Sind die Richtsätze des BMF eine geeignete Schätzungsmethode?

Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und – wenn ja – unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Betriebsvergleich in Gestalt einer Schätzung anhand der Richtsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF zulässig ist. So lautet ein aktueller Beschluss des BFH vom 14.12.2022 (X R 19/21).

Worum geht es? Hier zunächst der Sachverhalt in aller Kürze:

Der Kläger betrieb eine Diskothek. Eine Außenprüfung beanstandete die Kassen- und Buchführung als formell ordnungswidrig. Nicht nur das Finanzamt, sondern auch das FG Hamburg gelangte zu einer grundsätzlichen Schätzungsbefugnis. Es kam dann zu einem verfahrensrechtlichen “Hin und Her”. Es bleibt aber festzuhalten, dass das FG bei der Schätzung für den Ansatz eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 300 Prozent “nur” auf die Richtsatzsammlung des BMF zurückgegriffen hat.

Nun ging der Fall vor den BFH – und zwar bereits zum zweiten Mal in der gleichen Sache

Zwischen den Zeilen ist zu lesen, dass dem BFH offenbar das gesamte Verfahren nicht schmeckt. Weiterlesen

Verkürzung des AfA-Zeitraums bei Gebäuden oder das Imperium schlägt zurück

Liegt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes unter der typisierten Nutzungsdauer des § 7 Abs. 4 EStG (zumeist 33, 40 oder 50 Jahre), so kann die AfA statt mit den pauschalierten AfA-Sätzen nach der tatsächlichen Nutzungsdauer vorgenommen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Lange Jahre war die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG reine Theorie, denn die Finanzverwaltung hat die Hürden für den Nachweis der tatsächlichen Nutzungsdauer so hoch gesetzt, dass sie so gut wie niemals übersprungen werden konnten.

Mitte 2021 kam dann der “Kracher” des BFH:

Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint; erforderlich ist insoweit, dass aufgrund der Darlegungen des Steuerpflichtigen der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, mit hinreichender Sicherheit geschätzt werden kann. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19).

Und das FG Münster hat daraufhin geurteilt:

Wird im Rahmen eines Wertgutachtens die Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der Wertermittlungsverordnung bestimmt, kann diese der Berechnung des AfA-Satzes zugrunde gelegt werden (Urteil vom 27.1.2022, 1 K 1741/18 E). Letztlich wurde den überbordenden Anforderungen der Finanzverwaltung zum Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer also eine klare Absage erteilt (vgl. Blog-Beitrag “Verkürzte Nutzungsdauer: Keine überbordenden Anforderungen an Gutachten“).

Es war zu erwarten, dass dem Fiskus diese Rechtsprechung nicht schmecken konnte. Und wie so häufig in solchen Fällen wurde der Gesetzgeber zum Erlass eines Nichtanwendungsgesetzes gedrängt. Es lag dann auch tatsächlich im Entwurf vor, das heißt, § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG sollte einfach gestrichen werden. Doch aus mir nicht näher bekannten Gründen ist die Streichung nicht erfolgt. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG hat also weiter Gültigkeit!

Doch nun schlägt das Imperium zurück…

…und zwar in Form eines BMF-Schreibens, das es in sich hat (BMF-Schreiben vom 22.2.2023, IV C 3 – S 2196/22/10006: 005). Die Kernaussage lautet: Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, zu erbringen. Die bloße Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten ist nicht als Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer geeignet.

Denkanstoß

Die Worte “jeder Darlegungsmethode” klingen beim BMF nicht mehr ganz so nach der großen Freiheit wie beim BFH. Allerdings muss gesagt werden, dass auch im Streitfall, der vom BFH entschieden wurde, der Kläger ein Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgelegt hatte. Und man kennt es auch aus der Schenkung- und Erbschaftsteuer: Auch hier verlangt der BFH ein entsprechendes Gutachten, wobei es interessanterweise die Finanzverwaltung ist, die insoweit weniger streng ist (vgl. Blog-Beitrag “Sachverständigengutachten: Welche Anforderungen muss der Gutachter erfüllen?”).

