Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu – Besser wenig als nichts!

Am 22.3.2024 hat der Bundesrat auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses dem Wachstumschancengesetz zugestimmt, das jetzt in Kraft treten kann.

Hintergrund

Das WachstumschancenG war am 17. 11.2023 vom Bundestag beschlossen worden. Es hat zum Ziel, mit steuerlichen Investitionsanreizen die Wettbewerbsfähigkeit den Standorts Deutschland zu stärken. Ferner sollte das Gesetz einen spürbaren Beitrag zum (steuerlichen) Bürokratieabbau leisten. Nachdem der Bundesrat am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen hat, hat der Vermittlungsausschuss mit der Stimmenmehrheit der Regierungskoalition einen „unechten“ Kompromiss vorgeschlagen. Der Kompromiss des Vermittlungsausschusses (BT-Drs. 20/10411) vom 21.2.2024, dem der Bundestag am 23.2.2024 zugestimmt hat, umfasst zahlreiche Änderungen am Gesetz, unter anderem Weiterlesen

Update: Das Wachstumschancengesetz zum zweiten Mal im Bundesrat – mit Happyend?

Am 22.3.2024 befasst sich nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses der Bundesrat zum zweiten Mal mit dem Wachstumschancengesetz. Lenken die Bundesländer ein oder scheitert das Gesetz endgültig?

Hintergrund

Das Gesetz – nach dem Koalitionsvertrag ein wichtiges Vorhaben der Ampelregierung – war am 17. 11.2023 vom Bundestag beschlossen worden (BT-Drs. 20/8628; 20/9006; 20/9341; 20/9396). Es hat zum Ziel, mit steuerlichen Investitionsanreizen die Wettbewerbsfähigkeit den Standorts Deutschland zu stärken. Ferner sollte das Gesetz einen spürbaren Beitrag zum (steuerlichen) Bürokratieabbau leisten. Es sah unter anderem die Einführung einer Investitionsprämie zur Förderung der Transformation der Wirtschaft vor. Mit dieser Prämie für Energieeffizienzmaßnahmen sollten die Standortbedingungen mit steuerlichen Anreizen für Investitionen in saubere und klimafreundliche Technologien verbessert werden. Der Bundesrat hatte allerdings am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen und eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes gefordert.

Vermittlungsausschuss schlägt Wachstumschancengesetz „light“ vor

Der Kompromiss des Vermittlungsausschusses (BT-Drs. 20/10411) vom 21.2.2024, dem der Bundestag am 23.2.2024 zugestimmt hat, umfasst zahlreiche Änderungen am Gesetz, unter anderem Weiterlesen

Update: Hat das Wachstumschancengesetz im Bundesrat Aussicht auf Zustimmung?

Am 22.3.2024 befasst sich der Bundesrat final mit dem geänderten Wachstumschancengesetz. Nach dem Verlauf der Konferenz der Ministerpräsidenten(-innen) vom 6.3.2024 ist eine Zustimmung im Bundesrat derzeit eher unwahrscheinlich.

Hintergrund

Das im November 2023 vom Bundestag beschlossene Wachstumschancengesetz (sieht Steuerentlastungen, Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren vor. Der Bundesrat hatte das Gesetz aber angehalten und den Vermittlungsausschuss (Art. 77 GG) angerufen, weil das Gesetz erhebliche Steuerausfälle für Länder und Kommunen zur Folge hätte. Der Vermittlungsausschuss hatte am 21.2.2024 einen „Kompromiss“ vorgeschlagen (BT-Drs. 20/10410), dem der Bundestag gegen den Widerstand der Opposition am 23.2.2024 gefolgt ist. Allerdings muss der Bundesrat am 22.3.2024 noch zustimmen. Die Unionsländer wollen die Zustimmung davon abhängig machen, dass die Bundesregierung die beschlossenen Kürzungen bei der Agrardieselrückvergütung für die Landwirtschaft wieder zurücknimmt.

