Dienstwagen: Keine Minderung des Nutzungswerts um Maut-, Fähr- und Parkkosten

Überlässt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, so ist dieser geldwerte Vorteil zu versteuern. Zumeist wird für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die so genannte Ein-Prozent-Regelung genutzt. Bestimmte Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, mindern den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, zum Beispiel Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer. Einzelheiten dazu finden sich im BMF-Schreiben vom 21.9.2017, BStBl 2017 I S. 1336 Rz. 3 – 5).

Nicht angerechnet werden aber – nach der Verwaltungsauffassung – zum Beispiel Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen sowie Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder. Der BFH hat die Auffassung des BMF nun bestätigt (BFH Urteil v. 18.06.2024 – VIII R 32/20).

Der Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer durfte seinen Dienstwagen auch privat nutzen. Den geldwerten Vorteil ermittelte er nach der Ein-Prozent-Regelung. Er beantragte, diesen Vorteil um selbst getragene Maut, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen zu mindern. Die Maut- und Fähraufwendungen betrafen private Urlaubsreisen und Fahrten des Klägers, ebenso die Parkkosten. Doch Finanzamt, Finanzgericht und BFH lehnten eine Anrechnung dieser Kosten ab.

Die Begründung in aller Kürze:

Eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstünden, würde einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers neben dessen Vorteil aus der reinen Überlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten begründen. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert werde, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trage. Dies gelte ebenso für die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten getragenen Parkkosten und für den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der AfA.

Denkanstoß:

Der BFH hat entschieden, dass gezahlte Nutzungsentgelte, die der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung (Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte) leistet, den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung mindern. Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2016, VI R 2/15). Auch wird der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung gemindert, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung leistet oder einen Teil oder die gesamten Anschaffungskosten für den betrieblichen Pkw übernimmt (BFH-Urteil vom 16.12.2020, VI R 19/18).

Doch alles hat seine Grenzen und bei eindeutig privat veranlassten Aufwendungen zieht der BFH einen Schlussstrich.

Ausbildungsunterbrechung während Corona-Pandemie: Richter haben kein Einsehen

Die Corona-Pandemie scheint für den einen oder anderen schon Ewigkeiten her zu sein – und anderem auch für manchen Richter. So wird zuweilen verkannt, unter welchem Druck insbesondere junge Menschen standen, die noch zur Schule gingen oder sich gerade in der Berufsausbildung befanden. Wer etwa eine Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe oder in der Touristikbranche aufgenommen hatte, sah für sich mitunter in diesem Bereich keinerlei Zukunftsperspektive mehr und hat sich noch während der Ausbildungsphase umorientiert.

Nun war es aber nicht gerade so, dass man mit dem Finger schnippen konnte und schon war am nächsten Tag ein neuer Ausbildungsbetrieb gefunden. Vielmehr vergingen vielleicht fünf oder sechs Monate, um eine neue Ausbildung beginnen zu können.

Gerade in solchen Fällen sollte man doch meinen, dass es in Sachen „Kindergeld“ eine Billigkeitsregelung gegeben haben müsste, das heißt, dass die Eltern den Kindergeldanspruch auch bei einer Ausbildungsunterbrechung von mehr als vier Monaten nicht verloren hätten. Doch weit gefehlt. Weiterlesen

Finanzausschuss und Bundestag geben grünes Licht für steuerliche Entlastungen ab 2025

Am 18.12.2024 hat der Finanzausschuss des Bundestages das „abgespeckte“ Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen (BT-Drs. 20/14309), der Bundestag hat sich dem nur einen Tag später am 19.12.2024 angeschlossen. Die finale Zustimmung des Bundesrates ist damit nur noch Formsache, die Steuerentlastungen können rechtzeitig zum1.1.2025 wirksam werden.

Hintergrund

Ich habe wiederholt im Blog berichtet: Mit dem Regierungsentwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz (BT-Drs. 20/12778) sollen insbesondere die Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer verschoben werden, damit nicht Lohn- und Gehaltszuwächse inflationsbedingt durch die Steuerprogression aufgezehrt werden (sog. kalte Progression).  Die Kabinettsvorlage sah hierbei eine Anhebung des Grundfreibetrags bei der Steuer 2025 um 312 Euro auf 12.096 Euro vor. Das sind zwölf Euro mehr als bisher geplant. 2026 soll der Grundfreibetrag auf 12.348 Euro steigen. Der Kindergrundfreibetrag sollte ebenfalls steigen, das Kindergeld ab 2025 angehoben werden.

