Pflegepauschbetrag: Geringe Pflegeleistungen reichen für Gewährung nicht aus

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er einen Pflegepauschbetrag geltend machen. Dies ist in § 33b Abs. 6 EStG geregelt. Die Gerichte haben aber – nunmehr wiederholt – verlangt, dass die von der Pflegeperson erbrachte Pflegedauer mindestens zehn Prozent des gesamten pflegerischen Zeitaufwandes betragen muss.

In diesem Sinne haben zuletzt das FG Düsseldorf (Urteil vom 13.11.2017, 15 K 3228/16 E) und das Sächsische FG (Urteil vom 24.1.2024, 2 K 936/23) entschieden. Schon vor längerer Zeit hatte das FG München entsprechend geurteilt (Urteil vom 14.2.1995, 16 K 2261/94). Weiterlesen

Aufreger des Monats April: Rückgängigmachung des IAB für PV-Anlage oder keine Lust auf Karlsruhe

Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine gesetzliche Ertragsteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Investitionsabzugsbetrag (IAB), der bis Ende 2021 für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage in 2022 ff. gebildet worden ist, rückgängig zu machen ist. Die Frage erhitzt die Gemüter und ist im Rahmen des NWB Experten-Blogs auch heftig diskutiert worden.

Das BMF hat sich jedenfalls – erwartungsgemäß – wie folgt positioniert (BMF-Schreiben vom 17.7.2023, BStBl 2023 I S. 1494):

Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG setzt eine betriebliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und damit mit prognostiziertem Totalgewinn voraus. Werden in diesen Fällen Einnahmen und Entnahmen ausschließlich aus der Stromerzeugung von Photovoltaikanlagen erzielt, die nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG begünstigt sind, gilt Folgendes: Weiterlesen

Endlich oder unendlich? Das ist hier die Frage! Gedanken zur Ausschüttungssperre im Kontext der Wegzugsteuerstundung nach § 6 AStG

Die Norm des § 6 AStG trägt den unscheinbaren Titel „Besteuerung des Vermögenszuwachses“ und wird immer dann relevant, wenn bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG in Gefahr ist bzw. im Zuge eines Wegzugs beschränkt oder ausgeschlossen wird.

Der deutsche Fiskus partizipiert mit der Wegzugsteuer mit der ihm gebotenen letzten Möglichkeit, an den stillen Reserven, die in den Anteilen erwachsen und gebunden sind, zu partizipieren, bevor er in Zukunft darauf keinen Zugriff mehr hat (es sei denn, dass Besteuerungsrecht ist nicht mehr beschränkt bzw. wird wieder begründet). Insofern kann die Norm durchaus als Missbrauchsvermeidungsvorschrift bezeichnet werden. Sie unterliegt seitjeher einem stetigen Wandel mit Adjustierungen. Sei es durch den Steuergesetzgeber, der § 6 AStG – zum Teil extensiv – verschärft hat. Oder durch die Rechtsprechung, nach welcher beispielsweise der EuGH bzw. der BFH dem Gesetzgeber durchaus gewisse Grenzen der Verschärfungen aufzeigt (vgl. hierzu etwa das sog. Wächtler-Urteil, EuGH vom 26.02.2019 (C-581/17, EU:C:2019:138, Internationales Steuerrecht 2019, 260) und das BFH-Urteil I R 35/20 vom 6. September 2023).

Eine einschneidende Verschärfung fand durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG) und zuletzt durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21. Dezember 2023 statt. Während mit dem ATADUmsG die dauerhafte zinslose Stundung für EU/EWR-Fälle (sog. „Ewigkeitsstundung“ für Altfälle) aufgehoben wurde (Übergang zum Ratenkonzept), führte letztere Anpassung dazu, dass die Anforderungen an die dauerhafte Wegzugsteuerstundung nach § 6 Abs. 4, 5 AStG („Ewigkeitsstundung“ der Altfälle; Fälle vor ATADUmsG) in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung angehoben bzw. verschärft wurden. Danach findet die sog. Ausschüttungssperre nunmehr auch für Altfälle Anwendung, und zwar mit der Maßgabe, dass rückwirkend alle Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähre, die nach dem 16. August 2023 erfolgt sind, zu einem partiellen Widerruf der Wegzugsteuerstundung führen, soweit die 25%-Grenze überschritten wird.

