Beschränkung der betragsmäßigen Verlustverrechnung bei Termingeschäften – Hauptsacheverfahren liegt nun vor

Kürzlich hatte ich auf den BFH-Beschluss vom 7.6.2024 hingewiesen, wonach die obersten Steuerrichter die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften für verfassungswidrig halten (BFH-Beschluss vom 7.6.2024, VIII B 113/23 (AdV)). Nun liegt bereits ein Hauptsachverfahren vor (VIII R 11/24). Vorinstanz war das FG Baden-Württemberg, das allerdings keine Bedenken gegen die Einschränkung der Verlustverrechnung hat. (Urteil vom 29.4.2024, 10 K 1091/23) – hier der Link zum Beitrag.

Zum Hintergrund:

Zum 1.1.2021 wurde mit § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (i.d.F. des Jahressteuergesetzeses 2020) geregelt, dass Verluste aus Termingeschäften nur mit maximal 20.000 Euro pro Jahr mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden können. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils auch nur in Höhe von maximal 20.000 Euro verrechnet werden. Wer mit seinen Termingeschäften also nur ein einziges Mal „richtig danebenlag“, muss schon extrem alt werden und jahrzehntelang Gewinne erzielen, um die vollständige Verrechnung des Verlustes erleben zu können.

Die Entscheidung des FG:

Der Gesetzgeber habe die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht willkürlich überschritten. Die Einführung eines besonderen Verlustverrechnungskreises und dessen Ausgestaltung erscheinen sachlich gerechtfertigt. Der Senat erkenne einen sachlich rechtfertigenden Grund für die mit der Einschränkung der Verlustverrechnung verbundene Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips. Dem Gesetzgeber stehe es grundsätzlich frei, spekulative Finanzgeschäfte steuerlich unattraktiv zu machen (Lenkungsziel). Für diesen Zweck sei es zulässig, die Gewinne aus Termingeschäften sofort in voller Höhe zu versteuern, aber die jährliche Abziehbarkeit von Verlusten durch einen Höchstbetrag zu begrenzen. Die Begrenzung des Verlustausgleichs auf 20.000 Euro bewirke innerhalb des Verrechnungskreises eine Mindestbesteuerung, deren Effekte hinzunehmen sind, solange finale Effekte im Rahmen zulässiger Typisierung vernachlässigt werden können. Die Betragsgrenze, ab der die Mindestbesteuerung einsetzt, sei einer sachlichen Rechtfertigung nicht zugänglich. Die Vorschrift sei das Ergebnis eines politischen Kompromisses. Die Regelung verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot, da der Verlustabzug nicht vollständig versagt wird, sondern eine Vortragsmöglichkeit in Folgejahre besteht.

Denkanstoß:

Das Urteil und vor allem die Begründung des FG Baden-Württemberg kann man sicherlich kritisieren. Es lohnt aber letztlich nicht, sich lange damit aufzuhalten, denn die Sache liegt jetzt beim BFH. Es wird nun spannend sein, wie dieser urteilen wird bzw. ob er das BVerfG anruft. Nach seinem oben erwähnten AdV-Beschluss spricht jedenfalls einiges dafür, dass Karlsruhe „eingeschaltet“ wird.

Update: Neuigkeiten von der Grundsteuer vor den Finanzgerichten

Das rechtliche Schicksal der neuen Grundsteuer ist noch immer nicht abschließend geklärt. Aktuell gewährt der BFH die Aussetzung der Vollziehung gegen Grundsteuerwertfeststellung, wenn der Verdacht besteht, dass die pauschal ermittelten Werte für die Grundsteuer deutlich zu hoch sind. Das FG Baden-Württemberg hält das Länderbewertungsmodell für verfassungskonform.

Hintergrund

Das BVerfG (BVerfG 10.4.18, 1 BvL 11/14, BVerfGE 148, 147) hat im April 2018 entschieden, dass das bisherige Bewertungsrecht verfassungswidrig ist und der Gesetzgeber deshalb bis 31.12.2019 ein neues Gesetz erlassen muss. Den Handlungsauftrag des BVerfG hat der Bundesgesetzgeber Ende 2019 mit drei Gesetzen erfüllt:

  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 15.11.2019, BGBl. I S. 1546;
  • Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I S. 1794;
  • Grundsteuer C-Gesetz v. 30.11.2019, BGBl I S. 1875).

