Arbeitnehmer muss Arbeitgeber nachentrichtete Lohnsteuer erstatten

Der Arbeitgeber muss zwar die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer abführen, Letztere bleiben aber Schuldner der Lohnsteuer. Üblicherweise gibt es im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer insoweit nur wenig Konfliktpotenzial. Manchmal streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber „bis aufs Blut“, wenn es um die Höhe der abzuführenden Lohnsteuer geht. So geschehen in einem Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden hatte.

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Grunderwerbsteuer: Böses Erwachen für den Veräußerer

Die Grunderwerbsteuer kann manchmal zu fatalen Folgen führen. Es ist bekannt, dass sich die Höhe der Grunderwerbsteuer nach dem Kaufpreis des Grund und Bodens und der Baukosten bemisst, wenn ein so genanntes einheitliches Vertragswerk vorliegt, das Grundstück also im bebauten Zustand als Gegenstand des Erwerbs gilt.

Mit anderen Worten: Wenn das Gebäude erst noch errichtet werden muss, aber ein strukturiertes Zusammenwirken zwischen dem Grundstückverkäufer und einem Bauunternehmer darauf schließen lässt, dass das (noch unbebaute) Grundstück bebaut wird, also zwischen Kauf- und Bauvertrag ein objektiver sachlicher Zusammenhang besteht, wird eine höhere Grunderwerbsteuer fällig. Zuweilen gibt es dann für den Erwerber ein böses Erwachen. Er schuldet die Grunderwerbsteuer in den letztgenannten Fällen nämlich selbst dann, wenn er von den Absprachen zwischen Verkäufer und Bauunternehmer gar nichts wusste.

Allerdings kann der Schuss auch für den Verkäufer nach hinten losgehen, wie der BFH mit Urteil vom 30.8.2017 (II R 48/15, BStBl 2018 II S. 24) entschieden hat.

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Zum Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer des Erblassers

Solange die Kirchensteuer nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer entrichtet wurde, kann gezahlte Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Erfreulicherweise gilt dies auch für die Kirchensteuer des Erblassers.  Weiterlesen

BFH kennt den Vertrauensschutz! – Gedanken zu § 13b UStG

Auf den ersten Blick ist die Entscheidung des V. Senates des BFH etwas Ausgefalleneres, denn ein Urteil zur umsatzsteuerlichen Beurteilung der „ehrenamtlichen“ Tätigkeit eines Vorstandes des Sparkassenverbandes ist nicht so spannend (V R 45/14). Das FA hat die Revision verloren, obwohl das FG die Sache falsch entschieden hatte. Das kommt nicht alle Tage vor. Aber es hat ja auch Seltenheitswert, dass der Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO zur Anwendung kommt! Weiterlesen

Wundersames Umsatzsteuerrecht ohne Beherrschung der Glaskugel nicht praktikabel? Teil II

Die zweite Entscheidung ist ein Donnerschlag gegen die praktische Handhabung der Option gem. § 9 UStG (XI R 40/13). Bei Grundstücksgeschäften muss die Option im Grundstückskaufvertrag seitens des Verkäufers ausgesprochen sein. Da häufig die umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen insbesondere hinsichtlich § 15 a UStG übersehen werden, kommt es immer wieder vor, dass zu diesem Vertrag eine Ergänzung notwendig wird. Diese Handhabung wird durch das BMF Schreiben unterstützt (BStBl I 2004, 453 Rz.4). Nur der XI. Senat haut jetzt dazwischen und „macht alles kaputt“. Weiterlesen

Rückwirkende Besteuerung des Handwerkers nach § 27 Abs. 19 UStG

Wer Bauträger und noch schlimmer die Handwerker berät, die an Bauträger leisten, muss nicht nur verzweifeln, sondern Zweifel an unserem Rechtsstaat haben. Dem Handwerker nachträglich (nach Jahren) die USt-Schuld zuzuschieben, weil der BFH die Steuerschuld des Bauträgers nach § 13b UStG nicht bestätigt hat (V R 37/10), ist der eigentliche Skandal. Das BMF und dem folgend der Gesetzgeber setzen den Vertrauensschutz außer Kraft (§ 176 AO). Man nehme ein neues Gesetz und so bleibt dann ein Steuerschuldner für den (schlafenden) Fiskus übrig. Ich nenne das „Steuerwäsche“.

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