Beispiel:

Die natürliche Person ist im Jahr 2020 ins EU-Ausland verzogen und hatte einen 100%-Anteil an einer deutschen Kapitalgesellschaft (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG-Anteile). Im Zuge des Wegzugs wurde eine dauerhafte und zinslose Wegzugsteuerstundung aufgrund des Wegzugs innerhalb der EU gewährt. Der Anteil soll zum Zeitpunkt des Wegzugs 1.000 und die latente Wegzugsteuer 450 betragen haben. (a) Im Jahr 2022 erfolgte eine Gewinnausschüttung von 100 und (b) im Jahr 2024 ebenfalls von 100 ((c) Abwandlung: 300).

Folge:

  • Die Gewinnausschüttung des Jahrs 2022 hat keine Auswirkungen auf die laufende Wegzugsteuerstundung, da sie noch vor dem 16. August 2023 erfolgte.
  • Demgegenüber fällt die Gewinnausschüttung des Jahres 2024 in den Anwendungsbereich der Neuregelung. Fraglich ist, ob es zu einem partiellen Widerruf der Wegzugsteuerstundung i.S.d. Ausschüttungssperre kommt. Hierzu ist folgende Rechnung notwendig: (100 ./. 25%*1.000) = -150. Es kommt zu keinem Widerruf.
  • Würde die Gewinnausschüttung in 2024 hingegen 300 betragen, käme es zu einem partiellen Widerruf der Wegzugsteuerstundung i.H.v. 5% ((300 ./. 25%*1.000) = 50 → 50 / 1.000 = 5%). Die natürliche Person hätte 22,5 (5% v. 450) zu leisten.

Die Ausdehnung auf die Altfälle stellt m.E. eine echte Rückwirkung und keine unechte dar, da diese u.a. auf eine bestehende Wegzugsteuerstundung zurückgreift, die ihren Ursprung vor der Neuregelung hatte. Durch das Abstellen auf die künftigen Gewinnausschüttungen wird durch die Hintertür die Wegzugsteuerstundung der Altfälle ausgehöhlt. Zudem ist nicht zu verkennen, dass bereits in dem festgestellten gemeinen Wert des Anteils im Zeitpunkt des Wegzugs alle stillen (gegebenen und künftigen) Reserven einbezogen wurden und somit kein Raum mehr für den Einbezug künftiger Gewinnausschüttungen oder Anteilssteigerungen verbleibt. Mit Blick auf die jüngst ergangene Rechtsprechung (s.o.) ist zudem fraglich, ob die Ausschüttungssperre nicht bereits dem Grunde nach zur Disposition stehen dürfte (Vergleich mit einem Inlandsfall und keine Anteilsveräußerung).

Fazit:

Steuerpflichtige sollten nach meiner Auffassung den Nachweispflichten im Zusammenhang mit der Wegzugsteuerstundung unverändert und den Gewinnausschüttungen neuerdings nachkommen, jedoch gegen die Anwendung der Ausschüttungssperre für die Altfälle den Weg des Rechtsbehelfes ernsthaft in Erwägung ziehen. Es darf mit Spannung erwartet werden, wann die erste finanzgerichtliche Entscheidung diesbezüglich aufkommen wird – § 6 AStG bleibt auch weiterhin spannend.

Ein oder zwei Gewerbebetriebe – das ist hier die Frage

Es gibt unzählige Urteile zu der Frage, ob ein Unternehmer einen oder zwei Gewerbebetriebe sein Eigen nennt. Das liegt wohl daran, dass jeder Fall gesondert zu betrachten ist und es dementsprechend fast immer einer Einzelfallentscheidung bedarf.

Jüngst haben das FG Düsseldorf und das FG Münster die Rechtsprechung um weitere Fälle bereichert. Weiterlesen

Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungsteuer fällt unter 1.000-Euro-Grenze

Ist eine doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach steuerlich anzuerkennen, sind die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten absetzbar, allerdings begrenzt auf 1.000 Euro pro Monat. Zuletzt gab es zunehmend Rechtsstreitigkeiten um die Frage, was konkret unter die 1.000 Euro-Grenze fällt. So hatte das FG München entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer nicht zu den Unterkunftskosten gehört, die mit höchstens 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten anerkannt werden können. Sie sei gegebenenfalls zusätzlich abziehbar (FG München, Urteil vom 26.11.2021, 8 K 2143/21). Doch der BFH hat der Revision des Finanzamts entsprochen. Die Zweitwohnungsteuer gehöre zu den Kosten der Unterkunft. Ist der Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat bereits ausgeschöpft, kann die Zweitwohnungsteuer also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden (BFH-Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21).

