften) als Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrecht im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO anzusehen sei. Definition der Gemeinnützigkeit: Gemeinnützigkeit im Sinne der Norm setzt voraus, dass eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt; d.h. wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, § 52 Abs. 1 AO, die Förderung...

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Haben Sie schon einmal eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG beantragt? Es geht vereinfacht gesagt um den Fall, dass ein Steuerzahler eine oder mehrere Immobilien erbt, diese mit Erbschaftsteuer belastet sind, und die Erbschaftsteuer nur durch Veräußerung eines (oder mehrerer) Grundstücke aufgebracht werden kann. Hier soll eine – zunächst zinslose – Stundung gewährt werden. § 28 Abs. 3 ErbStG soll nach meinem Verständnis eine Billigkeitsvorschrift gegenüber der „normalen“ Stundung darstellen, so dass an ihre Gewährung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Nun habe ich keine Erkenntnisse, wie bundesweit mit Stundungsanträgen nach § 28 Abs. 3 ErbStG umgegangen wird....

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Vor einiger Zeit hatte ich als Aufreger des Monats das Urteil des FG Münster vom 29.3.2017 (7 K 3675/13 E,G,U) kritisiert. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Frisörbetrieb sein Kassensystem offen mit der Software Microsoft Access verknüpft. Eine tatsächliche Manipulation lag nicht vor. Und sie war auch wohl schwierig und nur mit Software-Kenntnissen durchzuführen. Dennoch reichte dem FG allein schon die theoretische Möglichkeit einer Manipulation, um eine Hinzuschätzung von Erlösen zuzulassen. Gegen das Urteil ist glücklicherweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, die nun vom BFH als begründet gewertet worden ist (X B 65/17).

15. März 2018

Soeben habe ich noch den Blog-Beitrag „Firmenwagen für Lebensgefährtin im Minijob steuerlich nicht zulässig“ veröffentlicht, da ereilt mich folgende Meldung des FG Köln: „Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob zulässig.“ Danach gilt: Die Kosten für einen Dienstwagen sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses überlassen wird (Urteil vom 27.09.2017, 3 K 2547/16)

13. März 2018

Sport ist doch nicht gleich Sport: Der BFH hatte letztens zu entscheiden, ob die Tätigkeit eines Grillsportvereins (Satzungszweck: Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie die Förderung der technischen Grillkultur sowie die Teilnahme an Grillmeisterschaften) als Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrecht im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO anzusehen sei. Definition der Gemeinnützigkeit: Gemeinnützigkeit im Sinne der Norm setzt voraus, dass eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt; d.h. wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, § 52 Abs. 1 AO, die Förderung...

12. März 2018

Haben Sie schon einmal eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG beantragt? Es geht vereinfacht gesagt um den Fall, dass ein Steuerzahler eine oder mehrere Immobilien erbt, diese mit Erbschaftsteuer belastet sind, und die Erbschaftsteuer nur durch Veräußerung eines (oder mehrerer) Grundstücke aufgebracht werden kann. Hier soll eine – zunächst zinslose – Stundung gewährt werden. § 28 Abs. 3 ErbStG soll nach meinem Verständnis eine Billigkeitsvorschrift gegenüber der „normalen“ Stundung darstellen, so dass an ihre Gewährung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Nun habe ich keine Erkenntnisse, wie bundesweit mit Stundungsanträgen nach § 28 Abs. 3 ErbStG umgegangen wird....

10. März 2018

Ein vermeintlich schönes Steuersparmodell: Ein Selbstständiger stellt seine Lebenspartnerin auf 400 Euro-Basis (Minijob) an und überlässt ihr auf Firmenkosten einen Firmenwagen. Der bei der Partnerin zu versteuernde Nutzungswert für die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung soll mit dem geringen Lohn verrechnet werden, wodurch sich der Zahlbetrag dann Richtung 0 Euro bewegt. Den Firmenwagen soll die Partnerin im Rahmen ihrer Beschäftigung für Botenfahrten nutzen, die allerdings nur in ganz geringem Umfang anfallen. Wird das Finanzamt dieses Modell akzeptieren?

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