Gegenüber dem ursprünglichen BMF-Entwurf wurde der Gesetzentwurf dann im Sommer/Herbst 2024 auf Drängen von SPD und Grünen nochmals erweitert. Diesen Kompromiss wollte die FDP dann jedoch nicht her mittragen. Seit dem Koalitionsbruch vom 6.11.2024 lag das StFeG „auf Eis“. Anfang Dezember 2024 haben sich die Minderheitsregierung und die FDP aber doch noch darauf verständigt, das Gesetz noch vor den voraussichtlich am 23.2.2025 anstehenden Neuwahlen zu verabschieden, allerdings in abgespeckter Form.

Beschlussinhalt im Finanzausschuss

Nach dem Kompromiss zwischen der jetzigen Minderheitsregierung und der FDP bleibt im StFeG die Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro inhaltlich unverändert beibehalten. Der Grundfreibetrag für 2025 nun um 312 Euro (statt 300 Euro) auf nunmehr 12.096 Euro erhöht, um die Effekte der kalten Progression auszugleichen. Für 2026 wird der Grundfreibetrag um 252 Euro auf 12.348 Euro erhöht. Weiterlesen

PV-Anlagen: Abzugsverbot für nachlaufende Betriebsausgaben – Revisionen liegen nun vor

Wie im Rahmen des NWB Expertenblogs bereits mehrfach dargestellt, ist fraglich, ob so genannte nachlaufende Betriebsausgaben für nunmehr steuerbefreite Photovoltaikanlagen abziehbar sind. Jetzt sind die Aktenzeichen von zwei Revisionsverfahren bekannt geworden, auf die sich Betroffene stützen sollten. Sie lauten III R 35/24 (Vorinstanz FG Nürnberg) und X R 30/24 (Vorinstanz FG Münster).

Worum geht es?

In vielen Fällen sind in 2022 oder 2023 noch Betriebsausgaben für Photovoltaikanlagen angefallen, die den Betrieb früherer Jahre betreffen, beispielswiese eine Umsatzsteuer-Nachzahlung für 2021, die erst in 2022 an das Finanzamt entrichtet worden ist. Weiterlesen

Wer fragt im Restaurant nun nach der E-Rechnung?

Seit dem 1. Januar 2025 ist für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu erstellen. Ich befürchte, dass manchem Unternehmer erst jetzt bewusst wird, welch Schwierigkeit die E-Rechnung im Einzelfall mit sich bringen kann.

Ich selbst bin gerade bei den FAQs des BMF zum Thema „E-Rechnung“ über folgenden Punkt gestolpert:

Frage: Müssen ERechnungen auch für Barkäufe ausgestellt werden? Weiterlesen

Kindergeld für Kinder mit Behinderung: Einzelaufstellung der Fahrtkosten für Jahre bis 2020 erforderlich

Ist ein Kind wegen seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, wird den Eltern Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus gewährt. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Früher galt eine Altersgrenze von 27 Jahren. Im Jahre 2021 hat der BFH dargelegt, wie die Fähigkeit zum Selbstunterhalt rechnerisch zu ermitteln ist, also welche Einkünfte und Bezüge dem Kind als eigene Mittel für seinen Unterhalt zuzurechnen sind und welche Beträge abgezogen werden dürfen (BFH-Urteil vom 27.10.2021, III R 19/19). Insofern kann auf den Blog-Beitrag „Kindergeld für Kinder mit Behinderung: Wie der BFH den Selbstunterhalt prüft“ verwiesen werden. Nun war der BFH wieder an der Reihe. Dieses Mal ging es um die Frage, wie behinderungsbedingte Fahrtkosten zu berücksichtigen sind, inwieweit sie also zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören (BFH-Urteil vom 10.7.2024, III R 2/23).