Nach der mit der Grundgesetzänderung beschlossenen Länderöffnungsklausel können die Länder vom Bundesmodell abweichen und eigene Bewertungsregeln beschließen. Von diesem Recht haben fünf Bundesländer Gebrauch gemacht.

BFH gewährt AdV bei Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell

Der BFH hat aktuell entschieden (BFH v 27.05.2024 – II B 79/23 (AdV)), dass die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019 (BGBl 2019 I S. 1794) im sog. Bundesmodell zur Grundsteuerwertfeststellung bei der im Aussetzungsverfahren gem. § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen sind, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung nach §§ 218 ff. BewG im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist.

Was sollten Betroffene tun?

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Erbschaftsteuer, Solidaritätszuschlag – Bestimmt Karlsruhe die steuerpolitische Agenda bis zur Bundestagswahl?

Ein Fokus auf Umverteilungspolitik und Regulierung, fehlende gleichlaufende politische Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat und zuletzt Haushaltsnöte – es gibt eine Reihe von Gründen, warum die deutsche Politik in den letzten gut 15 Jahren keine richtungsweisenden steuerpolitischen Reformvorhaben jenseits der Einführung umfassender, international abgestimmter Anti-Steuervermeidungsvorschriften angestoßen hat.

Eine Resthoffnung mag noch bestehen, dass die derzeitige Koalition aus SPD, Grünen und FDP in Anbetracht der lahmenden Wirtschaft eine Art Wachstumschancengesetz 2.0 auf den Weg bringt. So richtig vorstellen kann sich das aber in Berlin derzeit niemand. Zu groß ist nach dem Haushaltsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem November 2023 der Abstand zwischen Ausgabenwünschen und finanziellen Möglichkeiten.

Droht damit jenseits eher technischer Anpassungen wie dem Jahressteuergesetz 2024, diverser Kleinigkeiten wie z. B. dem Bürokratieentlastungsgesetz IV und einem aus steuerlicher Sicht vermutlich eher symbolischen Dynamisierungspaket ein weitgehender Stillstand der Steuergesetzgebung?

Der Solidaritätszuschlag im Visier

Ein kräftiger Impuls, steuerpolitisch aktiv zu werden, könnte ausgerechnet wieder aus Karlsruhe kommen. Weiterlesen

Gefährdet hoher Alkoholkonsum den Abzug von Bewirtungskosten?

Kann ein zu hoher Alkoholkonsum ein Indiz für den Bewirtungscharakter einer Veranstaltung sein? Das FG Berlin-Brandenburg kommt zu diesem Ergebnis.

Zum Sachverhalt

Ein Unternehmen der Immobilienbranche lud seine Kunden und seine Mitarbeiter zu einer Veranstaltung – einem sogenannten Kick-Off-Meeting – ein. Es waren provisorische Tresen aufgebaut worden, an denen Speisen und alkoholische Getränke gereicht wurden. Das Unternehmen machte die Kosten vollständig als Betriebsausgaben geltend, vergaß jedoch, die Kosten einzeln und getrennt aufzuzeichnen. Das FA versagte den Abzug und machte darauf aufmerksam, dass die Aufzeichnungspflichten für Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und § 4 Abs. 7 EStG) nicht erfüllt seien. Es hätte der fachliche Austausch im Vordergrund gestanden, widersprach das Unternehmen. Dies hätte zur Folge, dass aufzuzeichnende Bewirtungskosten nicht gegeben seien.

FG Berlin-Brandenburg sieht Bewirtungskosten erster Güte

Dem Urteil des FA schloss sich auch das FG an: Die Kosten seien Bewirtungskosten im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EstG, denn es handelte sich um geschäftliche Anlässe. Wichtig sei, dass hier nicht reine Arbeitnehmerbewirtungen vorgelegen haben. Diese unterfallen nicht der Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten und nicht den diesbezüglich geltenden Aufzeichnungspflichten. Allerdings hat im konkreten Fall eine gemischte Veranstaltung stattgefunden, bei der neben Geschäftspartnern und Kunden auch eigene Arbeitnehmer teilnehmen konnten. Weiterlesen

Steuereinnahmen: Deutlich weniger in den anstehenden Jahren

Mitte Mai verkündete das BMF die Ergebnisse der 166. Steuerschätzung. Diese geben Anlass zum Umdenken.

