Neues zum Zusätzlichkeitserfordernis

Durch ein neues BMF-Schreiben v. 05.01.2022 (IV C 5 – S 2334/19/10017 :004) hat die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH zum sog. Zusätzlichkeitserfordernis bei Gehaltsumwandlungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2019 für anwendbar erklärt. Was hat es damit auf sich?

Hintergrund

Des einen Freud, des anderen Leid! So kann die Rechtsprechung des BFH zum sog. Zusätzlichkeitserfordernis bezeichnet werden, welche mit Urteil des 01.08.2019 (VI 32/18) neue Maßstäbe setzte. Die Richter hatten darin festgestellt, dass das für bestimmte, lohnsteuerlich begünstigte Arbeitgeberleistungen, zu erfüllende Kriterium der Zusätzlichkeit schon dann erfüllt ist, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn eines Arbeitnehmers zugunsten einer verwendungs- und zweckgebundenen Leistung des Arbeitgebers – arbeitsrechtlich wirksam – herabgesetzt wird. Im Fall war das Bruttogehalt eines Arbeitnehmers zugunsten von lohnsteuerlich begünstigten Zuschüssen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Nutzung von Internet herabgesetzt. Weiterlesen

Jahressteuergesetz 2020 definiert Zusätzlichkeitserfordernis (Teil II)

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber das sog. Zusätzlichkeitserfordernis im EStG kodifiziert und damit gesetzlich verankert, wann Leistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Mit seiner Definition nimmt der Gesetzgeber der neueren Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2019 (VI R 21/17 und VI R 40/17), in welcher dieser seine Rechtsauffassung geändert hatte, den Wind aus den Segeln.

Während in Teil I des Blog-Beitrags ausführlich auf die neuen Tatbestandsmerkmale eingegangen wurde, sollen nachfolgend die Konsequenzen für die Praxis dargestellt werden. Weiterlesen

Aufreger des Monats November: Mehrwertsteuer-Digitalpaket – ein sprachliches Desaster

In den drei letzten Tagen hatte ich das zweifelhafte Vergnügen, mich mit dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket, auch als E-Commerce-Paket bezeichnet, zu befassen. Das Digitalpaket ist Teil des Jahressteuergesetzes 2020. Voraussichtlich werden die Änderungen durch das Digitalpaket nicht – wie zunächst vorgesehen – am 1. Januar, sondern erst am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Die einzelnen Änderungen sollen hier nicht vorgestellt werden; insofern kann auf die entsprechenden Blog-Beiträge von Herrn Dr. Wengerofsky („Neue verschärfte Regeln für elektronische Marktplatzbetreiber im Umsatzsteuerrecht“) und auf die Berichterstattung in den Fachzeitschriften verwiesen werden.

Mir geht es vielmehr darum, abermals den Zustand des Umsatzsteuerrechts zu beklagen. In meinem entsprechenden Blog-Beitrag vom 17. Juli dieses Jahres habe ich ihn bereits als „beschämend“ bezeichnet. Seinerzeit habe ich ausgeführt: „Ich habe den Eindruck, dass den handelnden Personen, sei es der Gesetzgeber, seien es die Richter des V. und XI. BFH-Senats, seien es die Verantwortlichen des BMF-Referats, überhaupt nicht (mehr) klar ist, dass ein ´funktionierendes´ und durchschaubares Umsatzsteuerrecht essentiell für das wirtschaftliche Handeln in Deutschland und Europa ist.“

Nun möchte ich Ihnen folgenden Satz aus der Gesetzesbegründung des neuen § 3 Absatz 3a UStG vorstellen:

„Ein Unternehmer unterstützt eine Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 3a Satz 1 UStG oder einen Fernverkauf im Sinne des § 3 Absatz 3a Satz 2 UStG unter den Voraussetzungen des Artikels 5b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2026 des Rates vom 21. November 2019 (ABl. L 313 vom 4.12.2019, S. 14).“

Sie denken, dass sei ein Einzelfall? Weit gefehlt. Hier eine weitere Kostprobe: Weiterlesen

Entwurf des Jahressteuergesetz 2020: Anwendungsbereich für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen soll erweitert werden

Mitte Juli hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seinen Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 vorgelegt. Neben notwendigen Anpassung, die sich durch Änderungen auf europäischer Ebene (EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung) ergeben, sollen steuerrechtliche Änderungen bedingt durch die Rechtsprechung der Finanzgerichte aufgenommen werden. „Darüber besteht ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.“ (Referentenentwurf JStG 2020, S. 1).

Das BMF geht davon aus, dass die Änderungen, die durch das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen werden sollen, nahezu aufkommensneutral sind. So wird mit Mindereinnahmen i.H.v. 55 Mio. Euro pro Kalenderjahr gerechnet. Weiterlesen