Übermittlung der AU-Bescheinigung an die Krankenkasse – Sache des Arztes!

Für die Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkasse sind bei gesetzlich Versicherten seit Anfang 2021 die Vertragsärzte zuständig. Eine verspätete Übermittlung führt seitdem daher nicht mehr zum Verlust des Krankengeldanspruchs eines Versicherten – sagt das BSG (v. 30.11.2023 – B 3 KR 23/22 R)

Worum ging es im Streitfall?

Der bei der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Kläger erhielt bis Mitte Mai 2021 wegen Arbeitsunfähigkeit sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers nach dem EFZG. Im Anschluss beantragte er bei der Krankenkasse Krankengeld und übersandte Ende Juli ärztliche AU-Bescheinigungen an die Krankenkasse, in denen lückenlos Arbeitsunfähigkeit von Mitte Mai bis Ende Juli 2021 bescheinigt war. Die Krankenkasse lehnte die Zahlung von Krankengeld ab: Der Krankengeldanspruch habe in diesem Zeitraum geruht, weil ihr die unstreitigen Arbeitsunfähigkeiten nicht jeweils rechtzeitig gemeldet worden seien. Dies sei eine Obliegenheit des Versicherten. Daran habe die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts geändert, weil diese im streitigen Zeitraum noch nicht umgesetzt gewesen sei. Dagegen klagte der Kläger auf Zahlung des Krankengeldes.

Wie hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden?

Die Klage hatte in allen Instanzen, auch vor dem BSG Erfolg. Weiterlesen

Bundesregierung bringt Reform der Betriebsgrößenklassen bei Kapitalgesellschaften auf den Weg

Die Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen von Kapitalgesellschaften (§§ 267 ff. HGB) sollen angehoben werden. Damit werden Bürokratiekosten für Unternehmen gesenkt; allerdings gibt es auch Kritikpunkte.

Hintergrund

An die Einstufung von Kapitalgesellschaften in Größenklassen knüpfen sich eine Reihe von Rechtsfolgen insbesondere bei der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses, jeweils abhängig von der Größe der Kapitalgesellschaft. Die RL (EU) 2023/2775 der EU-Kommission vom 17.10.2023 zur Änderung der RL 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen (Bilanzrichtlinie) ist am 21.12.2023 veröffentlicht worden und am 24.12.2023 in Kraft getreten (ABl. L vom 21.12.2023, S. 1). Die erforderliche Umsetzung in Deutschland soll jetzt nach einem BMJ-Vorschlag zeitnah durch Änderung der §§ 267 ff. HGB erfolgen.

BMJ legt Formulierungshilfe für Regierungsentwurf vor

Am 17.1.2024 hat das BMJ eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgelegt. Damit soll durch Ergänzung eines bereits im Oktober 2023 auf den Weg gebrachten anderen Gesetzes (BT-Drs. 20/8762) die EU RL 2023/2775 in Deutschland 1:1 umgesetzt werden. Weiterlesen

Änderungen beim Minijob seit 1.1.2024

Zum 1.1.2024 ist der gesetzliche Mindestlohn von bislang 12,00 auf 12,41 Euro pro Stunde gestiegen. Damit steigt bundeseinheitlich auch die Verdienstgrenze von bislang 520 auf 538 Euro im Monat für das Jahr 2024, die Jahresverdienstgrenze für Minijobber erhöht sich in 2024 entsprechend auf 6.456 Euro. Was ist zu beachten?

Hintergrund

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen mit begrenztem monatlichem Arbeitsentgelt oder kurzfristige Beschäftigungen mit einem Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr. Rechtsgrundlage für Mini-Jobs ist das SGB IV. Minijobber gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte und haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte etwa bei Kündigung, Krankheit oder Urlaub. Bis 31.12.2023 konnte ein Minijobber steuer- und abgabenfrei maximal 520 Euro im Monat verdienen.

Was hat sich ab 1.1.2024 geändert?

Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns ist auch die Verdienstgrenze für Minijobber gestiegen. Solange in 2024 der Gesamtverdienst nicht über der voraussichtlichen Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro liegt, können Minijobber in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Lohns auch mal mehr als 538 Euro/Monat verdienen. Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst aber nicht höher als 538 Euro sein. Nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor. Weiterlesen

Bundeshaushalt 2024 auf rechtlich wackligen Füßen?

