Arbeitslohn bei Teilerlass eins Fortbildungsförderdarlehens

Die Klägerin nahm in den Jahren 2014 und 2015 an einer Aufstiegsfortbildung teil. Diese wurde von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N-Bank) mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert.

Der Darlehensvertrag sah vor, dass der Klägerin bei Bestehen der Prüfung ein bestimmter Prozentsatz des noch nicht fälligen Darlehens erlassen wird.

Erlass des Darlehens als Einnahme?

Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen wurden der Klägerin im Streitjahr 2018 daher 40 % des valutierenden Darlehens erlassen. Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Klägerin im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr um diesen Erlassbetrag.

Der BFH bestätigte dieses Vorgehen

Nach ständiger Rechtsprechung sind Erstattungen von Werbungskosten als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten früher abgezogen wurden. So auch hier.

Zum einen hat die Klägerin zuvor die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren als Werbungskosten abgesetzt. Zum anderen beruhe der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhingen (BFH, Urteil v. 23.11.2023 – VI R 9/21).

Weitere Informationen:

Kommentierte NWB Online-Nachricht: Einkommensteuer | Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens
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Oldtimer im Betriebsvermögen – Kapitalanlage ist nicht gleich Kapitalvermögen

Vermögensverwaltende Unternehmen möchten nach Möglichkeit die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nutzen. Allerdings ist insoweit das „Ausschließlichkeitsgebot“ zu beachten. Zwar sind seit dem Erhebungszeitraum 2021 mit dem Fondsstandortgesetz gewisse Gefahren entschärft worden, etwa der Betrieb von Photovoltaikanlagen, doch es gibt nach wie vor einige Fallen, die es zu umgehen gilt.

Ob sich Oldtimer im Betriebsvermögen, die als reine Kapitalanlage erworben wurden, als eine solche Falle entpuppen, muss nun der BFH entscheiden. Das FG Baden-Württemberg jedenfalls hat entschieden, dass die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung entfällt, selbst wenn mit den Fahrzeugen während der Besitzzeit keinerlei Erträge erwirtschaftet werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.3.2023, 6 K 878/22). Weiterlesen

Gewinn aus Mitarbeiterbeteiligung führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn

In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH (v. 14.12.2023 – VI R 1/21) festgestellt, dass bei einer Mitarbeiterbeteiligung der lohnsteuerliche Fortsetzungszusammenhang entfällt, wenn erworbene Anteile später gewinnbringend zu marktüblichen Preisen verkauft werden. Was ist zu beachten?

Hintergrund

Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen dienen der Motivation und Bindung von Beschäftigten, insbesondere bei Führungskräften. Es gibt in der Praxis ein breites Spektrum von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen, die von (echten) Gewinnbeteiligungen bis hin zu Aktienoptionen reichen. Entwickelt sich später der Anteilswert positiv, stellt sich bei einem gewinnbringenden Rückverkauf der Anteile an den Arbeitgeber die Frage, ob der Gewinn als Arbeitslohn (§ 19 EStG) steuerpflichtig und deshalb deutlich schmaler ausfällt als bei einer pauschalen Besteuerung mit Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent.

Wie differenziert der BFH?

Erwirbt ein Mitarbeiter durch das Arbeitsverhältnis veranlasst eine echte Mitarbeiterbeteiligung, bei der der Mitarbeiter am Wertzuwachs teilnimmt, führt dies zu einem lohnsteuerbaren Vorteil, der bei Zufluss als Arbeitslohn zu versteuern ist. Weiterlesen

„Strafsteuer“ nach § 14c Abs. 1 UStG – BMF äußert sich früher als erwartet

Erst kürzlich habe ich in dem Blog-Beitrag „Ohne Steuergefährdung keine Strafsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG“ auf das EuGH Urteil vom 8.12.2022 (C-378/21) und das Urteil des FG Köln vom 25.7.2023 (8 K 2452/21) hingewiesen. Danach gilt: Eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG kann nicht entstehen, wenn feststeht, dass durch den unrichtigen Steuerausweis in einer Rechnung keine Steuergefährdung eintreten kann.

