Sofortabschreibung für PCs: Nun äußert sich das IDW

Bekanntermaßen ist die Nutzungsdauer von Computerhardware und -software im vergangenen Jahr per BMF-Schreiben auf ein Jahr festgelegt worden, so dass eine Sofortabschreibung ermöglicht wird (BMF 26.2.2021, BStBl 2021 I S. 298). Im Februar 2022 hat das BMF dann mehrere Zweifelsfragen zu der Neuregelung beantwortet, so dass nun beispielsweise klar ist, dass auch bei einem Kauf im Dezember eine volle Sofortabschreibung möglich ist und dass die Wirtschaftsgüter trotz 100-prozentiger Abschreibung mit einem Erinnerungswert im Bestandsverzeichnis aufzuführen sind (BMF-Schreiben vom 22.2.2022, BStBl 2022 I S. 187).

Da sich das BMF aber eher selten mit dem Handelsrecht befasst, ist es die Antwort auf die Frage schuldig geblieben, ob die Sofortabschreibung auch in der Handelsbilanz erfolgen darf. Die Antwort kommt nun aber vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW): Weiterlesen

Das neue BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Hard- und Software: Was gibt’s Neues?

Mit Datum 22.02.2022 hat das BMF ein neues Schreiben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Hard- und Software in Umlauf gebracht, in welchem neue Grundsätze dargestellt werden (IV C 3 – S 2190/21/10002 :025). Was beinhaltet es?

Hintergrund

Mit großer Freude war bereits vor einem Jahr ein BMF-Schreiben (v. 26.02.2021/IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) in Umlauf gebracht worden, in welchem aufgrund von immer schnelleren Veränderungen, denen Hard- und Software unterliegt, neue Vorgaben für diese Wirtschaftsgüter offenbart wurden. Das BMF änderte seine bisherige Auffassung und passte die Nutzungsdauer von Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware an und stellte es den Steuerpflichtigen frei, für diese Wirtschaftsgüter die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr anzunehmen. Die mit dem damaligen BMF-Schreiben veröffentliche Regelung gilt für sämtliche Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.

Darüber hinaus eröffnete eine Zusatzregelung, dass in dem nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr der Restbuchwert von bereits in vorheriger Zeit angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens vollends abgeschrieben werden konnte.

Probleme aufgrund des BMF-Schreibens v. 26.02.2021

Zunächst wurde das BMF-Schreiben vielfach begrüßt; nach und nach wurde jedoch ersichtlich, dass mit diesem einige Fragen und Unklarheiten einhergehen (vgl. Blog-Beitrag von Christian Herold: Volle Abschreibung für PCs und Anwendersoftware im Anschaffungsjahr – oder doch nur zeitanteilig?). Problematisch erschien das reine Erscheinen einer Verwaltungsanweisung. Das Nichterscheinen einer (vielmehr oft geforderten) gesetzlichen Regelung wurde kritisiert. Auch die handelsrechtliche Beurteilung und Einordnung der lediglich durch ein BMF-Schreiben eröffneten Möglichkeit der Nutzungsdauerreduzierung auf ein Jahr blieb für viele unklar und offen.

Neues Schreiben v. 22.02.2022

Das BMF sah sich nunmehr veranlasst, das BMF-Schreiben des letzten Jahres durch eine neue Version auszutauschen und gleichzeitig zu Zweifelsfragen, die die Anwender und Berater vor Herausforderungen stellten, abzuklären. So bringt das BMF-Schreiben v. 22.02.2022 Klarheit, in dem von folgenden Grundsätzen nun auszugehen ist: Weiterlesen

Volle Abschreibung für PCs und Anwendersoftware im Anschaffungsjahr – oder doch nur zeitanteilig?

Eigentlich dachte ich, dass die Frage der Abschreibung für PCs geklärt ist, das heißt, dass ein PC, der im Juli 2021 angeschafft wird, im Jahre 2021 in einer Summe und nicht nur mit 6/12 abgeschrieben werden darf. Die NWB 13/2021 (vom 03.04.2021 Seite 896) macht darauf aufmerksam, dass die BStBK die folgende Frage aufwirft: “Wenn wir die Intention der Regelung in einem Telefonat mit Ihrem Haus jedoch richtig verstanden haben, soll mit der Neuregelung der Nutzungsdauer auf ein Jahr keine Sofortabschreibung verbunden sein. Wirtschaftsgüter müssten danach wie üblich im Jahr der Anschaffung pro rata temporis abgeschrieben werden.”

