Grundsätzlich entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. So geregelt in § 96 Abs. 1 FGO. Auch wenn das Gericht dabei aus freier Überzeugung entscheiden darf, muss es das Gesamtergebnis des Verfahrens, also sämtliche Details, dabei berücksichtigen. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit...
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Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer von 19 Prozent auf 7 Prozent für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Nach derzeitiger Rechtslage gilt für die kurzfristige Vermietung von Bootsliegeplätzen aber der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Der BFH sah es als möglich an, dass die im Umsatzsteuerrecht geltende Steuersatzermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen auch auf die kurzfristige Vermietung von Bootsliegeplätzen anzuwenden ist und hat daher...
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltung- und Modernisierungsmaßnahmen sind steuerbegünstigt, da sich insoweit die tarifliche Einkommensteuer um 20 % (maximal 1.200 €) ermäßigt. Unter diese Steuerermäßigung fallen grundsätzlich alle handwerklichen Tätigkeiten. Ausgenommen sind jedoch in der Regel gutachterliche Tätigkeiten, wie beispielsweise die Wertermittlung für ein Grundstück oder die Erstellung eines Energieausweises. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet...
Wer ein Gebäude oder eine Photovoltaikanlage errichtet, will bei einer unternehmerischen Nutzung einen möglichst hohen Vorsteuerabzug erreichen. Bei Immobilien oder Anlagen, die zu 100 Prozent unternehmerisch genutzt werden, ist dies kein Problem. Wenn jedoch eine unternehmerische und eine außerunternehmerische (private) Nutzung zusammentreffen, verlangen BFH und BMF eine zeitnahe und vor allem erkennbare Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Diese ist spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres des Leistungsbezuges zu treffen, bei Leistungen für ein Gebäude im Jahre 2019 also bis zum 31. Juli 2020. Früher war dies der 31. Mai. Den 31. Juli bzw. den 31. Mai als echte Ausschlussfrist anzusehen, ist...
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann teuer werden – für beide Seiten! In einem aktuellen Urteil mit hoher Praxisrelevanz hat das BAG jetzt klargestellt, was bei mehreren, aneinander anschließenden Krankheitsfällen für den „einheitlichen Verhinderungsfall“ zu beachten ist. Das ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen wichtig! Gesetzlicher Hintergrund Krankheitsfälle im Arbeitsleben sind „normal“. Um etwaige finanzielle Nachteile für den (arbeitsverhinderten) Arbeitnehmer abzufedern, sieht § 3 Abs.1 S. 1 EFZG bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit eine gesetzliche (also nicht abdingbare) Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer von bis zu sechs Wochen vor; hierbei hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit (mit unterschiedlichen Anzeigefristen) dem Arbeitgeber durch Vorlage einer...
Ein wesentlicher Bestandteil des Kassengesetzes aus dem Jahre 2016 ist die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau durch die Finanzverwaltung. Diese hat seit Januar 2018 das Recht, Unternehmen unangekündigt aufzusuchen, um die ordnungsgemäße Führung der Kassen zu überprüfen. Betroffen sind insbesondere Gastronomen, Einzelhändler, Taxi- und Frisörbetriebe sowie die Glückspielbranche. Die Berliner Finanzverwaltung hat aktuell bekanntgegeben, wie erfolgreich ihre Kassen-Nachschauen im Jahre 2019 waren, wobei die Pressestelle leider die Mehrergebnisse aus reinen Kassen-Nachschauen und „echten“ Betriebsprüfungen nicht sauber trennt. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur...
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