Der Bundeshaushalt 2024 soll spätestens im Februar 2024 im Bundestag final verabschiedet werden. Doch schon in der Expertenanhörung des Haushaltsausschusses zeigt sich, dass in der rechtlichen Bewertung der Spielräume für ein Abweichen von der Schuldenbremse ein tiefer Riss durch die Fraktionen des Bundestages geht. Droht eine abermalige Überprüfung eines Bundeshaushalts durch das BVerfG?

Hintergrund

Der Bundeshaushalt 2024 war im September 2023 auf den parlamentarischen Weg gebracht worden. Nach dem Urteil des BVerfG vom 15.11.2023 (2 BvF 1/22), mit dem das Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für nichtig erklärt wurde und ein 60 Mrd.-Euro-Loch in den Bundeshaushalt riss (ich habe im Blog berichtet) wurden der Nachtragshaushalt 2023 verspätet verabschiedet, die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das Jahr 2024 sogar ins neue Jahr vertagt; seitdem sind nur Notausgaben in 2024 zulässig, für die eine rechtliche Verpflichtung begründet wurde (Art. 111 Abs. 1 GG).

Im Januar 2024 haben die Koalitionsfraktionen nun den Entwurf eines Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes (BT-Drs. 20/9999) vorgelegt. Der Entwurf enthält Regelungen, um geplante Sparmaßnahmen beziehungsweise Steuererhöhungen umzusetzen. Die notwendigen Einsparungen im Bundeshaushalt 2024 sollen insbesondere durch die Abschaffung klimaschädlicher Subventionen und die Absenkung der Ausgaben in einzelnen Ressorts, die bessere Integration Geflüchteter in den Arbeitsmarkt und die Reduzierung von Bundeszuschüssen erreicht werden. Gegenstand des vorliegenden Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 sind deshalb Änderungen bei der Luftverkehrsteuer, Änderungen im WindSeeG sowie Änderungen in den Bereichen des SGB II, des SGB III und des SGB VI. Darüber hinaus ist das schrittweise Auslaufen der Steuervergünstigung nach § 57 des Energiesteuergesetzes.

Sachverständige mit unterschiedlichem Votum

Im Haushaltsauschuss des Bundestages haben sich am 11.1.2024 Experten mit dem Haushaltsentwurf und dem Haushaltsfinanzierungsgesetz2024 befasst, eine weitere Expertenanhörung findet am 17.1.2024 im Finanzausschuss des Bundestages statt. Weiterlesen

Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei Arbeitgeberkündigung

Nach einer aktuellen Entscheidung des BAG (v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23) kann der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt. Was bedeutet das? Weiterlesen

Neuigkeiten von der Energiepreispauschale (EEP): Wer sie noch bekommen kann und was zu beachten ist

Es gibt immer noch viele Berechtigte, die einen Anspruch auf 300 Euro EPP haben, aber bislang leer ausgegangen sind. Was ist Anfang 2024 dabei zu beachten?

Hintergrund

Nach der vom Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (BGBI 2022 I  S. 749) beschlossenen einmaligen steuerpflichtige Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG, BGBl 2022 I S.1985) hat der Bund mit dem EPPSG vom 16.1.2022 (BGBL 2022 I S. 2357) mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen.

Wer kann die Energiepreispauschale überhaupt noch bekommen?

Betroffen von einem unter Umständen noch bestehenden Anspruch auf EEP sind verschiedene Zielgruppen: Weiterlesen

Bürokratieabbau: Betriebsgrößenklassen von Kapitalgesellschaften werden angepasst

Die Europäische Kommission hat zur Änderung der Größenklassen die Richtlinie (EU) 2023/2775 v. 17.10.2023 am 21.12.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, die am 24.12.2023 in Kraft getreten ist. Jetzt soll die RL umgehend im HGB mit Anpassung der Schwellenwerte bei Kapitalgesellschaften umgesetzt werden.

Hintergrund

Mit Kabinettbeschluss vom 30.8.2023 hatte die Bundesregierung die Eckpunkte für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen, ich habe im Blog berichtet. Dabei wurde unter anderem vereinbart, dass die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen und der größenabhängigen Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts rechtzeitig nach den dafür erforderlichen Änderungen im europäischen Recht um jeweils rund 25 % angehoben werden sollen. Die RL (EU) 2023/2775 der Kommission vom 17.10.2023 zur Änderung der RL 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen ist am 21.12.2023 veröffentlicht worden und am 24.1.2.2023 in Kraft getreten (ABl. L vom 21.12.2023, S. 1).

