Kindergeld für ein Kind im Praxisjahr – auch das FG Münster entscheidet

Kürzlich habe ich einen Blog-Beitrag mit der Überschrift „Wann wird für ein Kind im Praxisjahr Kindergeld gewährt?“ veröffentlicht. Darin bin ich auf das aktuelle BFH-Urteil vom 10.4.2019 eingegangen, mit dem die obersten Finanzrichter eine – positive – Entscheidung des FG Nürnberg zurückgewiesen haben.

Der BFH konnte in der Sache zwar nicht abschließend entscheiden. Allerdings hat er die Kriterien für eine weitere Prüfung festgelegt. Für die Gewährung von Kindergeld während eines Praxisjahres kommt es danach darauf an, dass die Ausbildungsmaßnahmen im Vordergrund stehen und nicht der reine Erwerbscharakter. Für einen im Vordergrund stehenden Ausbildungscharakter sprechen u.a. das Vorhandensein eines Ausbildungsplanes, die Unterweisung in Tätigkeiten, welche qualifizierte Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, die Erlangung eines die angestrebte Berufstätigkeit ermöglichenden Abschlusses und ein gegenüber einem normalen Arbeitsverhältnis geringeres Entgelt. Interessanterweise hat nun das FG Münster in einem sehr ähnlichen Sachverhalt das Kindergeld gewährt – und zwar ohne nähere Auseinandersetzung mit den Aussagen im genannten BFH-Urteil, obwohl dieses dem FG Münster eigentlich hätte bekannt sein müssen.

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Kindergeld: Eltern von Spitzensportlern haben das Nachsehen

Für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, wird bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld gewährt. Die Kinder werden auch dann berücksichtigt, wenn sie sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden (§32 Abs. 4 Nr. 2b EStG). Die Übergangszeit darf höchstens vier Kalendermonate dauern.

Das FG München hat jüngst entschieden, dass aber eine achtmonatige Freistellung zur Ausübung von Spitzensport während der Ausbildung zur Versagung des Kindergeldes in diesem Zeitraum führt. Dies gilt auch dann, wenn das Kind während der Freistellungsphase einige Präsenztage beim Ausbilder verbringen muss (Urteil vom 16.5.2019, 10 K 135/19).

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Aufwendungen für Studienplatzklage mit Kinderfreibetrag abgegolten

Zahlreiche Studenten machen von der so genannten Studienplatz- oder Kapazitätsklage Gebrauch, um ihren gewünschten Studienplatz – ohne Wartezeiten – zu ergattern. Die Kosten für eine solche Klage, die oftmals von den Eltern getragen werden, können jedoch enorm hoch sein und so stellt sich die Frage, ob diese – von den Eltern – wenigstens steuerlich geltend gemacht werden können.

Jüngst hat jedoch das FG Münster entschieden, dass Aufwendungen der Eltern, die sie im Zusammenhang mit einer Studienplatzklage für ihr Kind getragen haben, nicht abziehbar sind. Die Kosten seien ihrem Wesen nach den Aufwendungen für eine Berufsausbildung zuzuordnen, die mit dem Kindergeld oder dem Kinderfreibetrag abgegolten sind. Folglich kommt weder ein Abzug als Ausbildungskosten noch als außergewöhnliche Belastung in Betracht (Urteil vom 13.8.2019, 2 K 3783/18 E).

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Wann wird für ein Kind im Praxisjahr Kindergeld gewährt?

Der BFH hat zuletzt in einer wahren Urteilsbatterie zur so genannten mehraktigen Berufsausbildung Stellung genommen. Dabei ist ein Urteil fast etwas untergegangen, das es in sich hat und für viele Eltern den Verlust des Kindergeldes bedeuten kann. Es geht um die Frage, ob Eltern volljähriger Kinder, die sich in einem Praxisjahr befinden, noch Kindergeld erhalten. Das FG Nürnberg hatte diese Frage mit Urteil vom 17.1.2018 (7 K 826/16) im Falle eines angehenden „Landwirtschaftlichen Betriebsleiters“ zwar bejaht, der BFH hat jedoch jüngst der Revision des Finanzamts stattgegeben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen (Urteil vom 10.4.2019, III R 37/18).