MPK-Beschluss vom 6.3.2024

Am 6.3.2024 hat sich die MPK insbesondere mit der Situation der Landwirtschaft befasst und mit der Frage der Rücknahme der beschlossenen Kürzungen der Agrardieselrückvergütung, die bei der Beratung des Wachstumschancengesetzes im Vermittlungsausschuss am 21.2.2024 zur Ablehnung des „Kompromisses“ durch die unionsgeführten Länder geführt hat. Weiterlesen

Wachstumschancengesetz: Bundestag billigt Vermittlungsauschussergebnis

Am 23.2.2024 hat der Bundestag mehrheitlich dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt. Aber das Reformprojekt hängt weiterhin „am seidenen Faden“.

Hintergrund

Das im November 2023 vom Bundestag beschlossene Wachstumschancengesetz (BT-Drs. 20/8628; 20/9006; 20/9341; 20/9396) sieht Steuerentlastungen, Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren vor. Der Bundesrat hatte das Gesetz aber angehalten und den Vermittlungsausschuss (Art. 77 GG) angerufen, weil das Gesetz erhebliche Steuerausfälle für Länder und Kommunen zur Folge hätte. Der Vermittlungsausschuss hatte am 21.2.2024 einen „Kompromiss“ vorgeschlagen (BT-Drs. 20/10410), der das ursprünglich geplante Entlastungsvolumen von 7,1 Mrd. Euro auf rund 3,2 Mrd. Euro kürzt.

Bundestagsbeschluss mit Regierungsmehrheit

Am 23.2.2024 ist nun der Bundestag dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses mehrheitlich gefolgt. Dieser Vorschlag umfasst insbesondere Weiterlesen

Vermittlungsausschuss schlägt Kompromiss beim Wachstumschancengesetz vor

Beim Wachstumschancengesetz hat der Vermittlungsausschuss am 21.2.2024 einen Kompromiss vorgeschlagen. Jetzt hängt alles am Bundesrat, der abschließend entscheidet.

Hintergrund

Ich habe bereits im Blog berichtet: Das im November 2023 vom Bundestag beschlossene Wachstumschancengesetz (BT-Drs. 20/8628; 20/9006; 20/9341; 20/9396) sieht Steuerentlastungen, Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren vor. Der Bundesrat hat das Gesetz aber angehalten und den Vermittlungsausschuss (Art. 77 GG) angerufen, weil das Gesetz erhebliche Steuerausfälle für Länder und Kommunen zur Folge hätte.

Wie sieht der vorgeschlagene Kompromiss aus?

Der Vermittlungsausschuss hat jetzt am 21.2.2024 ein Maßnahmenbündel als Kompromisslösung vorgeschlagen, um eine Zustimmung sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat zu ermöglichen. Der Vorschlag umfasst insbesondere Weiterlesen

Update Wachstumschancengesetz: Verbände fordern Blockadeende im Vermittlungsausschuss

In einem „Brandbrief“ an die Ministerpräsidenten haben 18 Verbände am 18.2.2024 ein Ende der Blockade gegen das Wachstumschancengesetz gefordert. Wie ist das einzuordnen und zu bewerten?

Hintergrund

Der Bundestag hatte mit Regierungsmehrheit im November 2023 das Wachstumschancengesetz beschlossen, das mit einem ursprünglich geplanten Entlastungsvolumen von rund 7 Mrd. €/Jahr Steuerentlastungen, Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren vorsieht. Der Bundesrat hat wegen massiver Steuerausfälle der Länder allerdings nachfolgend die erforderliche Zustimmung versagt und den Vermittlungsausschuss (Art. 77 GG) angerufen. Dieser will final am 21.2.2024 tagen und eine Empfehlung beschließen.