Der Sachverhalt:

Die Klägerin hatte an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür entrichtete Zweitwohnungsteuer machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 Euro als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jeweils nur mit dem Höchstbetrag von 12.000 Euro. Der BFH sieht die Begrenzung als rechtens an.

Die Begründung:

Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, die (nur) mit dem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat abgezogen werden können, zählen alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu diesen Aufwendungen zunächst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten.

Die Zweitwohnungsteuer stellt eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßig einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar. Auch sie gehört folglich zu den Unterkunftskosten.

Denkanstoß:

Das Urteil ist für die Betroffenen ärgerlich. Ohnehin ist der Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat nicht gerade üppig bemessen. Wenigstens hat der BFH bestätigt, dass Ausgaben für die Anschaffung von notwendigen Einrichtungsgegenständen und Hausrat nicht unter die 1.000-Euro-Grenze fallen. Dies hatte der BFH bereits mit Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17) entschieden. Zu berücksichtigen ist insoweit auch das BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108): Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung – ohne Arbeitsmittel – insgesamt nicht höher sind als 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt.

In meinem Blog-Beitrag „Doppelte Haushaltsführung: 1.000 Euro sind nicht immer 1.000 Euro, oder?“ hatte ich im Übrigen auf ein Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.9.2022 (3 K 48/22) hingewiesen. Danach würden die Kosten für Heizung und Warmwasser nicht unter die 1.000-Euro-Grenze fallen. Immerhin ist das Urteil rechtskräftig geworden. Der BFH schreibt nun aber, dass die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten zu den Unterkunftskosten gehören. Ich denke daher, dass andere Gerichte der Auffassung des FG Mecklenburg-Vorpommern nicht folgen werden.

Rettungssanitäter und die erste Tätigkeitsstätte – blickt da noch jemand durch?

Hat ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, darf er Verpflegungspauschalen nur dann steuerlich abziehen, wenn er länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich abwesend ist. Ohne erste Tätigkeitsstätte reicht eine mehr als achtstündige Abwesenheit von der Wohnung allein aus. Und so ist es nicht weiter verwunderlich, dass viele Steuerpflichtige um die Frage des Vorliegens einer ersten Tätigkeitsstätte streiten.

Der BFH hat mittlerweile mit einer ganzen Serie von Urteilen, etwa zu Lokführern einer Werksbahn, zu Postzustellern, zu Müllwerkern oder zu Mitarbeitern des allgemeinen Ordnungsdienstes, bezüglich des Vorliegens einer ersten Tätigkeitsstätte geurteilt (vgl. z.B. BFH 12.7.2021, VI R 9/19). Und er hat auch zu Rettungsassistenten und zu Rettungssanitätern Stellung genommen. Ich nehme es vorweg:  Immer wenn ich denke, ich hätte die Rechtsprechung des BFH einigermaßen verstanden und könnte eine klare Linie erkennen, belehrt mich der BFH eines Besseren – so auch bei den Rettungsassistenten und -sanitätern. Weiterlesen

Geltendmachung der Energiepreispauschale im Wege der Einkommensteuererklärung

Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale (EEP) ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Das hat der BFH jetzt klargestellt (BFH v. 29.2.2024 – VI S 24/23). Über dieses Thema wurde hier im Blog bereits berichtet. Ich möchte noch weitere Aspekte beleuchten und nochmal darauf hinweisen, was nun zu beachten ist.

Hintergrund

Nach der vom Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (beschlossenen einmaligen steuerpflichtigen Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG) hat der Bund mit dem EPPSG vom 16.1.2022 mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen.

Höchstrichterliche Klarstellungen des BFH

Die Frage, was zu tun ist, wenn der Arbeitgeber die EEP nicht ausgezahlt hat, obwohl ein Anspruch des Arbeitnehmers besteht, war bislang nur Gegenstand der Instanzgerichte. Jetzt hat der BFH grundsätzlich klargestellt: Weiterlesen

Gesundheitsfürsorge des Arbeitgebers ja – aber ohne Unterkunft und Verpflegung

Bereits seit einigen Jahren begünstigt der Steuergesetzgeber die Leistungen von Arbeitgebern für die Gesundheitsförderung ihrer Arbeitnehmer. Bestimmte Leistungen bleiben bis 600 Euro im Jahr – früher waren es 500 Euro – steuerfrei. Doch Deutschland wäre nicht Deutschland, wenn die entsprechende Regelung des § 3 Nr. 34 EStG einfach anzuwenden wäre. Der Gesetzgeber hat dies insbesondere durch den Verweis auf das Sozialgesetzbuch, konkret der §§ 20 und 20b SGB V, geschafft. Und folglich war es nur eine Frage der Zeit, bis das BMF und der BFH Zweifelsfragen klären durften.