Ehrlich gesagt bin ich fast sprachlos. Ich selbst hatte die Gelegenheit, mit einigen Vertretern der Finanzverwaltung zu sprechen, die mir unisono versichert haben, dass eine volle Abschreibung im Erstjahr gesichert sei und sich dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 EStG nichts anderes entnehmen lassen könne. Offenbar scheint die Frage nun aber doch wieder offen zu sein. Weiterlesen

Folgen der sofortigen Aufwandsverrechnung für „digitale Güter“ für die Handelsbilanz

Der Fiskus gewährt über eine Verwaltungsregelung (BMF-Schreiben vom 26.02.2021) die wahlweise Unterstellung einer nur einjährigen betriebsgewöhnlichen Nutzugsdauer für digitale Güter (im Schreiben genannte Arten von Hard- und Software) in der steuerlichen Gewinnermittlung. Wird die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt, führt dies zur sofortigen Betriebsausgabe und Gewinnminderung. Bereits an anderer Stelle hatte Herold im Blog die steuerliche Sonderregelung kritisch beleuchtet. Nun hat das IDW sich mir den handelsbilanziellen Folgen einer Nutzung des Sofortabzugs auseinandergesetzt. Weiterlesen

Sofortabschreibung von PCs: Heißt „sofort“ wirklich „sofort“?

Wie sicherlich mittlerweile allgemein bekannt ist, ist Nutzungsdauer von Computerhardware und -software per BMF-Schreiben auf ein Jahr festgelegt worden, so dass eine Sofortabschreibung ermöglicht wird (BMF 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:0013).

Nun ist mir zuletzt mehrfach signalisiert worden, dass der Begriff „Sofortabschreibung“ falsch sei. Offenbar ist der eine oder andere der Ansicht, dass beim Kauf eines PCs im Dezember 2021 nur 1/12 in 2021 und dann 11/12 des Kaufpreises in 2022 abgezogen werden dürfen. Doch ich meine, dass diejenigen, die diese Auffassung vertreten, falsch liegen. § 7 Abs. 1 EStG lautet:

„Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt.“

Da sich die Nutzungsdauer bei PCs nun aber eben nicht auf „mehr als ein Jahr“ erstreckt, besteht folglich kein Raum für eine AfA oder eine Zwölftelung. Vielmehr sind die Anschaffungskosten im Jahr des Erwerbs in einer Summe abzuschreiben, und zwar unabhängig vom Monat des Kaufs. Ich gebe aber gerne zu, dass das BMF gut daran getan hätte, das auch genauso zu kommunizieren.

 

Verkürzte Nutzungsdauer von PCs: BMF setzt sich durch – Stadtkämmerern entgehen nun Milliarden

Nun ist es amtlich:  Die Nutzungsdauer von Computerhardware und -software wird per BMF-Schreiben auf ein Jahr festgelegt, so dass eine Sofortabschreibung ermöglicht wird. Das BMF hat sich also gegenüber den Ländern durchgesetzt (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:0013).

Anders als im Entwurf des BMF-Schreibens ist die Sofortabschreibung, besser gesagt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr, keine „Muss-„, sondern eine „Kann-Vorschrift“. Wer will, darf also Computerhardware und -software auch weiterhin über drei Jahre abschreiben und muss den Restwert der in den Vorjahren angeschafften Geräte auch nicht in einer Summe im Jahre 2021 abschreiben. Immerhin. Weiterlesen

Verkürzte Nutzungsdauer von PC´s: BMF hat die Rechnung ohne die Länder gemacht

Wie kürzlich dargestellt, soll die Nutzungsdauer von Computerhardware und -software per BMF-Schreiben auf ein Jahr festgelegt werden, so dass eine Sofortabschreibung ermöglicht wird oder gar erfolgen muss. Handelsblatt online berichtet allerdings soeben, dass sich einige Bundesländer querstellen. Die Kritik richtet sich zum einen gegen die Höhe des Entlastungsvolumens von angeblich über 11 Milliarden Euro, das ohne die Einschaltung von Bundestag und Bundesrat an die Steuerpflichtigen verteilt worden wäre.

Anders ausgedrückt: Die Länder hätten, obwohl die Steuerbegünstigung zulasten ihres Haushalts gegangen wäre, nicht mitreden dürfen. Zum anderen wird kritisiert, dass das BMF allgemeine Regeln der Buchführung missachten würde, wenn das angedachte BMF-Schreiben Wirklichkeit werden würde. Sprich: Ein PC hat nun einmal eine Nutzungsdauer von über einem Jahr; diese kann und darf nicht einfach herabgesetzt werden, weil es sich einige Ministerpräsidentinnen und -präsidenten so wünschen. Weiterlesen

Nutzungsdauer von PCs beträgt nur noch ein Jahr – was richtet das BMF damit nur an?

Herr Dr. Timmy Wengerofsky hatte kürzlich bereits darauf hingewiesen, dass PCs, Notebooks sowie die zugehörige Software sozusagen coronabedingt sofort in voller Höhe abgeschrieben werden dürfen, wenn die Wirtschaftsgüter seit dem 1. Januar 2021 angeschafft worden sind oder noch werden (Bund Länder-Beschluss: Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021). Die entsprechende Regelung soll nach dem Willen der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs und -chefinnen der Länder nicht per Gesetz, sondern untergesetzlich erfolgen. Sprich: Das BMF soll tätig werden. Und das tut es derzeit. Weiterlesen