Bezeichnung einer Versicherungsleistung als „Verdienstausfall“ nicht ausschlaggebend

Im Steuerrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass es nicht auf die Bezeichnung von bestimmten Leistungen oder Tatbeständen ankommt, sondern vielmehr auf deren wirtschaftlichen Gehalt. Gemeinhin wird dies auch als wirtschaftliche Betrachtungsweise benannt und findet ihre Verankerung in der Abgabenordnung, etwa in § 39 AO. Doch wie es fast immer ist: Fällt dieser Grundsatz einmal zulasten der Finanzverwaltung aus, kann sie äußerst hartnäckig sein und pocht auf die wörtliche Auslegung von Vereinbarungen. So auch geschehen in einem Fall, den der BFH kürzlich entschieden hat. Weiterlesen

Elterngeld: Vorsicht bei verspäteter Lohnzahlung

Das Elterngeld errechnet sich aus dem Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn – zum Beispiel wegen rechtlicher Streitigkeiten – verspätet aus, kann dies dazu führen, dass es zu Einbußen beim Elterngeld kommt. Doch bei einem schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers muss dieser für den Schaden aufkommen. In diesem Sinne hat kürzlich das LAG Düsseldorf entschieden, das heißt, der Arbeitgeber haftet für den Schaden, wenn er den Lohn verspätet ausgezahlt hat (Urteil vom 27. 5.2020, 12 Sa 716/19).

Der Sachverhalt:

Der Arbeitgeber, ein Zahnarzt, hatte seiner schwangeren Arbeitnehmerin den Bruttolohn für die Monate Oktober, November und Dezember 2017, der ihr aufgrund eines allgemeinen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zustand, erst im März des Jahres 2018 gezahlt. Dies führte dazu, dass diese drei Monate für die Berechnung des Elterngeldes der Arbeitnehmerin mit 0 EUR angesetzt wurden. Grund ist, dass gemäß § 2c Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Einkünfte nicht für die Berechnung des Elterngeldes zu Grunde gelegt werden, die als „sonstige Bezüge“ zu werten sind. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch für eine monatliche Lohnzahlung, wenn diese dem Arbeitnehmer später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zufließt. Die Nichtberücksichtigung des zu spät gezahlten Lohns führte hier dazu, dass das monatliche Elterngeld der Klägerin nur 348,80 EUR anstatt monatlich 420,25 EUR betrug. Die Klage der Arbeitnehmerin gegen den Zahnarzt auf Erstattung der so entstandenen monatlichen Elterngelddifferenz hatte im Wesentlichen Erfolg. Der Zahnarzt schuldet die Differenz als Schadenersatzanspruch.

Die Begründung des LAG:

Der Arbeitgeber befand sich mit dem der Klägerin zustehenden Lohn in Verzug und handelte schuldhaft. Denn die Mitarbeiterin hatte ihm eine Kopie des Mutterpasses gegeben, und der vom Zahnarzt beauftragte Betriebsarzt hatte das Beschäftigungsverbot bereits im September 2017 festgestellt. Der Umstand, dass der Zahnarzt das zum 6.9.2017 begründete Arbeitsverhältnis angefochten hatte, weil die Klägerin ihn bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht über die Schwangerschaft unterrichtet hatte, entlastete ihn nicht. Diese Anfechtung war unwirksam.

Hinweis:

Allerdings hatte auch die Klägerin eine Ursache für die Lohnnachzahlung nach Ablauf der dritten Kalenderwoche des Folgejahres gesetzt. Sie hatte sich nämlich am 11.1.2018, das heißt noch vor Ablauf dieser Frist, auf einen Vergleich mit einer Widerrufsfrist bis zum 9.3.2018 eingelassen, nach dem die Zahlung nur gegen Vorlage einer weiteren Bescheinigung erfolgen sollte. Die Kammer sah den deutlich größeren Verschuldensanteil bei dem Arbeitgeber und verurteilte ihn, der Klägerin 70 Prozent des entgangenen Elterngeldes zu zahlen. Außerdem muss der Zahnarzt 341,32 EUR an Steuerberatungskosten tragen, welche die Klägerin aufwenden musste, um zu ermitteln, welcher auf den Ersatzanspruch anrechenbare Steuervorteil sich aus der verspäteten Elterngeldzahlung in 2018 ergab. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.