Der Sachverhalt:

Die Klägerin bezog für ihre behinderte Tochter (GdB von 80) Kindergeld. Seitdem die Tochter eine geringe Erwerbsminderungsrente bezieht, wollte die Familienkasse kein Kindergeld mehr zahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Tochter nun in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Hiergegen wandte sich die Mutter und erklärte, dass der Tochter hohe Fahrtkosten entstanden seien, die bei der Prüfung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs zu berücksichtigen seien. Einen pauschalen Ansatz von Fahrtkosten lehnte die Familienkasse jedoch ab und verlangte einen Nachweis oder eine Glaubhaftmachung der Durchführung der Fahrten. Die Mutter machte hingegen geltend, dass anstelle der tatsächlich glaubhaft gemachten Fahrtkosten ein Pauschbetrag in Höhe von 75 Euro pro Monat (entspricht 3.000 km pro Jahr zu je 0,30 Euro) zu berücksichtigen sei.

Doch letztlich erkannte auch der BFH, dass Fahrtkosten nicht pauschal, sondern nur per Nachweis bzw. Einzelaufstellung zu berücksichtigen seien. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun feststellen, ob und in welchem Umfang im Streitzeitraum Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten (zum Beispiel mit dem Kraftfahrzeug der Klägerin, mit dem öffentlichen Personennahverkehr oder mit einem Taxi) vorlagen. Streitjahr war das Jahr 2018.

Die Begründung:

Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag angesetzt, können daneben nicht zusätzlich Aufwendungen angesetzt werden, die entweder bereits durch den Pauschbetrag für den Grundbedarf oder den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten werden. Zusätzlich angesetzt werden kann allerdings ein behinderungsbedingter Sonderbedarf. Dazu müssen die Aufwendungen jedoch dem Grunde und der Höhe nach substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden und angemessen sein. Eine reine Fahrtkostenpauschale – hier in Höhe von 75 Euro pro Monat – kann nicht angesetzt werden.

Denkanstoß:

Im Streitjahr 2018 wurden behinderungsbedingte Fahrtkosten zwar im Rahmen einer Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung berücksichtigt, es gab aber keine gesetzliche Pauschale. Diese ist erst im Jahr 2021 eingeführt worden (§ 33 Abs. 2a EStG). Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 80 oder mit einem GdB ab 70 und dem Merkzeichen „G“ erhalten danach einen Pauschbetrag von 900 Euro. Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“ erhalten einen Pauschbetrag von 4.500 Euro.

Das aktuelle BFH-Urteil kann wohl so interpretiert werden, dass der jeweilige Pauschbetrag seit 2021 auch bei der Prüfung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs zu berücksichtigen ist, für davor liegende Zeiträume aber eine Einzelaufstellung der Aufwendungen vorzulegen ist.

Der BFH befasst sich in seinem Urteil daher ausführlich mit der Frage, ob die Familienkasse – gegebenenfalls im Rahmen einer Selbstbindung – die (gesetzlichen) Pauschalen auch bereits für die Jahre vor 2021 anwenden wollte. Allerdings verneint er eine Selbstbindung: „Aus A 19.4 Abs. 5 Satz 7 und dem Vorwort der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz vom 17.09.2021 kann nicht abgeleitet werden, dass die Verwaltung sich selbst binden wollte, die Pauschalierungsregelung des § 33 Abs. 2a EStG bereits für die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2020 als Schätzungsregelung anzuwenden.“ Und weiter: „Soweit das Bundeszentralamt für Steuern davon abgesehen hat, die unterschiedlichen Rechtsstände für die Jahre 2017 bis 2021 vollständig darzustellen, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Verwaltung ihre Gesetzesbindung missachten wollte.“

Aufreger des Monats Dezember: Steuerliche Rechtslage für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer verschlechtert

Fast täglich liest man in den Zeitungen von Angriffen auf Politiker, auf Polizeibeamte, ja sogar auf Rettungssanitäter. Und immer häufiger wird beteuert, wie wichtig es ist, für den Schutz der betroffenen Personen zu sorgen. Wie fast alles im Leben hat auch das Thema „Schutz“ eine steuerliche Komponente. Das heißt, es ist zu beurteilen, ob Aufwendungen des Arbeitgebers zum Schutz seiner Arbeitnehmer steuerfrei sind oder zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Und ob Aufwendungen, die die Arbeitnehmer selbst tragen, steuerlich abgezogen werden dürfen.