Das BMF geht in seinem Schreiben übrigens auch darauf ein, welche Parameter überhaupt dafür sprechen, dass eine kürzere Nutzungsdauer anzunehmen sein kann. Zu diesen Einflussfaktoren gehören: der technische Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können.

Wichtig:

Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische Nutzungsdauer ist, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen (vgl. BFH 28.7.2021, IX R 25/19). In dem BMF-Schreiben wurde noch das Wort “ausnahmsweise” ergänzt, also “Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer ausnahmsweise kürzer …”. Warum das BMF nicht einfach ´mal ein BFH-Urteil so übernehmen kann, wie es ist, erschließt sich mir nicht. Es klingt hier nach einer Lappalie, doch tatsächlich werden die Fälle der kürzeren wirtschaftlichen Nutzungsdauer künftig häufiger auftreten, vor allem wenn die Gebäude nicht hinreichend energetisch saniert werden können und angesichts (zu) hoher Energiekosten eine Nutzung/Vermietung nahezu ausgeschlossen sein wird. Aber sei es drum: Letztlich bedarf es ja ohnehin der besagten Gutachten.

Der Vollständigkeit halber sei noch auf Folgendes hingewiesen: Für bestimmte betrieblich genutzte Gebäude (z.B. Hallen in Leichtbauweise oder bei Ställen und Schuppen) kann sich jeweils in Abhängigkeit von der Bauart, der Bauweise und der Nutzung bereits aus den amtlichen AfA-Tabellen eine kürzere Nutzungsdauer ergeben. Berufen sich die Steuerpflichtigen auf die in den AfA-Tabellen enthaltenen Richtwerte, sind diese anzusetzen.

Ein letzter Punkt: Können die Kosten eines “erfolgreichen” Gutachtens eigentlich durch den Fiskus erstattet werden? Meine Meinung: Eine Erstattung im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren scheidet generell aus. Und selbst eine Erstattung im FG-Verfahren ist nicht vollständig gesichert (vgl. dazu den Blog-Beitrag “Aufreger des Monats Mai: “Erstattung von Kosten für ein Privatgutachten im FG-Prozess?”).

Aber vielleicht haben Sie dazu bessere Erkenntnisse. Hier hoffe ich auf Ihre Mithilfe.


Nullsteuersatz für PV-Anlagen: Die “Bauträger-Lösung” ist da – aber nur halbherzig!

Für die Lieferung einer Photovoltaikanlage gilt seit dem 1. Januar 2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, wenn die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie zum Beispiel Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher (§ 12 Abs. 3 UStG). Die Lieferung muss an den “Betreiber” der Photovoltaikanlage erbracht werden.

In meinem Blog-Beitrag “Nullsteuersatz für PV-Anlagen: Was gilt eigentlich bei Neubauten?” habe ich kürzlich auf den Entwurf eines BMF-Schreibens zu dem Thema hingewiesen. Danach hätte die Anwendung des Nullsteuersatzes fraglich sein können, wenn ein Neubau durch einen Bauträger mitsamt Photovoltaikanlage errichtet wird bzw. das Angebot den Neubau inklusive der Photovoltaikanlage umfasst, der Bauträger aber den Auftrag zur Lieferung der Anlage an eine spezialisierte Firma vergibt.

Nunmehr liegt – recht zügig – das endgültige BMF-Schreiben vor und dankenswerterweise hat das BMF den Punkt geregelt (BMF-Schreiben vom 27.2.2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010/bmf.de). Weiterlesen

BFH beendet den Traum vom steuerfreien Paradies für Kryptowährungen (Bitcoin, Ether und Monero)

Auf das am 28.02.2023 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IX R 3/22/Vorinstanz FG Köln v. 25.11.2021 – 14 K 1178/20) dürften sicherlich viele Anhänger der Kryptowährungen lange gewartet haben; siehe auch mein Blog-Beitrag hierzu: FG Köln bestätigt Steuerpflicht beim Handel mit Kryptowährungen.  Mithin bestand oftmals die Hoffnung, der BFH würde Kryptowährungen (im Urteilsfall: Bitcoin, Ether und Monero) eine Wirtschaftsgutqualität absprechen und sonach daraus erzielte Gewinne steuerfrei stellen.