Hintergrund

Zweimal im Jahr verkündet der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ seine Schätzungen für das laufende Jahr und die vier Folgejahre.  Dem seit 1955 bestehenden und als ein Beirat beim Bundesministerium der Finanzen angeschlossenen Arbeitskreis gehören neben dem federführenden BMF, u.a. das BMWK, die fünf großen Wirtschaftsforschungsinstitute, die Länderfinanzministerien und die Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände an.

Weniger Einnahmen als zunächst gedacht

Die im Mai 2024 zuletzt veröffentlichten Schätzungen zeigen auf, dass Bund, Länder und Kommunen in den nächsten Jahren mit deutlich geringeren Steuereinnahmen rechnen müssen als bislang angenommen. Weiterlesen

Update: Bundestag lehnt Abschaffung des Solidaritätszuschlags weiterhin ab

Am 5.6.2024 hat der Bundestag in namentlicher Abstimmung die Forderung nach Abschaffung des Solidaritätszuschlags erneut zurückgewiesen. Die Frage bleibt aber, wann und wie der Bundestag den „Soli“ neu regeln will.

Hintergrund

Der ursprünglich befristete Soli von 1991 zur Finanzierung des Golf Krieges war bis Mitte 1992 befristet, wurde dann Mitte der 90er Jahre aber zur Finanzierung der Zusatzlasten aus der deutschen Wiedervereinigung eingeführt. Er wurde durch das Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG 1995, BGBl. 1995 I S. 1959) entfristet. Seit etlichen Jahren wird um die Abschaffung dieser Ergänzungsabgabe (Art. 106 GG) gerungen, auch vor den Finanzgerichten bis hin zum BVerfG. Nach dem Auslaufen des Solidarpaktes II Ende 2019 erfolgte die Reform des Soli ab VZ 2020. Im Gesetz zur Rückführung des Solidaritätsausgleichs aus dem Jahr 2019 beschloss die damalige Große Koalition, dass Besserverdiener – die oberen 10% der Einkommen – den Zuschlag weiterhin zahlen müssen, die übrigen 90% wurden ausgenommen. Seitdem die Erhebung auf rund 10 Prozent „Besserverdienende“ beschränkt ist, wird darum gestritten, ob diese Ungleichbehandlung der Steuerzahler noch verfassungsmäßig ist.

Bundestag folgt ablehnender Beschlussempfehlung des Finanzausschusses

Die Fraktion der AfD hatte die vollständige Abschaffung des Soli beantragt (BT-Drs.20/11149), allerdings ohne ein Finanzierungskonzept für den hierbei entstehenden Steuerausfall in Höhe von rund 11 Mrd. Euro/Jahr vorzulegen. Deswegen war absehbar, dass dieser Antrag schon deshalb im Bundestag keinen Erfolg haben wird.

Interessant sind aber die Einlassungen der anderen Fraktionen im Finanzausschuss, deren Empfehlung der Bundestag schließlich gefolgt ist: Weiterlesen

Beschränkung der betragsmäßigen Verlustverrechnung bei Termingeschäften – auch der BFH hat ernsthafte Zweifel

Anfang Februar hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass das FG Rheinland-Pfalz in einem AdV-Verfahren Bedenken gegen die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften geäußert hat (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.12.2023, 1 V 1674/23). Soeben hat der BFH diese Bedenken geteilt und der AdV ebenfalls entsprochen. Der BFH hält die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung für verfassungswidrig (BFH-Beschluss vom 7.6.2024, VIII B 113/23 (AdV)).

Zum Hintergrund

Zum 1.1.2021 wurde mit § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020) geregelt, dass Verluste aus Termingeschäften nur mit maximal 20.000 Euro pro Jahr mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden können. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils auch nur in Höhe von maximal 20.000 Euro verrechnet werden. Wer mit seinen Termingeschäften also nur ein einziges Mal „richtig danebenlag“, muss schon extrem alt werden und jahrzehntelang Gewinne erzielen, um die vollständige Verrechnung des Verlustes erleben zu können.