Wirtschaftsverbände fordern Einigung im Vermittlungsausschuss

18 Wirtschaftsverbände haben am 18.2.2023 in einem Brief an die Ministerpräsidenten eindringlich verlangt, das Wachstumschancengesetz so schnell wie möglich zu verabschieden. „Es steht nichts weniger auf dem Spiel als die Rettung des deutschen Mittelstands, der 99 Prozent aller Unternehmen und damit das Rückgrat der deutschen Wirtschaft bildet“, heißt es in dem Schreiben. Weiterlesen

Gilt der reduzierte Umsatzsteuersatz auf Gas doch bis 31.3.2024?

Eigentlich sollte die reduzierte Umsatzsteuer auf Gas (7%) vorzeitig Ende Februar 2024 auslaufen. Doch die Hängepartie um das Wachstumschancengesetz könnte zur Folge haben, dass die reduzierte Umsatzsteuer doch bis 31.3.2024 gilt.

Hintergrund

Mit der vom Bundestag am 22.9.2022 beschlossenen temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (BT-Drs. 20/3530) wurde der Umsatzsteuersatz auf Gas und Fernwärme für die Zeit vom 1.10.2022 befristet bis 31.3.2024 von 19% auf 7% gesenkt (§§ 12 Abs.2; 28 Abs.5 UStG). Mit der Maßnahme beabsichtigte die Ampelregierung eine Entlastung der Verbraucher von den als Folge des Ukraine-Krieges gestiegenen Energiekosten.

Vorzeitiges Befristungsende im Wachstumschancengesetz geplant

Das vom Bundestag im November 2023 verabschiedete Wachstumschancengesetz sieht jedoch vor, dass die Mehrwertsteuersenkung bereits Ende Februar auslaufen soll. Denn die Energiepreise seien mittlerweile wieder gesunken, hieß es zu Begründung. Damit verbunden wäre eine erneute Änderung des zeitlichen Anwendungsbereiches von § 28 Abs. 5 UStG.

Auswirkungen des Vermittlungsausschussverfahrens

Allerdings hat das Wachstumschancengesetz den Bundesrat nicht passiert, der den Vermittlungsausschuss angerufen hat. Grund hierfür war vor allem, dass die Bundesregierung etliche Änderungsvorschläge des Bundesrates nicht berücksichtigt hatte; jetzt soll das Entlastungsvolumen von ursprünglich rund 7 Mrd. Euro voraussichtlich auf weniger als die Hälfte abgeschmolzen werden – ich habe im Blog berichtet.

Der Vermittlungsausschuss soll sich nun erst am 21.2.2024 mit dem Wachstumschancengesetz befassen. Die nächste reguläre Bundesratssitzung wäre dann erst am 22.3.2024 erreichbar, es sei denn es gibt vorher eine Sondersitzung.

Das Auslaufen des ermäßigten Steuersatzes auf Gas und Fernwärme zu Ende Februar hätte nach Ansicht des finanzpolitischen Sprechers der SPD erfordert, dass der Bundesrat am 2.2.2024 die entsprechende Änderung des Umsatzsteuergesetzes beschließt: „Das ist nicht passiert. Wir gehen deswegen davon aus, dass es bei dem ursprünglich beschlossenen Zeitraum bis Ende März bleibt, denn ein rechtzeitiger Gesetzesbeschluss ist nun nicht mehr möglich. Im Ergebnis begrüßen wir das, denn wir haben uns von Beginn an dafür eingesetzt, dass die Menschen bis zum Ende der Heizperiode bei den Heizkosten entlastet bleiben.“, heißt es. Etwas anderes wäre nur denkbar, wenn bei Einigung im Vermittlungsausschuss die Umsatzsteuersenkung rückwirkend kassiert wird. Das ist aber praktisch kaum denkbar, weil die Energieversorger dann vor nicht lösbaren Abrechnungsproblemen stünden.