BMJ will HGB-Änderung an anderes Gesetz anhängen

Unmittelbar nach der EU-Veröffentlichung hat das BMJ am 22.12.2023 eine Ergänzung des Gesetzentwurfs zur Einführung eines Leitscheidungsverfahrens beim BGH (BT-Drs. 20/8762) vorgeschlagen, der jetzt noch das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat durchlaufen muss. Weiterlesen

Persönliches Erscheinen des Klägers vor Gericht bei Anordnung zwingend?

Ist eine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz möglich, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet hat? Hierüber hatte das FG Hamburg (4 K 51/23) zu entscheiden.

Hintergrund

Mit Verfügung vom 21.8.2023 hatte der Vorsitzende des Senats im Klageverfahren das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung angeordnet. Der Kläger sah dies anders und stellte daraufhin den Antrag, an der Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 FGO).

Teilnahme via Videokonferenz

Denn nach § 91a Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort an Verfahrenshandlungen vorzunehmen.  Die Verhandlung wird daraufhin zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Die Regelung gilt nach § 91a Abs. 4 FGO entsprechend für Erörterungstermine.

Antrag abgelehnt!

Das FG Hamburg lehnte diesen Antrag allerdings ab. Weiterlesen

Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) startet

Die vom BMWK erarbeitete und kurzfristig vom Haushaltsausschuss des Bundestages beschlossene Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM) ermöglicht ab sofort die Beantragung von Fördermitteln für den Einbau neuer klimafreundlicher Heizungen. Aber der Ampelregierung könnte wegen des Hauruck-Verfahrens neuer Ärger drohen.

Hintergrund

Mit dem Gesetz für Erneuerbares Heizen (Gebäudeenergiegesetz – GEG) leitet Deutschland die Energiewende im Gebäudebereich ein. Ab 1.1.2024 wird der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend. Schrittweise wird damit eine klimafreundliche Wärmeversorgung umgesetzt, die mittel- bis langfristig planbar, kostengünstig und stabil ist.

Zeitgleich startet die neue Förderung: Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt ab 1.1.2024 den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss. Weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung werden weiterhin gefördert. Über Einzelheiten hat das BMWK auf seinen Internetseiten umfangreich informiert (BMWK – Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (energiewechsel.de).

Eckpunkte der GEG-Förderung und Antragsverfahren

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit vier Teilprogrammen sieht den Heizungstausch Investitionskostenzuschüsse vor, für weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung sind auch künftig bis zu 20 Prozent Förderung erhältlich. Weiterlesen

Das Ende der Energiepreisbremsen – Was gilt denn nun?

Die Bundesregierung hat zwar mit Zustimmung des Bundesrates die Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV) beschlossen. Diese wurde aber nicht wie vorgeschrieben verkündet. Was gilt denn nun?

Hintergrund

Wir erinnern uns: Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (und dem Strompreisbremsengesetz – StromPBG hat der Bund ab Januar 2023 (weitere) Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht (Jahn, NWB 2022, 3736). Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse gelten im Zeitraum vom 1.3.2023 bis 31.12.2023. Am 16.11.2023 hat der Bundestag der Verordnung der Bundesregierung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen – PreisbremsenverlängerungsV – PBVV mit Änderungen zugestimmt. Danach sollen die zum Jahresende auslaufenden Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme um vier Monate bis 31.3.2024 verlängert, und nicht wie zunächst vorgesehen bis 30.4.2024 (Jahn, NWB 2023 S. 3123); ferner soll die Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV v. 17.3.2023, BGBl 2023 I Nr.81) bis 31.3.2024 verlängert werden. Allerdings hat Bundesfinanzminister Lindner am 24.11.2023 medial erklärt, dass die Energiepreisbremsen angesichts des BVerfG-Urteils vom 15.11.2024 (2 BvF 1/22) zum Nachtragshaushaltsgesetz 2021 doch nicht verlängert werden sollen. Im Anschluss gab es dazu kontroverse Diskussionen, parlamentarisch tat sich aber nichts mehr in 2023.

Preisbremsen sind rechtlich nicht verlängert

Die Verkündung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung des Bundes ist unabdingbare Voraussetzung für das Inkrafttreten eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung, Art. 82 Abs. 1 GG. Fehlt die Verkündung, mangelt es an einer Wirksamkeitsbedingung, auch wenn die nach dem Gesetzgebungsgang zuständigen Organe, insbesondere der Bundestag dem Gesetz oder der Verordnung zugestimmt haben. Weiterlesen