Das – mehr oder weniger negative – Urteil ist wohl für viele Eltern überraschend. Allerdings ist das Verfahren noch nicht endgültig verloren, denn der BFH hat dargelegt, wann der Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn sich Kinder in einem Praxisjahr befinden.

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Kindergeld: Familienkassen müssen Stundungsersuchen selbst bearbeiten

Seit März 2015 bearbeitet die Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen bundesweit alle Inkasso-Fälle, die Kindergeld betreffen. Die Behörde entscheidet auch über Stundungs- und Erlassanträge. Jüngst hat das FG Düsseldorf indes entschieden, dass der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen hierzu gar nicht berechtigt ist (Gerichtsbescheid vom 14.05.2019, 10 K 3317/18 AO).

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Der Masterstudiengang kann auch zur Erstausbildung gehören!!

Ob eine einheitliche Erstausbildung mit mehreren Ausbildungsabschnitten gegeben ist oder aber eine kindergeldschädliche Zweitausbildung vorliegt ist in der Rechtsprechung arg umstritten.

Diesbezüglich hat das FG Münster mit Urteil vom 22.1.2019 (Az: 12 K 3654/17 Kg) jedoch klargestellt, dass das nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs aufgenommene Masterstudiengang ein Teil der Erstausbildung darstellen kann. Weiterlesen

Wer bekommt das Kindergeld?

Für jedes Kind wird nur einem berechtigten Kindergeld gezahlt. Eine Aufteilung des Kindergeldes auf mehrere Berechtigte ist hingegen nicht möglich.

Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld daher demjenigen bezahlt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Sind dies die Eltern, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Mangels Bestimmung entscheidet das Familiengericht. Weiterlesen

Der neue § 71 EStG: Ein scharfes Schwert für die Familienkassen

Ich hatte kürzlich darauf hingewiesen, dass sich in dem „Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ auch Neuerungen befinden, die – sehr versteckt – das Kindergeld betreffen. Nicht unterschätzt werden darf der neue § 71 EStG: Die Familienkassen werden mit dieser Vorschrift ermächtigt, laufende Kindergeldzahlungen vorläufig einzustellen – und zwar ohne Bescheid!

Durch die Regelung werde eine Überzahlung verhindert und die Anzahl der Fälle verringert, in denen ein höherer Betrag vom Kindergeldempfänger zurückzufordern ist – so die Gesetzesbegründung. Den Familienkassen wird ein scharfes Schwert an die Hand gegeben.

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Wichtige Änderung zu kindbedingten Vergünstigungen verabschiedet

Eltern, die vergessen haben, Kindergeld rechtzeitig zu beantragen, obwohl ihnen dieses zugestanden hätte, gehen nach bisheriger Rechtslage auch bei der Einkommensteuer mehr oder weniger leer aus, da der „Anspruch auf Kindergeld“ bei den kindbedingten Vergünstigungen gegengerechnet wird. Da die rückwirkende Auszahlung des Kindergeldes zudem auf sechs Monate begrenzt worden ist, sind offenbar tausende Eltern bei den kindbedingten Vergünstigungen leer ausgegangen. Letztlich wurde sogar das Existenzminimum der Kinder besteuert. Aktuell gibt es aber eine erfreuliche Neuregelung:

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Kinderfreibetrag: Wichtige Änderung in Sicht!

Geplante und verabschiedete Steuergesetze haben meistens „sprechende Namen“ – der interessierte Beobachter weiß also, worum es geht. Zumindest sollte es so sein. Dagegen sind steuerliche Änderungen, die sich in „artfremden“ Gesetzen befinden, manchmal äußerst schwierig zu entdecken. Mit dieser ­– vielleicht etwas holperigen ­– Einleitung möchte ich das Augenmerk auf den „Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ lenken. Hier gibt es nämlich – äußerst aktuell – eine Beschlussempfehlung und einen Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss), die den Kinderfreibetrag und damit eine steuerliche Regelung betreffen! Zum Hintergrund:

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