Ist der Nutzungsersatz bei der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zu versteuern?

Aufgrund der BGH-Rechtsprechung der letzten Jahre kommt es aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen häufiger zum Widerruf bzw. zur Rückabwicklung von Darlehensverträgen. Beim Widerruf erlischt das Darlehensverhältnis rückwirkend zum Tag des Vertragsabschlusses und wandelt sich von da an in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis um. Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer die Darlehenssumme zurückzahlen muss und die Bank gleichzeitig die gesamten vom Darlehensnehmer geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen herausgeben muss. Gleichzeitig sind die wechselseitig gezogenen Nutzungen herauszugeben. Dies bedeutet, dass sowohl die Darlehenssumme als auch die Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers jeweils von der Zahlung an zu verzinsen sind (BGH 25.4.2017, XI ZR 108/16, XI ZR 573/15). Die Frage ist, wie diese Nutzungen, die die Bank dem Darlehensnehmer zu erstatten hat, steuerlich behandelt werden.

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Schadenregulierung auf Gutachtenbasis stets ohne Umsatzsteuer

Auch wenn das Zivilrecht naturgemäß nicht zur Kernkompetenz eines Steuerberaters gehört, möchte ich heute dennoch ein Urteil aus diesem Bereich vorstellen, da es letztlich doch das Steuerrecht – hier das Umsatzsteuerrecht – betrifft und es für viele Menschen Bedeutung haben dürfte. Es geht um die Frage, ob ein Kfz-Unfallschaden mit oder ohne Umsatzsteuer zu regulieren ist. Aktuell hat der BGH entschieden, dass selbst dann kein Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegenüber der Versicherung besteht, wenn ein Geschädigter seinen Schaden fiktiv per Gutachten abrechnet und ein Ersatzfahrzeug inklusive Umsatzsteuer erwirbt (BGH-Urteil vom 2.10.2018, VI ZR 40/18).

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Eine Abfindung kann steuerfreier Schadenersatz sein

Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der so genannten Fünftel-Regelung gem. § 34 EStG. In Einzelfällen können Bestandteile der Abfindung aber ganz steuerfrei bleiben – wenn es sich nämlich um echten Schadenersatz handelt und die Zahlung nicht nur für den Ausgleich entgangener Einnahmen geleistet wird. Zu Beginn des Jahres hat der BFH diesbezüglich ein interessantes Urteil zur Abgrenzung zwischen steuerfreiem Schadenersatz und steuerpflichtigen Einnahmen gefällt (Urteil vom 9.1.2018, IX R 34/16). Der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde lag, kann durchaus als dramatisch bezeichnet werden.

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Ungefragt auf Vermeidung von Nachzahlungszinsen hinweisen

Ein Steuerberater muss einen Mandanten ungefragt darauf hinweisen, dass die Änderung von Feststellungsbescheiden eine verzinsliche Einkommensteuernachzahlung zur Folge haben und diese eventuelle Zinslast durch Vorauszahlungen an das Finanzamt verhindert werden kann (siehe hierzu NWB 51/2017 S. 3922 (NWB DokID: BAAAG-67396). Diese Entscheidung des OLG Oldenburg vom 2.11.2017 (14 U 21/17) kann ich durchaus nachvollziehen, auch wenn ich sie nicht 100-prozentig teile. Auch kann ich die Ausführungen des OLG zu der Frage des eingetretenen Schadens durchaus nachvollziehen, denn vereinfacht gesagt geht das OLG davon aus, dass ein Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat angesichts des Zinsumfelds einen nahezu „echten und vollständigen“ Schaden darstellt.