Das BMF hat nun umfassend zur lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen des Arbeitgebers für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 11.11.2024, IV C 5 – S 2332/23/10006 :001). Es hat damit ein altes BMF-Schreiben vom 30.6.1997 (BStBl 1997 I S. 696) ersetzt. Das Schreiben soll hier nicht in allen Einzelheiten vorgestellt, doch ein wichtiger Punkt sei hier erwähnt, nämlich die Übernahme der Kosten für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen. Hier gibt es nämlich eine Verschlechterung der Rechtslage für betroffene Arbeitnehmer (und ihre Arbeitgeber). Weiterlesen

Steuerfortentwicklungsgesetz „light“ soll doch noch vor den Neuwahlen kommen

Nach dem Scheitern der Regierungskoalition am 6.11.2024 sind die meisten Gesetze der Regierung in der „parlamentarischen Warteschleife“, auch das Steuerfortentwicklungsgesetz (StFeG, vormals Zweites JStG 2024). Jetzt haben sich die Minderheitsregierung und die FDP aber doch noch darauf verständigt, das Gesetz noch vor den voraussichtlich am 23.2.2025 anstehenden Neuwahlen zu verabschieden, allerdings in abgespeckter Form.

Hintergrund

Mit dem Regierungsentwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz (BT-Drs. 20/12778) sollen insbesondere die Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer verschoben werden, damit nicht Lohn- und Gehaltszuwächse inflationsbedingt durch die Steuerprogression aufgezehrt werden (sog. kalte Progression).  Die Kabinettsvorlage sah hierbei eine Anhebung des Grundfreibetrags bei der Steuer 2025 um 312 Euro auf 12.096 Euro vor. Das sind zwölf Euro mehr als bisher geplant. 2026 soll der Grundfreibetrag auf 12.348 Euro steigen. Der Kindergrundfreibetrag sollte ebenfalls steigen, das Kindergeld ab 2025 angehoben werden. Gegenüber dem ursprünglichen BMF-Entwurf wurde der Gesetzentwurf dann im Sommer/Herbst 2024 auf Drängen von SPD und Grünen nochmals erweitert. Diesen Kompromiss wollte die FDP dann jedoch nicht her mittragen. Seit dem Koalitionsbruch vom 6.11.2024 lag das StFeG „auf Eis“.

Minderheitsregierung einigt sich mit FDP

Jetzt haben die bisherigen Koalitionäre doch noch vereinbart, bis zur Neuwahl am 23.2.2025 die Steuerzahler zu entlasten. Die wichtigsten Eckpunkte sind dabei: Weiterlesen

Sind die Aufwendungen eines Regelinsolvenzverfahrens abziehbar? BFH hat salomonisch entschieden

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren hatte der BFH bereits entschieden, dass die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters oder -treuhänders beim Insolvenzschuldner steuerlich nicht zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 4.8.2016, VI R 47/13; BFH-Urteil vom 16.12.2021, VI R 41/18). Nun hat der BFH zu den Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens – aus meiner Sicht salomonisch – geurteilt (BFH-Urteil vom 13.8.2024, IX R 29/23).

Der Sachverhalt:

Über das Vermögen der Klägerin wurde wegen Zahlungsunfähigkeit ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Im Eigentum der Klägerin stehende Vermietungsobjekte wurden durch die Insolvenzverwalterin verwertet. Aufgrund der Verwertung des Vermögens kam es zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubiger. Durch den Verkauf der Immobilien wurden allerdings steuerpflichtige Veräußerungsgewinne erzielt. Die Klägerin beantragte, dass die Gewinne um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu reduzieren seien. Das Finanzamt lehnte dies ab; die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Weiterlesen

Schenkungsteuer bei (zu) niedrig verzinsten Darlehen – BFH entschärft Steuerfalle

Die Niedrigzinsphase der vergangenen Jahre hat in steuerlicher Hinsicht schon zu manchen Kapriolen geführt. Ob Nachzahlungszinsen oder Aussetzungszinsen – stets wurde der gesetzlich typisierte Zinssatz als zu hoch, ja fast schon als Wucher empfunden. Nachfolgend wird ein aktuelles BFH-Urteil vorgestellt, bei dem der typisierte Zinssatz – hier von 5,5 Prozent gemäß § 15 Abs. 1 BewG – einem Steuerpflichtigen fast zum Verhängnis geworden wäre.

Die Sache ist zwar noch einmal gut ausgegangen, doch in anderen Fällen ist nach wie vor Vorsicht angebracht (BFH-Urteil vom 31.7.2024, II R 20/22). Weiterlesen