Steuerermäßigung für energetische Sanierung: BMF-Schreiben konkretisiert „eigene Wohnzwecke“

Aktuell hat das BMF mit Schreiben vom 14.01.2021 zu Anwendungsfragen hinsichtlich der neuen Steuerermäßigung für die energetische Sanierung in § 35c EStG Stellung genommen. Das BMF-Schreiben beantwortet viele Einzelfragen, die im vergangenen Jahr bereits in der Literatur aufgeworfen wurden. Lobenswert ist auch, dass die Verwaltungsanweisung viele Fallbeispiele enthält.

In einige Passagen des BMF-Schreibens lohnt sich dennoch ein kritischer Blick:

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken – energetische Sanierung vor Einzug (Rz. 9 und 18) Weiterlesen

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Klein- oder Schrebergarten

Im Gefolge der coronabedingten Kontakt- und Reisebeschränkungen erleben private Klein- und Schrebergärten vielerorts einen zweiten Frühling. Für freie Parzellen im Umfeld der deutschen Großstädte gibt es bis zu 50 Interessenten pro Parzelle, die auf Wartelisten vertröstet werden müssen. Gehört der Kleingarten zum begünstigten Privathaushalt der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen? Denn manchmal kann erst nach Zuhilfenahme eines professionellen Handwerkers das Gärtnern aufgenommen oder fortgesetzt werden.

Erneuerung oder Erweiterung der Stromversorgung der Gartenlaube, Sanierung der Anlagen zur Abwasserbeseitigung und Ähnliches sind Arbeiten, bei denen sich auch der talentierte Schrebergärtner handwerkliche Hilfe von außen besorgen sollte. Für die dabei in Rechnung gestellten Kosten kann die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Privathaushalt nach § 35a EStG geprüft werden.

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Betriebskostenabrechnung – Zeitpunkt der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen prüfen!

Im letzten Monat des Jahres wird Wohnungsmietern wieder vermehrt die Betriebskostenabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr übersandt.

Besonders wenn sich eine Nachforderung ergibt, steht zunächst die mietrechtliche Prüfung der Nachforderung auf ihre Rechtmäßigkeit im Mittelpunkt. Aber auch hinsichtlich der Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die – seitens des Vermieters ausgewiesenen – haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gilt es Besonderheiten zu beachten.

Nach dem Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung werden Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr, in dem die Betriebskostenabrechnung übersandt und sich ergebende Differenzen getilgt wurden. Es wird aber auch nicht beanstandet, wenn Mieter die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Betriebskostenabrechnung übersandt und Nachzahlungen/Guthaben überwiesen worden sind.

Faktisch ergibt sich für Mieter damit – für fast alle umlagefähigen Kosten – ein Wahlrecht zum Zeitpunkt der Gewährung der Steuerermäßigung a) im Vorauszahlungsjahr oder b) im Abrechnungsjahr.

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Neubaumaßnahme i. S. d. § 35a EStG – Ab wann besteht ein Haushalt?

Das FG Berlin-Brandenburg hat sich in einem Urteil vom 7. November 2017 (Az. 6 K 6199/16) daran versucht, den Begriff der Neubaumaßnahme, welche nicht von § 35a EStG begünstigt wird, zu präzisieren.

Dies war erforderlich, da sich die Finanzverwaltung im Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 9. November 2016, BStBl 2016 I S. 1213, auch nur vage zur Neubaumaßnahme positioniert.

Gänzlich gelungen ist die Präzisierung nicht.

Die begünstigten Tätigkeiten lassen sich nicht nach den üblichen Grundsätzen zur Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand bestimmen. § 35a EStG trifft eigene Begriffsbestimmungen. Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahmen ist allein aus dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt“ abzuleiten. Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts“, also einen Neubau, betreffen, sind ausgeschlossen.

Wann ist danach ein Haushalt errichtet?

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Steuerermäßigung für außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen?

Das FG Nürnberg hatte sich im Urteil vom 4. August 2017 Az. 4 K 16/17 wieder einmal mit dem Begriff des (räumlich-funktionalen) Haushaltes i. S. d. § 35a EStG zu befassen.

Die Einkommensteuer ist nicht um Werkleistungen zu ermäßigen, die außerhalb des Haushalts in der Betriebsstätte des Handwerkers erbracht werden.

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Steuerermäßigung nach § 35a EStG – keine Pauschalen für Reparaturen vereinbaren

Es kommt häufig vor, dass Mieter und insbesondere Bewohner von Pflegeheimen, Altenheimen oder Seniorenresidenzen pauschale Beträge für die Durchführung von Schönheitsreparaturen bzw. Instandsetzungsarbeiten leisten müssen. Zum Teil erhalten die Betroffenen dann auch Bescheinigungen, aus denen die Pauschalzahlungen hervorgehen.

Wenn nun jedoch versucht wird, die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Anspruch zu nehmen, stoßen sie zumeist auf eine ablehnende Haltung der Finanzverwaltung – und zwar wohl leider zu Recht. Denn in dem BFH-Urteil vom 05.07.2012 (VI R 18/10, BStBl 2013 II S. 14) heißt es: Weiterlesen

Umzug und Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Umzugskosten – Klappe, die Zweite!

Neulich hatte ich mich schon der steuerlichen Bewertung von Umzugskosten aufgrund der Einrichtung eines Homeoffice gewidmet. Die meisten Umzüge sind jedoch hauptsächlich privaten Motiven geschuldet – Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind in diesen Fällen fern…

Dem Privatleben vorbehalten bleibt: die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen i. S. d. § 35a EStG.

Für welche Kostenarten, die typischerweise mit einem Umzug einhergehen, kann die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden? Welche Rechnungen sind – beim Ausräumen der Umzugskisten – daher besonders sorgfältig beiseite zu legen?

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