Der Rechnungsaussteller muss in diesen Fällen weder die Rechnung berichtigen noch den zu viel vereinnahmten Steuerbetrag an den Rechnungsempfänger zurückzahlen. Bereits jetzt hat sich das BMF zu Wort gemeldet und verfügt die Anwendung des EuGH-Urteils (BMF-Schreiben vom 27.2.2024, III C 2 -S 7282/19/10001 :002). Weiterlesen

Kein Vorsteuerabzug für Zuschuss an Kantinenbetreiber, oder?

Viele Arbeitgeber legen Wert darauf, dass ihre Mitarbeiter in einer Betriebskantine vergünstigt essen können. Dazu leisten sie einen Zuschuss zu den Mahlzeiten oder gleichen eine eventuelle Unterdeckung des Kantinenbetreibers aus, wenn dieser ein fremder Dritter ist. Grundsätzlich scheidet ein Vorsteuerabzug aus einem Arbeitgeberzuschuss für die Kantinenbewirtschaftung an einen selbstständigen Betreiber einer Betriebskantine aus, da die Abgabe von verbilligten Mahlzeiten in erster Linie den Interessen der Arbeitnehmer dient. Das heißt, aufgrund der – von Beginn an geplanten – unentgeltlichen Wertabgabe ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Etwas „Bewegung“ in die Frage des Vorsteuerabzuges kam allerdings auf, nachdem das FG Baden-Württemberg den Vorsteuerabzug für den Zuschuss in einem bestimmten Fall zugelassen hat, weil ein vorrangiges unternehmerisches Interesse gegeben war. Weiterlesen

EuGH und BFH werden wirtschaftsfreundlicher – BMF bleibt stur

Das Umsatzsteuerecht bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der wirtschaftlichen und der streng formellen Betrachtung eines Vorgangs. Dazu ein Beispiel: Benötigt ein Unternehmer händeringend ein neues Betriebsgrundstück, das aber nicht ohne Weiteres auf öffentlichen Wegen zu erreichen ist, so wird er ein Interesse daran haben, einen Weg dorthin zu errichten, notfalls auch auf eigene Kosten. Dass der neu errichtete Weg dann auch von der Allgemeinheit genutzt werden kann, wird dem Unternehmer herzlich egal sein, solange er sein Grundstück nun selbst bestens erreichen kann, etwa mit seinen Schwerlastwagen. Rein wirtschaftlich betrachtet kann es eigentlich keinen vernünftigen Grund geben, dem Unternehmer den Vorsteuerabzug aus den Kosten für den Straßenbau zu streichen, wenn er diesen – mit Zustimmung der Gemeinde – selbst finanziert hat.

Rein formal betrachtet hat der Unternehmer aber der Gemeinde bzw. der Allgemeinheit etwas unentgeltlich zugewendet, nämlich eine neue Straße. Und eine unentgeltliche Zuwendung ist nun einmal zu versteuern oder aber verhindert den Vorsteuerabzug.

Die deutsche Finanzverwaltung wäre nicht die deutsche Finanzverwaltung, wenn sie den Vorgang wirtschaftlich betrachten würde. Wäre ja auch noch schöner. Nein, der Vorgang muss rein formal betrachtet werden. Mit ihrer Haltung ist sie aber vor dem EuGH, vor dem BFH und aktuell auch vor dem FG Münster (in einem ähnlichen Fall) gescheitert. Alle Gerichte stellen den wirtschaftlichen Gehalt in den Vordergrund und ermöglichen den Vorsteuerabzug bzw. verzichten auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Weiterlesen

Betriebs-Pkw: Karlsruhe lehnt Entscheidung über Berechnung des Veräußerungsgewinns ab

Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, jedoch teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Buchwert den Gewinn. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA. So lautete das – wenig überraschende – Urteil des so BFH vom 16.6.2020 (VIII R 9/18).

Doch die Sache war damit noch nicht erledigt, denn es wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 2161/20). Wie jetzt bekannt geworden ist, hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde aber leider nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 17.8.2023). Damit dürfte in der Sache das letzte Wort wohl für sehr lange Zeit gesprochen sein.