Jedoch hat der BFH mit seinem Urteil vom 28.02.2023 eine andere Richtung eingeschlagen, die bei realistischer sowie pro-fiskalischer Betrachtung zu erwarten war: Kryptowährungen (currency token gem. Leitsatz 1) zählen zu den anderen Wirtschaftsgütern i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S.v. § 23 EStG sein können. Die damit im Zusammenhang stehenden Einkünfte sind grundsätzlich steuerlich relevant. Der steuerlichen Relevanz kann auch nicht entgegengehalten werden, dass bei der Erfassung und Besteuerung der entsprechenden Veräußerungsgeschäfte ein normatives Vollzugsdefizit vorläge (Leitsatz 2). Weiterlesen

Gruppenversicherung für Arbeitnehmer: Einhaltung der 50-Euro-Grenze trotz Beitragsvorauszahlung?

Beiträge zu einer Gruppenkrankenversicherung für Arbeitnehmer gelten als Sachlohn, wenn der jeweilige Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann (BFH 14.4.2011, VI R 24/10). Wenn die – monatliche – Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von 50 Euro bzw. früher 44 Euro nicht überschritten wird, bleiben die Beiträge zu einer entsprechenden (Zusatz-)Krankenversicherung steuerfrei.

Die Einhaltung der Freigrenze setzt allerdings voraus, dass der jeweilige Vorteil tatsächlich monatlich bis zu dieser Höhe gewährt wird. Anders ausgedrückt: Wird dem Arbeitnehmer zum Beispiel gleich im Januar ein Vorteil im Wert von 600 Euro gewährt, so darf dieser nicht rechnerisch auf zwölf Monate verteilt werden, sondern muss – weil er 50 Euro übersteigt – im Januar voll versteuert werden. Diese bittere Erfahrung mussten schon zahlreiche Arbeitnehmer und Arbeitgeber machen.

Etwas Schützenhilfe brachte der BFH mit seinem “berühmten” Urteil zu Firmenfitness-Programmen: Weiterlesen

Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung?

Der BFH musste vor kurzem Stellung dazu beziehen, ob bürgerliche Kleidung unter Umständen einen Vorsteuerabzug rechtfertigt.

Sachverhalt:

Die beiden Kläger (ein Ehepaar) waren als Trauerredner und Trauerbegleiter tätig. Die Die Klägerin übte ihre Tätigkeit bis September 2008 unternehmerisch aus. Danach war sie im Unternehmen des Klägers als Angestellte nichtselbständig tätig. Die Klägerin zog in ihren Anmeldungen für 2008 und der Kläger in seinen Anmeldungen für alle Streitjahre die Vorsteuer ab, die in Rechnungen für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung von Kleidung (u.a. Anzüge, Hemden, Röcke, Kleider, Mäntel, Blusen, Pullover, Hosen, Jacken, Krawatten, Schals, Schuhe) ausgewiesen war.

Vom FA wurde der Abzug nicht genehmigt.  Im anschließenden Klageverfahren machten die Kläger die streitigen Vorsteuerbeträge jeweils nur noch zur Hälfte geltend. Die ‑‑ auch wegen Einkommensteuer erhobene‑‑ Klage wies das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ab, weil es sich um Kosten der privaten Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG handele. Hiergegen legten die Kläger jeweils Revision ein. Weiterlesen

Fahrtenbuchmethode: Es bleibt dabei – Schätzung von Benzinkosten unzulässig!

Wer sich der Mühe unterzieht und für seinen Dienstwagen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, muss dennoch alle Kosten einzeln und belegmäßig nachweisen – so der eiserne Grundsatz. Anders als bei der Nutzung eines privaten Kfz für Dienstreisen ist auch eine Schätzung von Treibstoffkosten nicht erlaubt. Das FG München hatte im Jahre 2018 entschieden, dass eine Schätzung von Aufwendungen selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber die Kosten seiner Dienstwagen nicht im Einzelnen erfasst hat und es dem Arbeitnehmer daher nahezu unmöglich ist, die Aufwendungen zu belegen (Urteil vom 29.1.2018, 7 K 3118/16).

