Besonders langjährig Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren wurden, haben frühestens Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (§ 236b SGB VI). Auf die Wartezeit werden entsprechend § 51 Abs. 3a Nr. 3a SGB VI grundsätzlich Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung angerechnet; jedoch als Ausnahmeregelung keine Zeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt (sog. Rückausnahme). Mit welchen Zeiten diese Wartezeit erfüllt werden kann, kann im Einzelfall strittig sein....
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(Fehlender) Wohnraum ist nach wie vor eines der heißest diskutierten Themen in Berlin. Eine Lösung wäre Wohnungsbau, allerdings hat Berlin eine „Bausenatorin, die nicht baut“, wie der „Tagesspiegel“ kürzlich titelte. Verbieten ist einfacher, aber richtig verbieten wiederum nicht ganz so einfach, so dass das Zweckentfremdungsgesetz jetzt schon zum zweiten Mal „nachgebessert“ wurde. Der Gesetzesentwurf wurde in der Presse breit dargestellt, die angekündigte „60-Tage-Regelung“ zu Ferienwohnungen wurde allerdings gar nicht Gesetz, dafür wurden in letzter Minute die Bußgelder drastisch erhöht: Für einen Verstoß gegen die (neue) Anzeige- und Registrierungspflicht drohen bis zu 250.000 €. Ein Beitrag von: Johannes Hofele Sprecher des Arbeitskreises...
§ 12 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) hat zum Ziel, dass Arbeitnehmer auch im Krankheitsfall und an Feiertagen einen Entgeltfortzahlungsanspruch erhalten. Von den Vorschriften darf nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (mit Ausnahme von § 4 Abs. 4 TVG). Die Regelungen müssen aber nicht zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen, d.h. Regelungen der Tarifvertragsparteien sind möglich, wenn sie lediglich für den Arbeitnehmer neutral oder ambivalent sind (pauschalierende Regelungen, die nicht strukturell auf eine Benachteiligung der Arbeitnehmer abzielen). § 4 Abs. 3 TVG kann nicht als Maßstab für das Entgeltfortzahlungsgesetz herangezogen werden. Nach dieser Norm sind abweichende Abmachungen nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet...
Nach wie vor bin ich erstaunt und überrascht, in wie vielen Fällen steuerstrafrechtliche Ermittlungen aufgenommen werden, obwohl den falschen Angaben und somit der falschen Steuerfestsetzung ein Fehler des Beraters vorausgegangen ist bzw. dieser ursächlich ist. Die Finanzverwaltung beruft sich dann stets darauf, dass man zwar Verständnis habe, aber letztlich habe der Mandant die Steuererklärung unterschrieben und er hätte den Fehler erkennen müssen. Das ist natürlich weltfremd und auch der BFH hatte schon im Jahre 2013 entschieden (BFH 29.10.2013, VIII R 27/10): Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum...
Darlehensverträge werden auch unter Angehörigen grundsätzlich anerkannt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag einem Fremdvergleich standhält. Daher ist die Schriftform zu wahren, Zinsen sind vereinbarungsgemäß zu zahlen und das Darlehen ist zu besichern. Doch die strengen Anforderungen sind nicht nur steuerlich zu beachten. Auch im Sozialrecht gelten Mindestanforderungen. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer...
Der Politik fehlt bisweilen der Mut, Steuergesetze rasch zu ändern – vor allem, wenn dies zu Lasten des Fiskus geht. Jüngstes Beispiel: Der Zinssatz bei Nachzahlungszinsen, der nach dem Gesetz (§ 238 Abs.1 S. 1 AO) seit mehr als 50 Jahren 6 % im Jahr beträgt: eine traumhafte Rendite in Zeiten langandauernder Niedrigzinsen. In meinem Beitrag „BFH: Schluss mit staatlichen Wucherzinsen“ habe ich bereits die Frage gestellt, ob nun ein Ende in Sicht ist. Kommt nun angesichts der neuesten Entwicklungen „Bewegung“ in die Sache? Wird das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber zur Änderung zwingen müssen? Ein Beitrag von: Prof. Dr. jur. Ralf...
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