Hier noch einmal der Sachverhalt, der dem Verfahren zugrunde lag:

Der Kläger nutzte einen Pkw, den er im Jahr 2008 angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25 Prozent für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 Prozent für private Zwecke. Ab dem Jahr 2008 berücksichtigte das Finanzamt einerseits AfA für den Pkw. Andererseits erfasste es wegen der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 Prozent der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA. Dies führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Privatnutzung teilweise „neutralisiert“ wurde. Wegen dieses Effektes setzte der Kläger, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, der Kläger müsse den vollen Verkaufserlös versteuern. Dies hat der BFH als zutreffend bestätigt.

Denkanstoß:

Merkwürdigerweise glauben viele Unternehmer, es sei stets sinnvoll, einen Pkw dem steuerlichen Betriebsvermögen zuzuordnen und zudem die Vorsteuer zu 100 Prozent geltend zu machen. Doch davor kann nicht oft genug gewarnt werden. Vielmehr sollte bei Fahrzeugen, die in erheblichem Umfang auch privat genutzt werden, sorgfältig geprüft werden, ob eine Zuordnung zum Betriebsvermögen und / oder zum Unternehmensvermögen wirklich vorteilhaft ist – vorausgesetzt natürlich, eine Zuordnungsentscheidung ist überhaupt zulässig.

Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit Grundstücksverkauf – im Einzelfall doch abziehbar?

Nach dem Verkauf eines vermieteten Grundstücks lösen die Verkäufer oftmals die noch existierenden Darlehen ab und zahlen dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung. Bereits seit vielen Jahren ist es leider gängige Praxis der Gerichte und der Finanzverwaltung, dass die Vorfälligkeitsentschädigung selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen wird, wenn sie ausnahmsweise den Finanzierungskosten eines neu erworbenen Mietobjektes zugerechnet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.2014, IX R 42/13; BMF-Schreiben vom 27.7.2015, BStBl 2015 I S. 581; Blog-Beitrag „Vorfälligkeitsentschädigung auch beim Surrogat nicht abziehbar“ von Christoph Iser).

Das FG Köln hat kürzlich in einem Urteil den Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung zwar ebenfalls versagt, aber Ausführungen gemacht, die mit etwas Wohlwollen als „Rückkehr zur früheren Surrogatrechtsprechung“ verstanden werden könnten (FG Köln, Urteil vom 19.10.2023, 11 K 1802/22).  Weiterlesen

Gewerbesteuerfalle bei Veräußerungen mit Unterbeteiligung

Ich bin mir sicher, der ein oder andere kennt diese Situation: Es klingelt das Telefon oder jemand schaut schnell zur Tür rein und hat nur eine „kurze Frage“, die man sicherlich schnell beantworten könne. Es geht um die Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils der Gewerbesteuer unterliegt. Zielsicher wird gefragt, ob denn natürliche Personen unmittelbar beteiligt sind – und so nimmt die Geschichte ihren Lauf.

Wir alle wissen, dass „kurze Fragen“ meistens nie kurz sind. Es fehlt an Details, die gravierende Unterschiede auslösen können. Denn der Veräußerungsgewinn unterliegt nur dann nicht der Gewerbesteuer, wenn es sich um die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils handelt und eben dieser Gewinn auf eine unmittelbar beteiligte natürliche Person entfällt. Aber was heißt denn „unmittelbar“ an dieser Stelle? Kann man immer sofort erkennen, ob jemand tatsächlich unmittelbar beteiligt ist? Ein Risikofaktor aus der Praxis, um den es hier geht: Die Unterbeteiligung. So befasst sich aktuell der BFH in dem anhängigen Verfahren IV R 26/22 mit der Frage, ob und ggfs. in welchem Umfang bei atypischen Unterbeteiligungen die Veräußerung der Hauptbeteiligung an Dritte unter Auflösung des Unterbeteiligungsverhältnisses Gewerbesteuer nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG auslöst. Weiterlesen