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Steuerfreier Schadenersatz statt steuerpflichtiger Ersatz für entgangene Einnahmen

Der BFH hat am 9.1.2018 (IX R 34/16) ein Urteil gefällt, dessen Bedeutung sich nicht auf den ersten Blick erschließt, dessen Reichweite aber durchaus enorm sein kann. Der zweite Leitsatz lautet: „Ist neben einer Entschädigung für entgangene Einnahmen, die sich ihrer Höhe nach im Rahmen des Üblichen bewegt, eine weitere Zahlung vereinbart, die bei zusammenfassender Betrachtung den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße überschreiten würde, spricht dies indiziell dafür, dass es sich insoweit nicht um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen handelt. Von einer Überschreitung in besonderem Maß ist auszugehen, wenn durch die zweite Teilzahlung die Höhe der Gesamtzahlung verdoppelt wird.“

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Kein Schadenersatzanspruch einer Gemeinde gegen ein Finanzamt

Nachfolgender Blog-Beitrag betrifft zwar nicht das Verhältnis zwischen Steuerbürger und Finanzamt, sondern zwischen den Gemeinden und der Finanzverwaltung. Ich finde den Hinweis auf ein verfahrensrechtliches Urteil aber doch interessant und möchte eine aktuelle Entscheidung des FG Münster hier kurz vorstellen.

Es ging um Folgendes: Bei einer Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2010 stellte der Prüfer fest, dass eine von einer KG für 2001 gebildete hohe Gewerbesteuerrückstellung noch immer bestand, und wandte sich im März 2013 telefonisch an die Gemeinde, die für die Gewerbesteuer-Festsetzung zuständig war. Aufgrund einer Nachfrage der Gemeinde beim Finanzamt teilte dieses mit, dass ein Änderungsbescheid durch einen Fehler im technischen Verfahrensablauf nicht an die Gemeinde versandt worden sei.

Zwar übermittelte das Finanzamt daraufhin den Änderungsbescheid; zu diesem Zeitpunkt war aber bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Gemeinde konnte mithin keinen geänderten Gewerbesteuerbescheid für 2001 erlassen. Steuerschaden: 2.627.366,12 Euro! Weiterlesen

Cashflow-Management à l’Air Berlin: So sollte man es nicht machen

Seit einer Woche ist es raus: Air Berlin ist pleite. Neue Schreckensmeldungen gibt es nahezu täglich. Nicht nur die Gewinne waren Mangelware. Auch die Liquidität war mangelhaft. Vor einigen Jahren habe ich dies selbst erlebt. Zahlungen für Flugbuchungen wurden schnell per Lastschrift eingezogen. Schadensersatzansprüche erst dann bezahlt, als der Mahnbescheid ins Haus flatterte. Nun zur Cashflow-Geschichte.

Eines Abends hatte ich den Plan von Baden-Baden nach Wien zu fliegen. Umstieg sollte in Berlin sein. Keine gute Idee. Aufgrund eines Schadens am Flugzeug blieb ich am Flughafen in Baden-Baden stecken. Der nächste Flug nach Berlin sollte am nächsten Morgen sein. Suche nach einem Hotel. Weiterlesen

Aufreger des Monats Juli

Bei den Zivilgerichten scheinen beim Thema „Haftung des Steuerberaters derzeit wohl alle Dämme zu brechen. Ein interessantes – und stark zu kritisierendes – Urteil hat kürzlich das OLG Nürnberg getroffen (Urteil vom 24.02.2017, 5 U 1687/16). Danach muss ein Steuerberater Schadenersatz in Höhe der gegen seinen Mandanten verhängten Geldstrafe einschließlich etwaiger Verteidigerkosten leisten, weil er es versäumt hat, rechtzeitig eine Selbstanzeige zu stellen. Ein Verbot, die strafrechtliche Sanktion zivilrechtlich auf den Steuerberater zu überwälzen, gebe es nicht. So weit, so gut (oder schlecht). Sieht man sich aber den Sachverhalt und die Urteilsgründe des OLG Nürnberg an, sträuben sich zumindest mir die Nackenhaare. Was war geschehen? Weiterlesen