Interessanterweise war es ebenjenes FG München, das von dem Grundsatz des Einzelnachweises ein Stück weit abgerückt ist (Urteil vom 16.10.2020, 8 K 611/19). Doch der BFH hat das Urteil wieder kassiert: Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen – im Urteilsfall der Treibstoffkosten – schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode ohne “Wenn und Aber” aus (BFH-Urteil vom 15.12.2022, VI R 44/20). Weiterlesen

Instandhaltungsrücklage: Grunderwerbsteuer versus Einkommensteuer

Jahrelang galt der Grundsatz, dass beim Kauf einer Eigentumswohnung das “miterworbene” Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage, auch als Instandhaltungsrückstellung oder Erhaltungsrücklage bezeichnet, nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Maßgebend war unter anderem das BFH-Urteil vom 9.10.1991 – II R 20/89 (BStBl 1992 II S. 152). Im Jahre 2020 hat der BFH allerdings mit diesem Grundsatz gebrochen. Danach ist die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Erwerb von Teileigentum nicht um ein übernommenes Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage zu mindern (BFH 16.9.2020, II R 49/17).

Auch wenn die Vertragsparteien vereinbart haben, dass ein Teil des Kaufpreises “für die Übernahme des in der Instandhaltungsrückstellung angesammelten Guthabens” geleistet wird, und der Instandhaltungsrücklage im Kaufvertrag folglich ein eigenständiger Wert zugemessen wurde, bleibt es dabei, dass der vereinbarte Kaufpreis der Grunderwerbsteuer unterliegt. Denn ein rechtsgeschäftlicher Erwerb der Position “Instandhaltungsrücklage” ist bereits zivilrechtlich nicht möglich.Aufgrund dieser (Neu-)Regelung bei der Grunderwerbsteuer stellte sich die Frage, ob auch bei der Einkommensteuer Änderungen zu berücksichtigen sind. Weiterlesen

Sofortabzug für Abfindungen an weichende Mieter

In Zeiten der Wohnraumknappheit lässt eine Überschrift, in denen die Worte “weichende Mieter” vorkommen, wohl bei vielen Leser schlechte Erinnerungen wach werden.

Aber in diesem Blog geht es nicht ums Mietrecht, sondern ums Steuerrecht, und hier speziell um die Frage, ob Abfindungen an weichende Mieter zu sofort abziehbaren Werbungskosten oder zu – anschaffungsnahem – Herstellungsaufwand führen, wenn sie geleistet werden, um eine Wohnung zu sanieren und im Anschluss – wieder bzw. weiter – vermieten zu können.

Die Antwort hatte zunächst das FG Münster zuungunsten der Vermieter gegeben: Weiterlesen

Wenn der Arbeitgeber das Handy des Arbeitnehmers ankauft

Nach § 3 Nr. 45 EStG sind die Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten steuerfrei. In LStH H 3.45 findet sich dazu aber das folgende Beispiel, das offenbar als Abschreckung gelten soll:

Der Arbeitgeber “kauft“ vom Arbeitnehmer ein Mobiltelefon zu einem nicht marktüblichen Preis von zum Beispiel 1 Euro und stellt es anschließend dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Verbindungsentgelte des Arbeitnehmers werden nach dem “Kauf“ vom Arbeitgeber übernommen. Eine Steuerbefreiung der Verbindungsentgelte nach § 3 Nr. 45 EStG kommt nicht in Betracht, da der Kaufvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält und es sich somit bei der Zurverfügungstellung des Mobiltelefons nicht um ein betriebliches Telekommunikationsgerät des Arbeitgebers handelt.

Interessanterweise hat es genau dieses Modell bis vor den BFH geschafft und dort sein “O.K.” erhalten. LStH H 3.45 ist also hinfällig. Die Steuergestaltung gilt als zulässig. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung der Handys und der Übernahme der Verbindungsentgelte ist nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei (BFH-Urteile vom 23.11.2022, VI R 49/20, VI R 50/20, VI R 51/20).

Der Sachverhalt soll hier nicht weiter dargestellt werden, da er fast mustergültig dem oben genannten Beispiel entspricht. Bedeutender ist die Begründung des BFH, denn die hat es in sich. Weiterlesen