Die Übertragung von Aktien über den Dividendenstichtag aufgrund vertraglicher Gestaltungen führt eine leere Eigentumshülle hieran entstanden ist. Dem ausländischen Aktieninhaber sind demnach doch die Dividendenerträge zuzurechnen, da er wirtschaftlicher Eigentümer geblieben ist, so das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28.01.2020 (4 K 890/17). Zum Hintergrund Bei den Cum-/cum-Geschäften werden Aktien ausländischer Anteilseigner vor dem Dividendenstichtag an inländische Gesellschaften, zumeist Banken, verkauft oder verliehen und nach dem Dividendenstichtag zurückübertragen mit dem Ziel, die gesetzlich vorgesehene pauschale Versteuerung ausländischer Dividendenerträge zu umgehen. Ein Beitrag von: Ralph Homuth, LL.M. Steuerberater in Hamburg Fachberater für internationales Steuerrecht Studium BWL und Wirtschaftsrecht Schwerpunkte: Steuerrecht sowie...
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Einen Klassiker hatte das LArbG Baden-Württemberg erst kürzlich zu entscheiden: Ist eine Violinistin, die als Aushilfe in Vertretungsfällen bzw. als Verstärkung bei größeren Musikproduktionen im Orchester eingesetzt wird, als Arbeitnehmerin tätig? Nein, die Musikerin – auch wenn Sie bereits Jahrzehnte im Orchester ausgeholfen hat – ist nicht als Arbeitnehmerin tätig. Das Vertragsverhältnis ist auch nicht als Arbeitsverhältnis auf Abruf zu qualifizieren. Die Entscheidung fügt sich in die lange Liste der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Orchestermusikern: Ein Beitrag von: Dr. Ursula Sedlmair-Wolff Studium der Rechtswissenschaft und Promotion in Augsburg Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin Lehrbeauftragte an der FOM Hochschule München Warum blogge ich...
Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftige Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Dies gilt auch für Filmförderdarlehen. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
Bringt der Arbeitnehmer einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers an seinem privaten Pkw an und erhält er dafür von seinem Arbeitgeber eine Vergütung, so handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG. Diese sind steuerfrei, wenn sie weniger als 256 Euro im Jahr betragen. Soviel zur Theorie bezüglich eines seit Jahren praktizierten Steuersparmodells. Wie so häufig ist aber auch die Gestaltung „Zuschuss für eine Fahrzeugwerbung“ zu sehr auf die Spitze getrieben worden. Allzu viele Arbeitgeber haben ihren Arbeitnehmern 255 Euro lediglich dafür bezahlt, dass sie die Halterung für das Kfz-Kennzeichen mit einer Werbung...
In einem brandaktuellen Anwendungsschreiben tritt das BMF (Schreiben v. 5.2.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10017 :002) der neuen BFH-Rechtsprechung zum sog. Zusätzlichkeitserfordernis bei Arbeitgeberleistungen entgegen (Urteile v. 1.8.2019 – VI R 32/18, VI R 21/17 (NV) und VI R 40/17 (NV)). Schwingt sich das BMF zum Ersatzgesetzgeber auf? Hintergrund Ob Erholungsbeihilfen oder die Überlassung von Telekommunikationsgeräten durch den Arbeitgeber: Die Gewährung von Zusatzleistungen und Umwandlung von Gehaltsteilen oder Lohnformwechsel sind im Arbeitsleben weit verbreitet. Besonders attraktiv ist das, wenn der Arbeitgeber hierbei Steuervergünstigungen nutzen kann, weil dann beim Arbeitnehmer „mehr ankommt“. Mit seinen arbeitnehmerfreundlichen Urteilen vom August 2019...
Die interne Analyse der Situation Ihrer Kanzlei und die Betrachtung des Umfelds zeigen, dass Handlungsbedarf besteht. Es gilt die Zukunft der Kanzlei zu sichern. Wie nun das Geschäftsfeld „betriebswirtschaftliche Beratung“ gerade für Ihre kleineren „Unternehmer-Mandanten“ in der Kanzlei mit einem ganzjährig begleitenden Beratungsansatz stabilisieren und ausbauen? Die unterjährige Begleitung Ihres Mandanten – mit je nach Bedarf und Unternehmensgröße monatlichen oder vierteljährlichen Analysen und Reports – gibt diesem wichtige Hinweise und damit eine für ihn wertvolle Unterstützung bei der Unternehmensführung. Wie soll Ihre Kanzlei das leisten? Ein Beitrag von: Helmut Steltemeier Steuerberater, helmut-steltemeier.de Rechtsbeistand für bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht Rating...
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