Der Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erklärte in 2021 Kapitalerträge aus Termingeschäften in Höhe von 250.631 Euro und Verluste aus entsprechenden Geschäften in Höhe von 227.289 Euro. Das Finanzamt verrechnete die laufenden Verluste aus Termingeschäften nur in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften. Die noch nicht verrechneten laufenden Verluste in Höhe von 207.289 Euro berücksichtigte es lediglich in der Verlustfeststellung. Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Weiterlesen

Wenn der Nießbrauchsnehmer das ihm überlassene Gebäude kauft

Das nachfolgend geschilderte Urteil des BFH betrifft vielleicht nicht die breite Masse der Steuerzahler, dürfte für die Betroffenen aber bedeutsam sein. Um es vorweg zu nehmen: Leider ist das Urteil negativ. Es geht darum, dass ein bereits Nießbrauchsberechtigter das Eigentum an der ihm überlassenen Immobilie erwirbt, um über diese im Anschluss uneingeschränkt verfügen zu können.

Der BFH hat diesbezüglich entschieden, dass der kapitalisierte Wert eines lebenslangen, fortbestehenden Nießbrauchsrechts an einem Grundstück nicht Bestandteil der Anschaffungskosten des Grundstücks ist, wenn der Nießbraucher das Eigentum am belasteten Grundstück erwirbt. Der Wert des Nießbrauchsrechts kann folglich nicht abgeschrieben werden (BFH-Urteil vom 23.1.2024, IX R 14/23).

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Beiträge an Solidarvereine können abziehbar sein – wechselvolle Geschichte mit positivem Ende

Solidargemeinschaften bzw. Solidarvereine sind eine Alternative zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Für viele herkömmlich gesetzlich oder privat Krankenversicherte mögen sie als etwas seltsame Institutionen erscheinen, dabei gibt es sie bereits seit rund 100 Jahren. In steuerlicher Hinsicht streiten sich die Mitglieder der Solidarvereine bereits sehr lange mit der Finanzverwaltung um die Anerkennung ihrer Beiträge als Sonderausgaben. Zumeist ist der Abzug mit der Begründung verwehrt worden, dass mit den Beiträgen kein Rechtsanspruch auf Leistungen erworben wird. Auch die Finanzgerichte sind dieser Haltung gefolgt.

Doch der BFH hat sich die Vertragswerke offenbar genauer angeschaut als es die Finanzgerichte getan haben und so können viele Betroffene ihre Beiträge an die Solidarvereine nunmehr doch als Sonderausgaben geltend machen. Hier eine – sicherlich nicht vollständige – Historie zur steuerlichen Einordnung. Weiterlesen

Update Bürokratieentlastungsgesetz: Bundeskabinett bringt weitere Entlastungen auf den Weg

Am 19.6.2024 hat das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für weitere Entlastungen im BEG IV beschlossen. Eine erste Einordnung der geplanten Anpassungen im Bürokratieentlastungsgesetz.

Hintergrund

Die am 30.8.2023 vorgelegten Eckpunkte des BMJ für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden von der Bundesregierung am 25.10.2023 auf den Weg gebracht und als Regierungsentwurf am 13.3.2024 vom Kabinett beschlossen. Nach der Stellungnahme des Bundesrates im sog. ersten Durchgang (BR-Drs.124/24 (B) vom 26.4.2024) hat das Bundeskabinett den BEG-IV-Gesetzentwurf am 8.5.2024 im Kabinett beschlossen und im Bundestag am 17.5.2024 in erster Lesung eingebracht (BT-Drs.20/11306). Aktuell befindet sich der Gesetzentwurf zur Beratung im federführenden Rechtsausschuss. Am 19.6.2024 hat nun die Bundesregierung auf Vorschlag des BMJ eine Formulierungshilfe für eine weitere Änderung des BEG IV beschlossen.

Formulierungshilfe des BMJ für BEG-Änderungsantrag

Neu im Änderungsantrag des Bundeskabinetts sind insbesondere folgende Punkte: Weiterlesen