Die Tücken der Verteilung des Erhaltungsaufwandes gem. § 82b EStDV

Beim IX. Senat des BFH ist eine Revision zu § 82b EStDV anhängig (IX R 22/17). Es geht um nicht verbrauchte Aufwendungen des Verteilungszeitraumes, da der Steuerpflichtige verstarb. Kann der Rechtsnachfolger entsprechend den Grundgedanken des § 11d EStDV die zu verteilenden Aufwendungen als Rechtsnachfolger fortsetzen? Weiterlesen

Sind Zinsen für ein Darlehen an den Erblasser im Todeszeitpunkt zu versteuern?

Folgender Fall ist in der Praxis gar nicht so selten: Sohn oder Tochter erhalten im Zuge der vorweggenommenen Unternehmensnachfolge einen Betrieb bzw. Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Weil der Übergebende noch Schulden hat, gewähren ihm die Übernehmer ein Darlehen, damit dieser seine Verbindlichkeiten tilgen kann. Das Darlehen wird endfällig verzinst, das heißt, die Zinsen sollen erst mit der Darlehenstilgung gezahlt werden. Tatsächlich wissen ohnehin alle Beteiligten, dass das Darlehen niemals zurückgezahlt wird, sondern sozusagen mit dem Tode von Vater oder Mutter erlischt. Nun stellt sich die Frage, ob die bis dahin aufgelaufenen Zinsen im Todeszeitpunkt der Einkommensteuer (bzw. gegebenenfalls der Abgeltungsteuer) unterliegen oder ob diese durch die Konfusion von Forderung und Erbschaft/Verbindlichkeit erloschen und damit nicht zu versteuern sind.

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Darlehen an GmbH-Gesellschafter können zu „ewigen vGAs“ führen

In der Praxis wird selbst bei gewinnträchtigen GmbHs oftmals auf Gewinnausschüttungen verzichtet; stattdessen werden dem oder den Gesellschaftern Darlehen gewährt, etwa um die Kapitalertragsteuer zu sparen. Das mag in vielen Fällen gut gehen, insbesondere wenn die Darlehensvergabe fremdüblich erfolgt und nicht auf gesellschaftsrechtlichen Erwägungen beruht. Allerdings drohen enorme Risiken für den Fall, dass einer der Gesellschafter ein nicht betrieblich veranlasstes Darlehen erhält, anschließend in finanzielle Schwierigkeiten gerät und die GmbH daher sowohl das Darlehen als auch die Zinsen „abschreiben“ muss. Grund zur Besorgnis gibt hier insbesondere das BFH-Urteil vom 11.11.2015 (I R 5/14). In dem genannten BFH-Urteil heißt es nämlich:

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Gesellschafterdarlehen: Forderungsverkauf statt -verzicht kann steuerliche Wunder vollbringen

Gesellschafter, die ihrer GmbH ein Darlehen gewährt haben, können den Wertverlust ihres Darlehens in der Krise der Gesellschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Selbst wenn anerkannt wird, dass die Hingabe des Darlehens aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgte, wird sich ein Wertverlust erst mit Veräußerung der Beteiligung auswirken, sofern diese im Privatvermögen gehalten wird. In diesen Fällen sollte überlegt werden, ob die Forderung zum Beispiel an den Ehepartner oder einen anderen nahen Angehörigen veräußert werden kann. Weiterlesen

Richtig finanzieren – Finanzierungsmix vermeiden!

Aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte gibt Anlass auf die Notwendigkeit der richtigen Finanzierung hinzuweisen. Aufwendungen, die mit einer Einkunftsart objektiv und sachlich zusammenhängen, sind als Erwerbsaufwand generell abzugsfähig. Dagegen sind Aufwendungen der Lebensführung nicht abzugsfähig. Klar, diese Posten müssen getrennt werden. Praxis trifft auf Theorie! Weiterlesen

Darlehen der Mandanten bündeln und Banken unter Druck setzen

Zugegebenermaßen stammt nachfolgende Empfehlung nicht von mir. Vielmehr habe ich Sie schon vor längerer Zeit während eines Kanzleiforums des NWB-Verlages hören dürfen. Ich hoffe, ich gebe sie an dieser Stelle richtig wieder. Jedenfalls kam sie mir neulich wieder in den Sinn, als sich eine Kollegin über „unkooperative“ Banken beschwerte. Der besagte Steuerberater, der in einer etwas größeren Kanzlei tätig ist, berichtete, wie er seine Mandanten – langfristig – bei Verhandlungen mit den Kreditinstituten unterstützt. Weiterlesen

Darlehenstilgung bei Betriebs- oder Praxisveräußerung: Streiten Sie nicht über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung

Wird ein Betrieb oder eine Praxis veräußert, so stellt sich oftmals die Frage, ob noch vorhandene Darlehen – gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung – sofort getilgt werden sollen oder ob es sinnvoller ist, die Darlehen weiter laufen zu lassen. Aus rein wirtschaftlicher Sicht kann an dieser Stelle natürlich keine Empfehlung gegeben werden, da es auf die individuellen Konditionen ankommt. Steuerlich wird es aber in aller Regel günstiger sein, die Darlehen mit bzw. unmittelbar nach dem Verkauf abzulösen. Weiterlesen