Im Jahre 2021 ist dies durch ein zehn Seiten umfassendes BMF-Schreiben mit dem schönen Titel „Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 34 EStG“ geschehen (BMF-Schreiben vom 20.4.2021, BStBl 2021 I S. 700). Nun war der BFH an der Reihe. Sein Urteil lautet: Mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers sind regelmäßig nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei (BFH-Urteil vom 23.11.2023, VI R 24/21). Weiterlesen

Wohn-Riester: Wenn der Erbe mit dem Altersvorsorgekapital ein Darlehen tilgen will

Das „klassische Riester“ ist meines Erachtens schon kompliziert genug ist, doch das „Wohn-Riester“ setzt dem Ganzen noch die Krone auf. Die Nachversteuerungstatbestände und die Voraussetzungen einer zulässigen wohnungswirtschaftlichen Verwendung des Altersvorsorgekapitals sind extrem schwierig zu verstehen. Und so ist es nicht weiter verwunderlich, dass es darüber immer wieder zum Streit mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen kommt. Beispielsweise darf das Kapital zwar zur Tilgung eines Darlehens genutzt werden, das für die Anschaffung oder Herstellung des Eigenheims aufgenommen wurde (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Doch ob dies auch zulässig ist, wenn die Tilgung lediglich durch den Erben einer Eigentumswohnung erfolgt, ist noch ungeklärt. Immerhin hat das FG Berlin-Brandenburg kürzlich entschieden, dass in der Tilgung eines Darlehens, das im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommen wurde, eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu sehen sein kann. Folglich ist die Auszahlung des begünstigten Altersvorsorgevermögens (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) zu gewähren (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2023, 15 K 15045/23). Weiterlesen

Bundesrat stimmt zu – Haushaltsfinanzierung 2024 rechtlich gesichert!

Am 22.3.2024 hat der Bundesrat dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 zugestimmt. Damit steht der Bundeshaushalt für das laufende Jahr wenigstens rechtlich auf gesichertem Fundament.

Hintergrund

Wir erinnern uns: Nach dem Urteil des BVerfG vom 15.11.2023 (2 BvF 1/22), mit dem das Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für nichtig erklärt wurde und ein 60 Mrd.-Euro-Loch in den Bundeshaushalt riss – ich habe im Blog berichtet – wurden der Nachtragshaushalt 2023 verspätet verabschiedet und hat den Bund in erhebliche Finanzierungsnöte versetzt. Der Bundeshaushalt 2024 war im September 2023 auf den parlamentarischen Weg gebracht worden. Allerdings wurde die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das Jahr 2024 dann ins neue Jahr 2024 vertagt; seitdem waren nur Notausgaben in 2024 zulässig, für die eine rechtliche Verpflichtung begründet wurde (Art. 111 Abs. 1 GG).

Im Januar 2024 hatten die Koalitionsfraktionen den Entwurf eines Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes (BT-Drs. 20/9999) vorgelegt. Der Entwurf enthielt Regelungen, um geplante Sparmaßnahmen beziehungsweise Steuererhöhungen umzusetzen. Die notwendigen Einsparungen im Bundeshaushalt 2024 sollen insbesondere durch die Abschaffung klimaschädlicher Subventionen und die Absenkung der Ausgaben in einzelnen Ressorts, die bessere Integration Geflüchteter in den Arbeitsmarkt und die Reduzierung von Bundeszuschüssen erreicht werden.

Gegenstand des vorliegenden Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 sind deshalb Änderungen bei der Luftverkehrsteuer, Änderungen im WindSeeG sowie Änderungen in den Bereichen des SGB II, des SGB III und des SGB VI. Darüber hinaus ist das schrittweise Auslaufen der Steuervergünstigung nach § 57 des Energiesteuergesetzes.

Bundesrat stimmt zu – Anrufung des Vermittlungsausschusses gescheitert

Der Bundesrat hat nun am 22.3.2024 dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz mehrheitlich zugestimmt, das Gesetz lässt sich mit der Formel zusammenfassen „höhere Steuern, weniger Subventionen“. Das Zustimmungsgesetz enthält folgende Schwerpunkte: Weiterlesen