Kategorie: Steuern
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Als Reisender weiß man meist wenig Gutes über die (fortschrittlichen) Dampfrösser auf Deutschlands Schienen zu berichten. Und frei nach „Ist der Ruf erst ruiniert…“ hat sich die Deutsche Bahn jetzt auch steuerlich eine scheinbar gute Idee einfallen lassen. Leidtragende sind vor allem Geschäftsreisende im Nahverkehr.
Vor einiger Zeit hatte ich als Aufreger des Monats das Urteil des FG Münster vom 29.3.2017 (7 K 3675/13 E,G,U) kritisiert. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Frisörbetrieb sein Kassensystem offen mit der Software Microsoft Access verknüpft. Eine tatsächliche Manipulation lag nicht vor. Und sie war auch wohl schwierig und nur mit Software-Kenntnissen durchzuführen. Dennoch reichte dem FG allein schon die theoretische Möglichkeit einer Manipulation, um eine Hinzuschätzung von Erlösen zuzulassen. Gegen das Urteil ist glücklicherweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, die nun vom BFH als begründet gewertet worden ist (X B 65/17).
Soeben habe ich noch den Blog-Beitrag „Firmenwagen für Lebensgefährtin im Minijob steuerlich nicht zulässig“ veröffentlicht, da ereilt mich folgende Meldung des FG Köln: „Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob zulässig.“ Danach gilt: Die Kosten für einen Dienstwagen sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses überlassen wird (Urteil vom 27.09.2017, 3 K 2547/16)
Bereits vor einiger Zeit hatte ich den Blog-Beitrag „Mandatsniederlegung bei fehlender Verfahrensdokumentation?“ geschrieben. Natürlich wurde daraufhin mit Unverständnis reagiert. Dennoch möchte ich an dieser Stelle – aus aktuellem Anlass – noch einmal auf die Gefahr einer fehlenden Verfahrensdokumentation insbesondere zur Kassenführung hinweisen.
Über die steueroptimale Verteilung von Schuldzinsen bei den Einkünften von Vermietung und Verpachtung können erhebliche Steuern eingespart werden. Allerdings müssen dabei Spielregeln beachtet werden. Ob diese Regeln vielleicht entschärft werden, prüft aktuell der BFH.
Sport ist doch nicht gleich Sport: Der BFH hatte letztens zu entscheiden, ob die Tätigkeit eines Grillsportvereins (Satzungszweck: Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie die Förderung der technischen Grillkultur sowie die Teilnahme an Grillmeisterschaften) als Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrecht im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO anzusehen sei. Definition der Gemeinnützigkeit: Gemeinnützigkeit im Sinne der Norm setzt voraus, dass eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt; d.h. wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, § 52 Abs. 1 AO, die Förderung...
Der Abschluss einer Direktversicherung stellt eine Säule der betrieblichen Altersversorgung dar. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers steuerfrei. Insbesondere bei Abschluss am Ende eines Jahres droht jedoch eine Steuerfalle.
Haben Sie schon einmal eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG beantragt? Es geht vereinfacht gesagt um den Fall, dass ein Steuerzahler eine oder mehrere Immobilien erbt, diese mit Erbschaftsteuer belastet sind, und die Erbschaftsteuer nur durch Veräußerung eines (oder mehrerer) Grundstücke aufgebracht werden kann. Hier soll eine – zunächst zinslose – Stundung gewährt werden. § 28 Abs. 3 ErbStG soll nach meinem Verständnis eine Billigkeitsvorschrift gegenüber der „normalen“ Stundung darstellen, so dass an ihre Gewährung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Nun habe ich keine Erkenntnisse, wie bundesweit mit Stundungsanträgen nach § 28 Abs. 3 ErbStG umgegangen wird....
Ein vermeintlich schönes Steuersparmodell: Ein Selbstständiger stellt seine Lebenspartnerin auf 400 Euro-Basis (Minijob) an und überlässt ihr auf Firmenkosten einen Firmenwagen. Der bei der Partnerin zu versteuernde Nutzungswert für die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung soll mit dem geringen Lohn verrechnet werden, wodurch sich der Zahlbetrag dann Richtung 0 Euro bewegt. Den Firmenwagen soll die Partnerin im Rahmen ihrer Beschäftigung für Botenfahrten nutzen, die allerdings nur in ganz geringem Umfang anfallen. Wird das Finanzamt dieses Modell akzeptieren?
Traditionell ist es ein leider häufig vorkommender Fall: Das Unternehmen des einen Ehegatten benötigt Liquidität und der andere Ehegatte besitzt diese Liquidität. Kurzerhand wird ein, leider allzu häufig unverzinsliches, Darlehen gewährt. Aus steuerlichen Erwägungen sprechen jedoch direkt mehrere Gründe für eine Verzinslichkeit.
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