Immer wieder trifft man auf die Auffassung, dass die Vorfälligkeitsentschädigung gegebenenfalls bei einer Surrogat-Investition als Werbungskosten berücksichtigt werden kann. Dies ist jedoch falsch bzw. überholt. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
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Das BMWi hat am 12.3.2021 mitgeteilt, dass die zwischenzeitlich gestoppten Abschlagszahlungen wieder aufgenommen worden sind. Eine gute Nachricht zum Wochenende für alle Antragsberechtigten! Hintergrund Im Rahmen der Corona-Finanzhilfe-Programme (Überbrückungshilfe, November- bzw. Dezemberhilfe sowie Neustarthilfe) können Antragsteller über einen Dritten auch Abschlagszahlungen beantragen. Diese betragen 50 Prozent der Antragssumme, maximal 200.000 Euro im Monat pro Antragsteller für vier Monate, maximal also bis 800.000 Euro insgesamt. Am 5.3.2021 hatte das BMWi auf seiner Website kurz und bündig mitgeteilt, dass die Abschlagszahlungen gestoppt werden müssen, weil Betrügereien in Berlin und NRW aufgefallen waren. BMWi nimmt Abschlagszahlungen wieder auf Das BMWi hat am 12.3.2021...
Am 01.03.2021 – und damit ein gutes halbes Jahr vor der Bundestagswahl – hat die SPD ihren sog. „Zukunftsprogramm“ vorgestellt, mit welchem sie im Herbst mit ihrem Kanzlerkandidaten Olaf Scholz antreten will. Unter anderem will die Partei das Steuersystem reformieren und die Vermögensteuer wiederbeleben. Was sieht das Programm in Einzelnen vor? Ein Beitrag von: Dr. Timmy Wengerofsky Referent für Steuern, Handels- und Gesellschaftsrecht bei der IHK Köln Langjährige Dozententätigkeit an verschiedenen Fachhochschulen Zahlreiche Publikationen in (referierten) Fachzeitschriften zum Steuer-, Handels- und Gesellschaftsrecht Warum blogge ich hier? Steuern und Rechnungslegung unterliegen ständigen Neuerungen – sei es durch eine Änderung von gesetzlichen...
Für Baumaßnahmen an einem vermieteten Gebäude, das denkmalgeschützt ist oder in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichem Entwicklungsbereich liegt, können erhöhte Abschreibungen nach den §§ 7h und 7i EStG beansprucht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Eigentümer dem Finanzamt durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde bzw. Denkmalbehörde nachweist, dass die Bedingungen für die erhöhten AfA erfüllt sind. Der BFH hat wiederholt entschieden, dass eine Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG unabhängig von deren Rechtmäßigkeit für die Finanzverwaltung bindend ist. Aufgrund einer Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 wird nunmehr aber gesetzlich festgeschrieben, dass eine offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der Gemeindebehörde oder...
Am 3.3.2021 haben sich die Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin auf eine Verlängerung der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung (Corona-ArbSchV) bis 30.4.2021 verständigt (MPK-Beschluss v. 3.3.2021). Arbeitgeber müssen danach ihren Beschäftigten überall dort Homeoffice anbieten, wo immer dies möglich ist. Ist Homeoffice ein dauerhaftes Arbeitsmodell der Zukunft? Hintergrund Homeoffice spielt in der Covid-19-Pandemie und den damit verbundenen Kontaktbeschränkungen im aktuellen Arbeitsleben eine zentrale Rolle. Die am 20.1.2021 vom Bundeskabinett beschlossene SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS ist nach Verkündung im Bundesanzeiger (BAnz AT v. 22.1.2021 V.1) seit 27.1.2021 in Kraft und gilt bis 15.3.2021. Kernpunkt ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, Homeoffice der Arbeitnehmer zu ermöglichen, wo immer dies...
Man sollte meinen, dass insbesondere zwischen zwei so verwandten Themen wie dem Erbschaftsteuerrecht und dem Erbrecht ein gewisser Gleichklang herrscht. Was Stiefkinder betrifft ist dies aber keinesfalls so und kann in der Praxis zu Problemen führen. Ausweislich § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehören neben den Kindern auch die Stiefkinder zur Steuerklasse I in Bezug auf die Erbschaft-oder Schenkungsteuer. Dies bedeutet: Ebenso wie leibliche Kinder wird ein persönlicher Freibetrag von 400.000 € gewährt und der steuerpflichtige Erwerb wird mit einem Eingangssteuersatz bei Steuerklasse I von 7 % besteuert. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt...
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