Einordnung und Bewertung

Sollte es wegen der zeitlichen Verzögerung im Vermittlungsausschussverfahren dabei bleiben, dass der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7% – wie ursprünglich geplant – bis 31.3.2024 erhalten bleibt, wäre das nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Abrechner ein Segen. Allerdings zeigt sich abermals, dass die Entlastungspolitik bei den Energiekosten wenig verlässlich ist und viel Verunsicherung schafft. Bereits die ursprünglich bis 31.12.2023 befristeten Energiepreisbremsen nach dem StromPBG und dem EWPBG sollten auf Basis der in den Gesetzen enthaltenen Verordnungsermächtigungen durch die am 16.11.2023 beschlossene PreispremsenverlängerungsV (PBVV) zunächst bis 30.4.2024, später im Gesetzgebungsverfahrens „nur“ bis 31.3.2024 verlängert werden. Daraus wurde nichts: die beschlossene PBVV wurde schlicht verkündet, so dass beim Auslaufen per 31.12.2023 blieb. Politische Verlässlichkeit sieht anders aus.

 

Wird aus dem Wachstumschancengesetz nur noch eine Wachstumschancengesetz „light“?

Seit 24.11.2023 hängt das Wachstumschancengesetz, ein Prestigeobjekt der Bundesregierung aus dem Koalitionsvertrag, nun schon im Vermittlungsausschuss fest, der am 21.2.2024 abschließend beraten will. Sollte das Gesetz nicht endgültig scheitern, zeichnet sich schon jetzt ein deutlich reduziertes Entlastungsvolumen ab.

Hintergrund

Das im August 2023 von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte sog. WachstumschancenG wurde vom Bundestag abschließend am 17.11.2023 beschlossen (BT-Drs. 20/8628; 20/9341), vom Bundesrat nachfolgend am 24.11.2023 aber durch Anrufung des Vermittlungsausschusses blockiert (BR-Drs .588/23 (B)). Dieser will nun dem Vernehmen nach abschließend am 21.2.2024 über das Gesetzespaket abschließend beraten.

Regelungsschwerpunkte des Wachstumschancengesetzes

Ziel des (ursprünglichen) Wachstumschancengesetzes ist es, die Liquiditätssituation von Unternehmen zu verbessern sowie Impulse für Investitionen und Innovationen zu setzen sowie das Steuersystem zu vereinfachen und vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten. Dazu zählen nach dem Regierungsentwurf namentlich folgende Maßnahmen: Weiterlesen

Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes erst in 2024 – ein Desaster nicht nur für die Steuerdeklaration

Wenn nicht noch ein Wunder geschieht, wird das Wachstumschancengesetz in diesem Jahr nicht mehr verabschiedet werden (vgl. dazu https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/wachstumschancengesetz-haushalt-100.html). Wenn das Gesetz überhaupt das Licht der Welt erblickt, wird dies erst Anfang 2024 oder gar erst im Frühjahr 2024 geschehen. Ich möchte hier nicht in die politische Bewertung einsteigen, sondern vielmehr darauf hinweisen, dass mit der – verspäteten­ – Verabschiedung ein Desaster für die Steuerdeklaration und auch für die Lohnabrechnung einhergeht. Oder um es anders auszudrücken: Die Programmierer der Steuersoftware, egal ob private Anbieter oder die Rechenzentren der Finanzverwaltung, wissen gar, was sie eigentlich programmieren sollen.

Dazu einige Beispiele: Weiterlesen

Wachstumschancengesetz (Reg-E) – Änderung des Zinsschrankenkonzernbegriffs – ErbSt/SchenkSt durch die Hintertüre bei Unternehmensnachfolgen

Dieser Beitrag ist unter Mitarbeit von Raffael Nicola, Anna-Katharina Weymer erstellt worden.

Der Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz sieht eine erhebliche Änderung des Zinsschrankenkonzernbegriffs vor. Dies hat neben den ertragsteuerlichen Auswirkungen erhebliche Folgewirkungen für Unternehmensnachfolgen im Mittelstand.

Worum geht es?

An Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke stellen erbschaftsteuerlich/schenkungsteuerlich grundsätzlich Verwaltungsvermögen dar. Im Rahmen von Rückausnahmen werden vermietete Grundstücke jedoch u.a. nicht als Verwaltungsvermögen qualifiziert, wenn eine erbschaftsteuerliche Betriebsaufspaltung vorliegt oder die Nutzungsüberlassung innerhalb eines Zinsschrankenkonzerns erfolgt.

Nach der aktuellen Fassung des § 4h Abs. 3 S. 5 und S. 6 EStG gehört ein Betrieb zu einem Zinsschrankenkonzern, (1.) wenn er nach dem anzuwendenden Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird oder werden könnte oder (2.) wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann.

Nach dem neuen § 4h Abs. 3 S. 4 EStG-E (ehemals S. 5) gehört ein Betrieb nur noch dann zu einem Konzern, wenn er nach dem anzuwendenden Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren Betrieben konsolidiert wird (nicht mehr könnte).

Da § 4h Abs. 3 S. 6 EStG gestrichen wird, wird ein Betrieb nicht mehr bereits dann in den Konzernbegriff miteinbezogen, wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann („Gleichordnungskonzern“).

Was sind die versteckten Auswirkungen für Unternehmensnachfolgen?

In mittelständischen Gruppenstrukturen kann bisher oftmals nur durch einen Zinsschrankenkonzern erreicht werden, dass innerhalb der Gruppe vermietete Grundstücke kein erbschaftsteuerliches/schenkungsteuerliches Verwaltungsvermögen sind. Durch den Wegfall des Gleichordnungskonzerns kann diese Verwaltungsvermögen-Rückausnahme mit Wirkung ab 2024 in vielen solcher Fälle nicht mehr angewendet werden.

Damit werden Unternehmensnachfolgen erheblich ausgebremst, da ErbSt/SchenkSt in erheblichem Umfang anfällt.

Darüber hinaus sei angemerkt, dass die Rückausnahme über die erbschaftsteuerliche Betriebsaufspaltung insbesondere in mehrstufigen Gruppen häufig nicht anwendbar ist, da der erforderliche einheitliche geschäftliche Betätigungswille unmittelbar in der Betriebs- als auch in der Besitzgesellschaft durchgesetzt werden muss.

Schnelles Handeln zur Implementierung eines Zinsschrankenkonzerns in 2023 ist auch nicht zielführend, da die einzelnen Betriebe im Fall der Begründung eines neuen Konzerns nach Auffassung der Finanzverwaltung erst zum folgenden Abschlussstichtag als konzernzugehörig gelten. Damit könnten Übertragungen eines neuen Zinsschrankenkonzerns erst ab 2024 erfolgen und dann ist es für die Anwendung der Verwaltungsvermögen-Rückausnahme in Gestalt des Zinsschrankenkonzerns bereits zu spät.

Wie könnte eine Lösung aussehen?

Trotz der erheblichen Auswirkungen hat dies bisher im Gesetzgebungsverfahren anscheinend niemand auf dem Schirm.

Es könnte argumentiert werden, dass in § 13b Abs. 4 Nr. 1 lit. c ErbStG kein dynamischer Verweis auf § 4h EStG in der jeweils gültigen Fassung enthalten ist und damit der Zinsschrankenkonzernbegriff gem. Rechtslage vor dem Wachstumschancengesetz anzuwenden ist. Dies ist jedoch mit erheblichem Risiko behaftet.

Sollten sich im Gesetzgebungsverfahren keine Änderungen mehr ergeben, wovon u.E. aktuell auszugehen ist, da die Änderungen auf Grund von Anpassungen an ATAD-Mindeststandards erfolgen, ist ein entsprechender Erlass, dass der Zinsschrankenkonzernbegriff sich auf die Rechtslage vor dem Wachstumschancengesetz bezieht, unbedingt wünschenswert.