Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Gebäuden

Wird ein Wirtschaftsgut, z. B. ein Gebäude, bereits entsprechend dem Baufortschritt verwendet, noch bevor es insgesamt fertig gestellt ist, ist für jeden gesondert in Verwendung genommenen Teil des Wirtschaftsguts ein besonderer Berichtigungszeitraum anzunehmen. So geregelt in Abschnitt 15 a.3 Abs. 2 Satz 1 UStAE.

Fraglich ist jedoch, ob es bei dieser Verwaltungsauffassung bleiben wird. Weiterlesen

Anzahlungen auf Blockheizkraftwerke – Finanzverwaltung gibt nicht auf

Der EuGH hatte im vergangenen Jahr zu den Betrugsfällen der nicht gelieferten Blockheizkraftwerke ausführlich Stellung bezogen und die harte Haltung der deutschen Finanzverwaltung nicht akzeptiert. Das heißt, er hat den Vorsteuerabzug auf Anzahlungen in den betroffenen Fällen dem Grunde nach bejaht.

Ende 2018 hat dann der BFH ebenfalls zu den Fällen Stellung genommen und wie folgt entschieden: Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien. Erforderlich ist hierfür, dass alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als ihm bekannt angesehen werden konnten und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war (EuGH 31.5.2018, C-660/16 und C-661/16; BFH-Urteil vom 5.12.2018, XI R 44/14).

Nun dachte ich – ehrlich gesagt – dass der Spuk so langsam ein Ende hätte und die Finanzverwaltung die Steuerpflichtigen, die ohnehin genug geschädigt sind, in Ruhe lassen würde. Doch weit gefehlt: Die Finanzverwaltung bleibt hartnäckig. Aber glücklicherweise hat sie vom BFH abermals eine Abfuhr kassiert.

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Vorsteuerabzug aus Rechtsberatungskosten einer KG

Wird ein Anteil an einer Personengesellschaft erworben, so dienen häufig die Immobilien im Gesellschaftsvermögen als Sicherheit im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung. Kommt es später zu Zahlungsschwierigkeiten des Gesellschafters, droht die Zwangsvollstreckung der betrieblichen Immobilie, die es natürlich abzuwenden gilt. Wie ist in diesem Fall die Vorsteuer aus eventuellen Rechtsberatungsleistungen zu behandeln? Stehen die Leistungen in erster Linie im Zusammenhang mit mehr oder weniger privaten Belangen des Gesellschafters, da es um „seine“ Zahlungsschwierigkeiten geht? Oder sind die Leistungen als unternehmerisch veranlasst anzusehen, da sie der Abwendung der Zwangsvollstreckung einer betrieblichen Immobilie dienen?

Das FG Münster jedenfalls hat in einem aktuellen Fall einen Bezug zum Unternehmen bejaht und den Vorsteuerabzug zugelassen (FG Münster, Urteil vom 4.7.2019, 5 K 1555/16 U, NWB IAAAH-28278). Weiterlesen

Bei Zuordnung zum Unternehmensvermögen die Frist 31.7. beachten

Wer ein Gebäude errichtet, das unternehmerisch genutzt wird, hat üblicherweise ein Interesse daran, die Umsatzsteuer aus den Baukosten voll als Vorsteuer abzuziehen. In den so genannten Mischfällen, also bei einer teilunternehmerischen Nutzung, verlangt die Finanzverwaltung aber, dass sehr frühzeitig, mitunter sogar schon in der Bauphase, eine vollständige oder teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt. Nur bei einer Zuordnung zu 100 Prozent ist auch der Vorsteuerabzug (zunächst) zu 100 Prozent gesichert.

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Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen identisch sein

Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug muss die Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer gegeben sein. Die Angabe der Anschrift, des Namens und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers soll es ermöglichen, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen. In einem aktuellen Urteil hat der BFH einem Unternehmer den Vorsteuerabzug versagt, weil er offenbar einem Bekannten „blind vertraut“ hat und sich letztlich herausstellte, dass Lieferanten und Rechnungsaussteller nicht übereinstimmten (BFH-Urteil vom 14.2.2019, V R 47/16, NWB OAAAH-15429).

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Vorsteuerabzug aufgrund nachträglicher Entgeltvereinbarung?

Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1b UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt auch, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn nach seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen würde (BFH 13.1.2011, V R 12/08). Der BFH hat diesen Grundsatz, den er im Jahre 2011 aufgestellt hatte, nun noch einmal bekräftigt. Danach gilt: Ein Leistungsbezug ausschließlich und unmittelbar für Zwecke einer Entnahme berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Die unentgeltliche Anschlussverwendung ist dann nicht nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG steuerbar (BFH 22.11.2018, V R 44/17).

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Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit Blockheizkraftwerken – auch der BFH entscheidet

Der EuGH hatte im vergangenen Jahr zu den Betrugsfällen der nicht gelieferten Blockheizkraftwerke ausführlich Stellung bezogen und die harte Haltung der deutschen Finanzverwaltung nicht akzeptiert. Das heißt, er hat den Vorsteuerabzug auf Anzahlungen in den betroffenen Fällen dem Grunde nach bejaht.

Nun hat der BFH mit Urteil vom 5.12.2018 (XI R 44/14) ebenfalls zu den Fällen Stellung genommen und wie folgt entschieden: Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien. Erforderlich ist hierfür, dass alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als ihm bekannt angesehen werden konnten und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war (EuGH 31.5.2018, C-660/16 und C-661/16; BFH-Urteil vom 5.12.2018, XI R 44/14).

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Geschäftsveräußerung im Ganzen bei reiner Inventarübertragung

Die Frage, wann bzw. ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, ist oftmals nicht leicht zu beantworten. Ich hatte in meinem Beitrag „Neues zur Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Gastronomiebetrieben“ bereits auf ein aktuelles Urteil des FG Düsseldorf vom 13.10.2017
(1 K 3395/15 U) verwiesen.

Danach gilt: Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch dann vor, wenn der Erwerber des Inventars eines Gastronomiebetriebs nicht in den zuvor bestehenden Mietvertrag über die Geschäftsräume eintritt, sondern ein neues Mietverhältnis mit dem Eigentümer des Geschäftslokals zum Zweck der Fortführung des Gastronomiebetriebs begründet. Es steht einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht entgegen, wenn der Übernehmer einzelne Gegenstände von Dritten hinzuerworben hat und es sich hierbei nur um unwesentliche Wirtschaftsgüter handelt, die zur Fortführung des Betriebes nicht zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung des FG Düsseldorf ist nun im Revisionsverfahren vom BFH bestätigt worden (BFH  29.8.2018, XI R 37/17).

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Vorsteuerabzug bei Übernahme von Umzugskosten für Arbeitnehmer

Die Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit einem Umzug von Arbeitnehmern berechtigt das Unternehmen zum Vorsteuerabzug, wenn ein übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug gegeben ist – so das Hessische FG mit Urteil vom 22.2.2018, 6 K 2033/15 (Rev. unter V R 18/18).

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