Kolossale Wendung in den Bauträgerfällen

Ein Urteil wie ein Donnerhall, der die Mauern des BMF erzittern lässt. In einer soeben veröffentlichten Pressemeldung zu den Bauträgerfällen weist der BFH darauf hin, dass das Erstattungsverlangen der Bauträger für Leistungsbezüge bis zum Februar 2014 ohne Wenn und Aber gilt.

Im Klartext: Ist ein Bauträger rechtsirrig davon ausgegangen, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung ohne Einschränkung geltend machen (Urteil vom 27.9.2018, V R 49/17). Folgende Passage des BMF-Schreibens vom 26.7.2017 (BStBl I 2017, 1001) kann eingestampft werden: „Leistungsempfängern werden unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10), BStBl 2014 II, S. 128 beantragte Umsatzsteuer-Erstattungen – unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben und des unionsrechtlichen Neutralitätsgebots – nur gewährt, soweit sie die nachträgliche Zahlung der fraglichen Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer nachweisen oder mit dem Erstattungsanspruch gegen nach § 27 Abs. 19 UStG vom leistenden Unternehmer an die Finanzbehörde abgetretene (zivilrechtliche) Forderungen aufgerechnet werden kann. Im Übrigen wird die Umsatzsteuererstattung abgelehnt.“

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Wieder einmal: Bauträgerfälle und Abtretungen

Nachfolgend stelle ich Ihnen ein aktuelles Urteil des FG Münster (AZ: 5 K 3278/15 U) vor, in dem es erneut um die Frage der Abtretung und der Verjährung im Zusammenhang mit den Bauträgerfällen geht. Bevor ich die Entscheidung darstelle, möchte ich eine Passage aus dem Urteil zitieren, in der es um den derzeitigen Diskussionsstand zum Beginn der Verjährung geht:

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