Umsatzsteuersenkung: Ein Zwischenfazit

Am 3. Juni 2020 hat der Koalitionsausschuss ein Maßnahmenpaket zur Konjunkturstärkung und zur Sicherung von Arbeitsplätzen verabschiedet, Titel „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“. Die mit Sicherheit umsetzungsintensivste steuerliche Maßnahme stellt die temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 dar.

Finanzbedarf? 20 Milliarden Euro. Ziel? Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland. Zielerreichung? derzeit offen.

Sicher ist allerdings, dass seit dem 3. Juni 2020 die Unsicherheiten im Hinblick auf die temporäre Umsatzsteuerreduktion bei vielen Steuerpflichtigen groß sind. Zwar wurde am 30. Juni ein umfangreiches BMF-Schreiben zur temporären Umsatzsteuerreduktion veröffentlicht, welches im Kern auf den bisherigen BMF-Schreiben (zu den letzten Umsatzsteuererhöhungen von 1993, 1998 und 2006) basiert, der Vorlauf für die Umstellung kann allerdings als äußerst sportlich bezeichnet werden. Weiterlesen

Was könnten digitale Wirtschaftsgüter sein?

Im Rahmen des Konjunkturpaketes werden auch erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter angestrebt. Diese Idee zur Förderung der Digitalisierung in der Wirtschaft ist nicht neu und tauchte bereits in einem Entschließungsantrag der FDP-Fraktion im Bundestag im Jahr 2018 und in einem Eckpunktepapier des BMWi zum sog. Bürokratieentlastungsgesetz III im Jahr 2019 auf. Danach sollten für „digitale Innovationsgüter“ kürzere Abschreibungsdauern gelten. Die FDP-Fraktion forderte eine maximale  Nutzungsdauer von drei Jahren – insbesondere für Software. Letztendlich wurden eigene  Regelungen für digitale Wirtschaftsgüter im Bürokratieentlastungsgesetz III nicht umgesetzt. Da das Thema nunmehr wieder Fahrt aufnimmt, lohnt sich die Überlegung, welche Wirtschaftsgüter als „digital“ bezeichnet werden können. Weiterlesen

Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket: Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und Lastenausgleich der Gebietskörperschaften

Im Blog-Beitrag „Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket: 130 Milliarden Paukenschlag“ vom 5. Juni 2020 wurden die steuerlichen Themen des Konjunkturpaktes in den Blick genommen und einer schlaglichtartigen Kommentierung unterzogen. Neben den steuerlichen Reglungen beinhaltet das Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket auch weitere Entlastungsmaßnahmen, die auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und auf einen Lastenausgleich der Gebietskörperschaften abzielen. Weiterlesen

Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket: 130 Milliarden Paukenschlag

Unter dem Titel „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ hat der Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 ein Maßnahmenpaket zur Konjunkturstärkung, zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur Krisenbewältigung, mit einem Gesamtvolumen von 130 Milliarden Euro vorgelegt. Das bereits erwartete Maßnahmenpaket beinhaltet im steuerlichen Bereich einige „alte Bekannte“, wie bspw. die degressive Abschreibung, Änderungen bei Umsatzsteuer und Verlustvorträge. Außerdem sind überraschende – aber sehr sinnvolle Vorschläge, wie bspw. das Optionsmodell zur Körperschaftsteuer und die Bildung einer „Corona-Rücklage“, aufgenommen. Weiterlesen

Senkung der Umsatzsteuer – Muss ich da mitmachen?

Zur allgemeinen Überraschung sollen für die Dauer des zweiten Kalenderhalbjahrs der reguläre und der ermäßigte Umsatzsteuersatz reduziert werden. Viele Unternehmer haben bereits angekündigt, den Steuervorteil – u.a. wegen der technischen Umstellungskosten – nicht an die Verbraucher weiterzugeben. Kann man im Betrieb auf die Senkung der Umsatzsteuer auch komplett verzichten? Weiterlesen

Konjunkturpaket führt zur Umsatzsteuersenkung für 6 Monate

Mit Beschluss vom 03.06.2020 hat die Regierungskoalition verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Folgen beschlossen. Ziel der Maßnahmen ist insbesondere die Stärkung der Konjunktur und der Wirtschaftskraft in Deutschland. Als zentrales Element zur Erreichung dieses Ziels hat die Regierungskoalition beschlossen, dass „[z]ur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland […] befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt [wird]“. Ungeachtet der Frage, ob diese befristete Maßnahme die gewünschte Wirkung zeigen kann, führt die Absenkung der Mehrwertsteuersätze für Unternehmen zu einem umfassenden kurzfristigen Handlungsbedarf, insbesondere sind Systeme und Prozesse anzupassen, Verträge zu ändern und die Buchhaltung ist umzustellen. Zugleich ist im Auge zu behalten, dass die Änderungen in sechs Monaten wieder rückgängig zu machen sind.

Insbesondere folgende Bereiche sind durch die Steuersatzänderungen betroffen und bedürfen einer kurzfristigen Anpassung: Weiterlesen